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   AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10   

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AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10 (https://dejure.org/2010,29154)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - AGH I 1/10 (https://dejure.org/2010,29154)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2010 - AGH I 1/10 (https://dejure.org/2010,29154)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden bei Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch eine Rechtsanwaltskammer und Haftung im Falle der Nichtzahlung; Unterschied zwischen einer Pauschalvergütung und Vergütung nach Zeitaufwand

  • Wolters Kluwer

    Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden bei Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch eine Rechtsanwaltskammer und Haftung im Falle der Nichtzahlung; Unterschied zwischen einer Pauschalvergütung und Vergütung nach Zeitaufwand

  • Wolters Kluwer

    Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden bei Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch eine Rechtsanwaltskammer und Haftung im Falle der Nichtzahlung; Unterschied zwischen einer Pauschalvergütung und Vergütung nach Zeitaufwand

  • rabüro.de

    Zur Vergütung des Abwicklers einer Anwaltskanzlei

  • BRAK-Mitteilungen

    Angemessenheit einer Abwicklervergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz)

    §§ 53 Abs. 10 Satz 4, 5, 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO
    Angemessenheit einer Abwicklervergütung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 27/92

    Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich verschiedene Anwaltsgerichtshöfe und die einhellige Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung der Zeitaufwand als entscheidender Faktor, ferner die berufliche Erfahrung des Abwicklers, Schwierigkeit und Dauer der jeweiligen Abwicklung, bei monatlichen Pauschalvergütungen das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter zu zahlen ist, regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken sowie die Abwicklung als im Interesse des Berufstandes und im Interesse der Rechtspflege geleistete und von der Gemeinschaft der Rechtsanwälte des jeweiligen Bezirks bezahlte Berufspflicht (BGH, Beschlüsse vom 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92 und AnwZ (B) 27/92, BRAK-Mitt. 1993, 44, 46; Bayerischer AGH, Beschluss vom 24.03.2004 - BayAGH I-26/03, BRAK-Mitt. 2004, 237, und Beschluss vom 09.11.2005 - BayAGH I 39/04; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2006 - AGH 10/03 (II/05), BRAK-Mitt. 2007, 124 (Leitsatz); Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 53 Rn. 70; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 53 Rn. 27; Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 Rn. 53).

    In der Entscheidung AnwZ (B) 27/92 hat der BGH bei einer umfangreicheren Abwicklung mit knapp 3.000 laufenden Akten und in der Anfangszeit rund 100 Posteingängen und ebenso vielen telefonischen Anfragen täglich im Jahre 1990 eine Vergütung von 8.000,00 DM im Monat als angemessen angesehen.

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92

    Angemessenheit der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit eines

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich verschiedene Anwaltsgerichtshöfe und die einhellige Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung der Zeitaufwand als entscheidender Faktor, ferner die berufliche Erfahrung des Abwicklers, Schwierigkeit und Dauer der jeweiligen Abwicklung, bei monatlichen Pauschalvergütungen das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter zu zahlen ist, regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken sowie die Abwicklung als im Interesse des Berufstandes und im Interesse der Rechtspflege geleistete und von der Gemeinschaft der Rechtsanwälte des jeweiligen Bezirks bezahlte Berufspflicht (BGH, Beschlüsse vom 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92 und AnwZ (B) 27/92, BRAK-Mitt. 1993, 44, 46; Bayerischer AGH, Beschluss vom 24.03.2004 - BayAGH I-26/03, BRAK-Mitt. 2004, 237, und Beschluss vom 09.11.2005 - BayAGH I 39/04; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2006 - AGH 10/03 (II/05), BRAK-Mitt. 2007, 124 (Leitsatz); Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 53 Rn. 70; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 53 Rn. 27; Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 Rn. 53).

    In der Entscheidung AnwZ (B) 37/92 hat der BGH als Abschlagszahlung für eine Tätigkeit von insgesamt ca. 40 Stunden in neun Wochen im Jahre 1991 einen Betrag von 2.000,00 DM als durchaus angemessen angesehen.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.1984 - 2 BvL 16/83 (NJW 1984, 727) hinsichtlich der seinerzeit geltenden Gebührenbeschränkungen für Pflichtverteidiger, deren Tätigkeit ebenfalls eine Berufspflicht ist, da sie nach § 49 BRAO die Übernahme der Pflichtverteidigung nur aus wichtigem Grunde ablehnen dürfen, ausgeführt, dass bei Gebührenbegrenzungen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt werden müssen.

