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   OLG Karlsruhe, 24.09.1993 - 10 U 157/92   

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https://dejure.org/1993,10321
OLG Karlsruhe, 24.09.1993 - 10 U 157/92 (https://dejure.org/1993,10321)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.1993 - 10 U 157/92 (https://dejure.org/1993,10321)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. September 1993 - 10 U 157/92 (https://dejure.org/1993,10321)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebühr; Haftpflichtversicherung; Prozeßgebühr; Außergerichtlich; Schadensersatz ; Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB §§ 7, 10; BGB § 249; BRAGO § 118

Papierfundstellen

  • AGS 1994, 43
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 10.10.2005 - 13 U 52/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Wird zunächst (allein) außergerichtlich vom Anwalt mit dem Haftpflichtversicherer verhandelt - wie hier vgl. Bl. 50 ff. - und dann nach Scheitern der Vergleichsbemühungen die Klage nur gegen die versicherten Personen erhoben, so ist die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr nach h.M. auf die im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren entsprechend § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen (OLG Karlsruhe zfs 1994, 343; OLG München NJW-RR 1994, 1483; LG Karlsruhe MDR 1993, 584; Jahnke in van Bühren Anwaltshandbuch Verkehrsrecht Teil 5 Rdn. 68).
  • OLG München, 07.02.2012 - 11 W 90/12

    Rechtsanwaltskosten nach Klage wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung:

    Nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern auch bei der vorprozessualen Geltendmachung eines Anspruchs würde deshalb automatisch Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, was zu einem engen personellen Zusammenhang der Anspruchsgegner führe, der für die Annahme desselben Gegenstandes ausreiche (OLG Karlsruhe, AGS 1994, 43).
  • KG, 01.03.2013 - 2 W 49/12

    Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr

    Hierzu hat bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 24. September 1993 (AGS 1994, 43 ) Folgendes zusammenfassend ausgeführt:.
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