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   AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/2018 II, AGH 13/18 II   

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https://dejure.org/2018,42683
AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/2018 II, AGH 13/18 II (https://dejure.org/2018,42683)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.2018 - AGH 13/2018 II, AGH 13/18 II (https://dejure.org/2018,42683)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - AGH 13/2018 II, AGH 13/18 II (https://dejure.org/2018,42683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Umlagerung der Anteils- und Stimmenrechtsmehrheit auf Angehörige anderer Berufsgruppen als Rechtsanwälte

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 59e BRAO
    Vorlage zum BVerfG: Mehrheitserfordernis in der Steuerberater- und Anwalts-GmbH

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Mehrheitsverhältnisse und Stimmrechtsanteile in einer Anwalts-GmbH

  • brak.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Rechtsanwaltsgesellschaft Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 BRAO Reichweite eines Berufsträgervorbehalts

  • rechtsportal.de

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Rechtsanwaltsgesellschaft; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 BRAO ; Reichweite eines Berufsträgervorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Pressebericht, 03.01.2019)

    Anwalts GmbH mit Steuerberatern: Paritätisches Beteiligungsverbot verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 12 GG, § 59e BRAO
    Vorlage zum BVerfG: Mehrheitserfordernis in der Steuerberater- und Anwalts-GmbH

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Mehrheitsverhältnisse und Stimmrechtsanteile in einer Anwalts-GmbH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 165
  • AnwBl Online 2019, 168
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014, 1 BvR 2998/11 (BVerfGE 135, 90 ) steht einer Vorlage nicht entgegen.

    a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit, also das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und frei auszuüben (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 52).

    Gem. 19 Abs. 3 GG können juristische Personen den Schutz der Berufsfreiheit beanspruchen, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 - BVerfGE 135, 90 Rn. 53).

    Sie sind nach den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie nach den Bestimmungen des jeweils maßgeblichen Berufs- oder Verfahrensrechts an der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO ) gehindert (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 55).

    Die §§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO dienen in erster Linie dazu, in Rechtsanwaltsgesellschaften Entscheidungsgewalt und Einfluss der gesellschaftsprägenden Berufsgruppe der Rechtsanwälte zu wahren und hierdurch die anwaltliche Unabhängigkeit, die berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen und die Beachtung des maßgeblichen Berufsrechts zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 58 - 70).

    Durch die Sicherung der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit für die Rechtsanwälte soll gewährleistet werden, dass die Entscheidungsgewalt bei den Rechtsanwälten liegt und diese bei der Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Berufsträger eingreifen können (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 60; BT-Drs. 13/9820, S. 14 f.).

    Gleichzeitig soll auch die Unabhängigkeit der Gesellschaft gesichert werden, welche als Rechtsanwaltsgesellschaft selbst Trägerin der Zulassung ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 61).

    Weitergehend betont die Gesetzesbegründung, dass den einzelnen Berufsträgem innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft dasselbe Maß an Unabhängigkeit zustehen muss wie einem Sozius in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der Partnerschaft; Vorgaben für seine Berufsausübung durch Kollegen sollen nur ausnahmsweise etwa bei einem besonders haftungsgefährdenden oder einem sonst berufsrechtswidrigen Verhalten zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 63).

    Über die Sicherung von Einfluss und Entscheidungsgewalt soll dafür Sorge getragen werden, dass auch die rechtsbesorgenden Tätigkeiten der Gesellschaft selbst die fachlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 68).

    Durch die Sicherung der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit für die an das anwaltliche Berufsrecht gebundenen Rechtsanwälte soll letztlich auch gewährleistet werden, das in der Gesellschaft Entscheidungen und Maßnahmen unterlassen werden, die dem Berufsrecht widersprechen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 69).

    Insoweit ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass derartige Verstöße gegen das einschlägige Berufsrecht keinesfalls zwingend infolge von Abhängigkeiten gegenüber Berufsfremden entstehen müssen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, BVerfGE 135, 90 Rn. 70).

    An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Gesetzgeber hierfür ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 74).

    (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Patentanwälten dargelegt, dass es zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit ausreicht, wenn das jeweilige Berufsrecht der Anwälte (§ 43a Abs. 1 BRAO ) bzw. Patentanwälte (§ 39a Abs. 1 PAO ) das Verbot enthält, Bindungen einzugehen, welche die berufliche Unabhängigkeit gefährden, und zugleich gewährleistet ist, dass diese Pflicht auch für die Berufsausübungsgesellschaft selbst gilt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 76).