    In Ausnahmefällen konnte die Regelung aber dazu führen, dass der Pflichtverteidiger sogar höhere Gebühren erhielt (vgl. hierzu BverfG, Beschluss vom 06.11.1984 - 2 BvL 16/83, NJW 1984, 727).

  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2006 - AGH 10/03

    Zur angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich verschiedene Anwaltsgerichtshöfe und die einhellige Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung der Zeitaufwand als entscheidender Faktor, ferner die berufliche Erfahrung des Abwicklers, Schwierigkeit und Dauer der jeweiligen Abwicklung, bei monatlichen Pauschalvergütungen das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter zu zahlen ist, regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken sowie die Abwicklung als im Interesse des Berufstandes und im Interesse der Rechtspflege geleistete und von der Gemeinschaft der Rechtsanwälte des jeweiligen Bezirks bezahlte Berufspflicht (BGH, Beschlüsse vom 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92 und AnwZ (B) 27/92, BRAK-Mitt. 1993, 44, 46; Bayerischer AGH, Beschluss vom 24.03.2004 - BayAGH I-26/03, BRAK-Mitt. 2004, 237, und Beschluss vom 09.11.2005 - BayAGH I 39/04; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2006 - AGH 10/03 (II/05), BRAK-Mitt. 2007, 124 (Leitsatz); Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 53 Rn. 70; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 53 Rn. 27; Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 Rn. 53).

    Nach Auffassung des AGH Mecklenburg-Vorpommern komme man bei der von ihm angesetzten Aktenpauschale unter Zugrundelegung üblicher Bearbeitungszeiten pro Akte zu einer hochgerechneten monatlichen Vergütung, die dem Gehalt eines noch relativ jungen und unerfahrenen Berufsanfängers in Mecklenburg-Vorpommern von rund 2.000 bis 3.000 EUR entspreche (Beschluss vom 28.03.2006 - AGH 10/03 (II/05)).

  • AGH Rheinland-Pfalz, 04.09.2003 - 2 AGH 18/02

    Zu den Anforderungen an ein Auskunftsbegehren einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich verschiedene Anwaltsgerichtshöfe und die einhellige Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung der Zeitaufwand als entscheidender Faktor, ferner die berufliche Erfahrung des Abwicklers, Schwierigkeit und Dauer der jeweiligen Abwicklung, bei monatlichen Pauschalvergütungen das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter zu zahlen ist, regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken sowie die Abwicklung als im Interesse des Berufstandes und im Interesse der Rechtspflege geleistete und von der Gemeinschaft der Rechtsanwälte des jeweiligen Bezirks bezahlte Berufspflicht (BGH, Beschlüsse vom 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92 und AnwZ (B) 27/92, BRAK-Mitt. 1993, 44, 46; Bayerischer AGH, Beschluss vom 24.03.2004 - BayAGH I-26/03, BRAK-Mitt. 2004, 237, und Beschluss vom 09.11.2005 - BayAGH I 39/04; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2006 - AGH 10/03 (II/05), BRAK-Mitt. 2007, 124 (Leitsatz); Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 53 Rn. 70; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 53 Rn. 27; Tauchert, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 53 Rn. 53).
  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/07

    Festsetzung der Vergütung des anwaltlichen Vertreters; Anrechnung von Vorschüssen

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    In diesem Falle liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO zu schließen ist (BGH, Beschluss vom 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/07, BRAK-Mitt. 2009, 26).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.09.2001 - 2 ZU 10/01

