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   OLG Koblenz, 28.01.2002 - 14 W 52/02   

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https://dejure.org/2002,26253
OLG Koblenz, 28.01.2002 - 14 W 52/02 (https://dejure.org/2002,26253)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2002 - 14 W 52/02 (https://dejure.org/2002,26253)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 14 W 52/02 (https://dejure.org/2002,26253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der Mehraufwendungen bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 281
  • AGS 2002, 164
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten, dass die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Prüfung erfordert, ob ein Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren notwendig gewesen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02

    Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme: Erstattungsfähigkeit einer halben

    Der Berufungskläger aber -in immer noch offener Frist- seine Berufung ohne Antragstellung zurücknimmt, für den Berufungsbeklagten nicht die volle 13/10-Prozeßgebühr, sondern nur die 13/20Gebühr aus der Hauptsache für die Meldung des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 BRAGO (zuzüglich einer Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag) anfällt (vgl. OLG Brandenburg MDR 2001, 211; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 119; OLG Nürnberg MDR 2000, 455; OLG Koblenz AGS 2002, 164 = Juris Nr. KORE 401 222002; OLG Frankfurt am Main ­14 Zivilsenat- OLG Report Frankfurt 1998, 336; LAG Sachsen JMBl. ST 2001, 205 = Juris Nr. KARE 6003097).

    Der Berufungsbeklagte erleidet keinen prozessualen Nachteil dadurch, daß sein Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels von der gegnerischen Entschließung betreffend die Durchführung der Berufung innerhalb der (möglicherweise mehrfach verlängerten) Berufungsbegründungsfrist abhängt (vgl. OLG Kolblenz AGS 2002, 164).

  • OLG Hamburg, 22.11.2006 - 8 W 202/06

    Prozesskosten: Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel in der Hauptsache

    Für die dadurch verursachten Mehrkosten haftet der Prozessgegner selbst dann nicht, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch Vergleich beendet worden ist (vgl.: OLG Koblenz, RPfleger 2002, 281).
  • OLG Dresden, 20.09.2016 - 3 W 869/16
    Die Bewertung des Senats entspricht dem, was in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur erstattungsrechtlichen Behandlung eines Anwaltswechsels zwischen Beweis- und Hauptsachverfahren entschieden wird (etwa: Schleswig zu 9 W 110/96, Düsseldorf zu 22 W 1/98, Koblenz zu 14 W 52/02, Hamburg zu 8 W 202/06, Köln zu 17 W 109/12, Hamm zu 25 W 281/13 sowie, zu Vorbem. 3 Abs. 6 RVG-VV, Celle zu 2 W 194/15).
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