    Die anwaltliche Unabhängigkeit sei des Weiteren dadurch hinreichend geschützt, dass in den § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO und § 52f Abs. 4 Satz 2 PAO die Einflussnahme der Gesellschafter auf die berufliche Tätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts untersagt ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, Rn. 77).

    Wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Berufsethos und der der allgemeinen rechtlichen Ausgestaltung seien nicht ersichtlich (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 78).

    Insoweit genügt das Berufsrecht der Anwälte zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, da in umfassender Weise solche rechtlichen wie faktischen, organisatorischen wie nach außen wirkenden Gestaltungen von Gesellschaftsstrukturen verboten sind, die Gefahren für die vom Gesetz für beide Berufe vorausgesetzte Unabhängigkeit schaffen oder mit ihnen einhergehen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 76 f.).

    Unzulässige Einflussnahmen seien deshalb sanktionswerte Berufungspflichtverletzungen (BVerfGE 135, 90, 119 Rn. 77).

    Zur Wahrung dieses Ziels genügt bereits der umfassende Berufsträgervorbehalt in § 59I Satz 3 BRAO , welcher sicherstellt, dass auch in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürfen, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 81-85).

    Hierdurch bleibt die tatsächliche rechtsbesorgende Tätigkeit nur solchen Berufsträgern vorbehalten, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind und damit die in § 4 BRAO bestimmten Qualifikationserfordernisse in eigener Person erfüllen müssen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 82).

    Der Berufsträgervorbehalt des § 59I Satz 3 BRAO erfasst seinem Wortlaut nach zwar nur die Vertretung vor Gerichten und Behörden als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte, er ist jedoch auch auf reine Beratungsmandate anwendbar (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 83 m.w.N.).

    Über den Berufsträgervorbehalt hinaus bedarf es daher keines weiteren Schutzes der rechtsanwaltlichen Qualifikationsanforderungen, wie er in den §§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO durch die vorgeschriebene Anteils-, Stimmrechts und Geschäftsführermehrheit sowie die Leitungsmacht vorgesehen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 85).

    Vielmehr stellt sich eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht als milderes Mittel dar, welches zudem unmittelbar an den berufsrechtlichen Pflichten ansetzt und somit zumindest gleich geeignet und möglicherweise sogar wirksamer ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 87 f.).

    Eine solche unmittelbare Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht hat sich auch für andere Berufsausübungsgesellschatten bewährt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 - BVerfGE 135, 90 Rn. 88 mit Verweis auf § 56 Abs. 1 WPO und § 72 Abs. 1 StBerG ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    In seinem Beschluss vom 04.07.1989 zum Sozietätsverbot von Anwaltsnotaren mit Nur-Steuerberatern ( 1 BvR 1460/85, 1239/87 -, BVerfGE 80, 269, 280 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Steuerberatung ein Ausschnitt der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist.

    Die Tätigkeit der Steuerberatung ist ein bloßer Ausschnitt der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dessen Aufgabenfeld umfassender gestaltet ist (BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, Rn. 41, juris).

    Auch die Stellung und Organisation beider Berufsstände ähneln sich in ihrer Ausgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, BVerfGE 80, 269, 280).

    Auch die Berufspflichten sind in den §§ 57 ff. StBerG und §§ 43 ff. BRAO überwiegend parallel geregelt (BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 - BVerfGE 80, 269, 281).

    Der Beruf des Steuerberaters gleicht dem Beruf des Rechtsanwalts letztlich auch durch seine Eigenschaft als freier, gehobener Beruf, der eine akademische Ausbildung voraussetzt und daher nicht geringwertiger eingeschätzt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, BVerfGE 80, 269, 281 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 01. Dezember 1969 - NotZ 7-8/69 -, BGHZ 53, 103, 110).

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Als eingreifende Verwaltungsakte in diesem Sinne sind auch missbilligende Belehrungen auf Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1 ,4 BRAO zu sehen, wenn diese mit einem Handlungsverbot verbunden sind (stRspr. des BGH, statt vieler siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 7).