    Abwickler/Vertretervergütung - zur Angemessenheit einer Kostenfestsetzung

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10
    Der AGH Nordrhein-Westfalen hat ohne konkrete Angabe des monatlichen Zeitaufwandes, aber wohl doch für eine Vollzeittätigkeit im Jahre 1998 eine monatliche Vergütung von 3.500,00 DM als angemessen angesehen und geht von einem Vergütungsrahmen von 3.000,00 DM bis 6.000,00 DM aus (Beschluss vom 07.09.2001 - 2 ZU 10/01 AGH NW, BRAK-Mitt. 2002, 37).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - AGH I 1/19
    d) Was den Kanzleikostenanteil für die eigenen weiterlaufenden Kanzleikosten des Vertreters betrifft, hat die Beklagte aufgrund der früheren Rechtsprechung des Senats (Anwaltsgerichtshof Brandenburg, Urteil vom 29. November 2010 - AGH I 1/10 -, Rn. 44ff, juris) im angefochtenen Bescheid insoweit eine Pauschale von 35, 00 EUR pro Stunde berücksichtigt (Seite 34 des Bescheides vom 27.11.2018).

    (ee) Der Senat ist, worauf der BGH in den zitierten Entscheidungen hinweist, in seinem Urteil vom 29.11.2010 - AGH I 1/10 - davon ausgegangen, dass ein Kanzleikostenanteil bei einem selbstständigen Rechtsanwalt als bestelltem Vertreter anzuerkennen ist, weil dieser aus seiner Vergütung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Kosten seiner Kanzlei decken müsse.

    Der Senat schließt sich dem unter Aufgabe seiner insoweit im Urteil vom 29.11.2010 - AGH I 1/10 - geäußerten Rechtsauffassung, nach der auch bei geringfügigem Vertretungsaufwand - im dort entschiedenen Fall lediglich 5 Stunden 15 Minuten - ein Kanzleikostenanteil berücksichtigt wurde, an.

    Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der durchschnittlichen Kanzleikosten im Urteil des Senats vom 29.11.2010 - AGH I 1/10 -, auf die sich auch die Beklagte gestützt hat, und die der Senat für das Jahr 2007 mit rund 33, 00 EUR ermittelt hatte und die Beklagte vorliegend für das Jahr 2017 moderat auf 35, 00 EUR heraufgesetzt hat, was vom BGH auch nicht moniert wurde, auf durchschnittlichen Umsätzen und durchschnittlichen Kostenanteilen beruht.

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem angestellten Rechtsanwalt anders als bei einem selbstständigen Rechtsanwalt als bestelltem Vertreter auf das zugrunde zu legende durchschnittliche Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts nicht noch ein Anteil für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung heraufzurechnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29.11.2010 - AGH I 1/10).

  • BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19

    Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines

    a) Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten (S. 33) - auf den Monat umgerechnet mit 6.108,20 EUR (35 EUR x 174, 52 Std.) - angesetzte und auch vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigte Kanzleikostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des Klägers nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eigenen Kanzlei des Vertreters während der Vertretung anfallen (vgl. hierzu AGH Brandenburg, Urteil vom 29. November 2010 - AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.; Weyland/Nöker, aaO Rn. 79a).

    Der Anwaltsgerichtshof hat den Ansatz einer Kanzleikostenpauschale in seinem Urteil vom 29. November 2010 (aaO) damit begründet, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei.

  • BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19

    Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts:

    a) Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten (S. 34) - auf den Monat umgerechnet mit 8.066,80 EUR (35 EUR x 230, 48 Std.) - angesetzte und auch vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigte Kanzleikostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des Klägers nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eigenen Kanzlei des Vertreters während der Vertretung anfallen (vgl. hierzu AGH Brandenburg, Urteil vom 29. November 2010 - AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.; Weyland/Nöker, aaO Rn. 79a).

    Der Anwaltsgerichtshof hat den Ansatz einer Kanzleikostenpauschale in seinem Urteil vom 29. November 2010 (aaO) damit begründet, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei.

  • BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23

    Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.;

    a) Der Anwaltsgerichtshof hat im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils in seinem Urteil vom 29. November 2010 (AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.) im Fall des Abwicklers einer Anwaltskanzlei ausgeführt, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei.
  • AGH Bayern, 02.05.2022 - BayAGH III - 4 - 2/21

    Vergütung für Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei

    b) Zwar ist ein Stundensatz für die Arbeit des Klägers grundsätzlich kein geeigneter Ansatzpunkt für die Vergütungsbemessung (vgl. AGH Brandenburg, Urteil vom 29.11.2010, Az: AGH I 1/10).
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