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   AGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I)   

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https://dejure.org/2008,16018
AGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) (https://dejure.org/2008,16018)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.01.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) (https://dejure.org/2008,16018)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) (https://dejure.org/2008,16018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 51; BRAO § 223 n. F.; GVG § 17 a; VwGO § 40
    Für die Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern steht dem einzelnen Bürger der Verwaltungsrechtsweg offen

  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 45

    § 51 BRAO; § 223 BRAO; § 40 VwGO
    Rechtsweg bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwaltskammer-koeln.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1967
  • MDR 2008, 1188
  • VersR 2009, 807
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Hamburg, 10.09.2010 - 15 K 1352/10

    Auskunftsanspruch; Rechtsanwaltskammer; Haftpflichtversicherer

    Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO handelt es sich um einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Beschluss vom 8.1.2008, AGH 34/07, NJW 2008, 19167 f., Juris Rn. 6), der von zwei Voraussetzungen abhängt: Einerseits muss die begehrte Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen, andererseits darf der betroffene Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
  • VG München, 18.07.2017 - M 10 K 16.5955

    Ablehnung der Auskunftserteilung durch die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer, die Auskunft zu gewähren bzw. abzulehnen, ist - wie vorliegend - für den Rechtsuchenden im Verwaltungsrechtsweg (und für den Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren) überprüfbar (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 51 BRAO, Rn. 24; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) - juris Rn. 6).

    Soweit die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Auskunft als Verwaltungsakt des Beklagten eingeordnet wird (fraglich, so aber Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 24 unter Hinweis auf Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008, a.a.O.: Die Verweigerung der Auskunft der Rechtsanwaltskammer gegenüber dem geschädigten Rechtsuchenden ist .. als Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzuordnen, da die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auskunftspflicht einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung folgt), wäre die Verpflichtungsklage gegeben, andernfalls kann ein bloßes Auskunftsbegehren mit der Leistungsklage verfolgt werden.

  • AnwG Brandenburg, 18.03.2010 - 2 AnwG 9/09
    Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Entscheidung des AGH Baden-Württemberg von 8.1.2008 ­ AGH 34/2007 (I) (BRAK-Mitteilungen 2/2008 S. 75 f), auf die ergänzend Bezug genommen wird.

    Bereits der AGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss von 8.1.2008 ­ AGH 34/2007 (I) (BRAK-Mitteilungen 2/2008 S. 75 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass für entsprechende Auskunftsbegehren, wie sie hier streitgegenständlich sind, die Anwaltsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist.

  • VG München, 26.04.2018 - M 30 K 16.5955

    Auskunftsanspruch über die Berufshaftpflichtversicherung eines als

    Die Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer, Auskunft zu gewähren bzw. abzulehnen, ist - wie vorliegend - für den Rechtsuchenden im Verwaltungsrechtsweg (und für den Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren) überprüfbar (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 51 BRAO, Rn. 24; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) - juris Rn. 6).

    Soweit die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Auskunft als Verwaltungsakt der Rechtsanwaltskammer eingeordnet wird (fraglich, so aber Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 24 unter Hinweis auf Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008, a.a.O., da die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auskunftspflicht einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung folge), wäre die Verpflichtungsklage gegeben, andernfalls kann ein bloßes Auskunftsbegehren mit der Leistungsklage verfolgt werden.

  • VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 942/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kein Einsichtsrecht für Dritte in Stellungnahmen

    Obgleich vom Wortlaut her erfasst, ergibt die (teleologische) Auslegung, dass Streitigkeiten zwischen Nichtrechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern auch dann nicht den Anwaltsgerichten zugewiesen sein sollen, wenn die Nichtrechtsanwälte einen Anspruch aus der BRAO geltend machen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1982 - 9 S 242/80 -, NJW 1982, S. 2011; AnwGH Stuttgart, Beschl. v. 08.01.2008 - AGH 34/07 (I) -, juris, Rn. 4; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112a Rn. 5; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112a BRAO Rn. 5a).
  • VGH Hessen, 24.01.2017 - 7 E 100/17

    Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den

    Die Beschränkung auf dieses Sachgebiet enthält notwendigerweise zugleich eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis (vgl. Anwaltsgerichtshof - AGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - AGH 345/2007 (I), AGH 34/07 (I), BRAK-Mitt 2008, 75 f. = juris, Rdnr. 4).
  • VG Hamburg, 06.01.2011 - 15 K 1352/10

    Beschränkter Anspruch auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines

    Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO handelt es sich um einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. AGH Stuttgart, Beschl. v. 8.1.2008 - AGH 34/07, NJW 2008, 19167 f., Juris, Rdnr. 8), der von zwei Voraussetzungen abhängt: Einerseits muss die begehrte Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen, andererseits darf der betroffene RA kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
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