    Dies gilt auch für Auskünfte der Rechtsanwaltskammer über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens, wenn sie nach ihrem bei der Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts schon ausweislich der jeweils verwendeten Entscheidungsformel über präventive Auskünfte hinausgehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; Kilimann in: Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Auflage 2016, § 112c , Rn. 16).

    Darüber hinaus spricht es nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, wenn der Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Rechtsanwalt förmlich zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 8; Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15 - , NJW 2017, 2556 Rn. 18 ff.).

    Dies ist einem Handlungsverbot gleichzustellen, da aus dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar ist, dass sich die Beklagte bereits im Vorgriff auf das für den Fall der Zuwiderhandlung durchzuführende Verfahren zum Entzug der Zulassung auf eine endgültige Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 - NJW 2015, 72 Rn. 8).

    Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Belehrung mit einer, wenn auch inhaltlich falschen, Rechtsbehelfsbelehrung versehen und förmlich zugestellt hat, spricht für das Vorliegen eines mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts (BGH, Urteil vom 27. Oktober2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 8).

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 - BVerfGE 141, 82 Rn. 48; BVerfGE 54, 237, 245 f.; 86, 28, 40).

    Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (stRspr. des BVerfG, siehe statt vieler BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 53).

    Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen ist ergänzend noch auf die Verpflichtungen des Rechtsanwalts in der Berufsordnung ( BORA ) hinzuweisen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Sozietätsverbot von Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit herangezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 12 Januar 2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 88).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10

    Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Das sei etwa dann der Fall, wenn alle geschäftsführenden Rechtsanwälte zur Einzelvertretung befugt sind und die Geschäftsführer, die nicht Rechtsanwälte sind, die Gesellschaft nur gemeinsam mit Rechtsanwälten vertreten können (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - NJW 2012, 461 Rn. 8; Brüggemann in: Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Auflage 2016, § 59f Rn. 7).

    Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die ein alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10-, NJW 2012, 461 Rn. 8).

    Dieser liegt darin, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59c Abs. 1 BRAO , anders als die Sozietät oder die Partnerschaftsgesellschaft, selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ(Brfg) 1/10-, NJW 2012, 461 Rn. 23).

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Auch die richtlinienkonforme Auslegung findet ihre Grenzen in dem nach der inländischen Rechtstradition Erlaubten und sie darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).

    Auch insoweit ist mithin der Wortlaut der Norm und der Wille des Gesetzgebers ausschlaggebend (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011- 2 BvR 2216/06 - NJW 2012, 669 Rn. 56).

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Grundsätzlich besteht zwischen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG und der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV keine feste Rangfolge (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL4/00-, BVerfGE 116, 202, 214 ff.; BVerfG, Beschluss vom 04. Oktober 2011 - 1 Bvl_3/08-, BVerfGE 129, 186, 198 ff.).

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur dann vorrangig durchzuführen, wenn geklärt werden muss, ob die vorzulegende Norm in Umsetzung eines Rechtsaktes der Europäischen Union unter Ausfüllung eines nationalen Umsetzungsspielraums erlassen wurde (BVerfG, Beschluss vom 04. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 -, BVerfGE 129, 186, 199).

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Das Verhältnis dieser Vorschriften zur Dienstleistungsrichtlinie ist für den sektoralen Bereich der Rechtsanwälte nicht geklärt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11 -, NJW 2013, 2674 Rn. 41 m.w.N.).

    Auch hier bleibt ein Ausgestaltungsspielraum für den nationalen Normgeber (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11 -, NJW 2013, 2674 Rn. 49).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Das Vorverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, das der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 36).

    Dies ist unter anderem anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Erklärungen der Behörde ergibt, dass diese sich endgültig darauf festgelegt hat, dem Rechtsbehelfsbegehren nicht abzuhelfen und an der gebildeten Auffassung in jedem Fall festzuhalten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 Rn. 37).

  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
    Darüber hinaus spricht es nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, wenn der Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Rechtsanwalt förmlich zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 -, NJW 2015, 72 Rn. 8; Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15 - , NJW 2017, 2556 Rn. 18 ff.).

    § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammer neben anwaltsgerichtlichen Maßnahmen oder Rügeverfahren auch zur Erteilung missbilligender Belehrungen (BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 40/06 -, NJW 2007, 3499 n.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15 -, NJW 2017, 2556 Rn. 17).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 40/06

    Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im anwaltsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

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