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   BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04   

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https://dejure.org/2005,823
BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich der Mehrkosten eines ausländischen Anwalts; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts; Regelung der Kostenverteilung für ausländische Anwälte innerhalb eines Prozessvergleichs; Kosten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • tis-gdv.de
  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1373
  • MDR 2005, 895
  • NZV 2005, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 971 (Ls.)
  • BB 2005, 1248
  • BB 2005, 467
  • AnwBl 2005, 431
  • Rpfleger 2005, 381
  • AGS 2005, 268
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Erstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-289/02, NJW 2004, 833).
  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur Kosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
  • OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103).
  • OLG Bremen, 05.06.2001 - 2 W 62/01

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    a) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimatstaates berechnet hat (OLG Bremen, OLGR 2001, 363; OLG Celle, JurBüro 1986, 281; HansOLG Hamburg, JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2).

    Bei einer von Fall zu Fall differenzierenden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen nicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a bb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO unter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005, 947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Er konnte sich bislang auf die Aussage beschränken, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts jedenfalls dann notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war (Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373).

    Sollte es auf dieser Grundlage die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten bejahen, so sind sie nach den für inländische Verkehrsanwälte geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, NJW 2005, 1373).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 5/05

    Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines

    Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).

    a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Ausländischer Anwalt").

  • OLG Celle, 01.08.2008 - 2 W 160/08

    Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits

    Wenn sich die Parteien im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung der Deutschen Gerichtsbarkeit und somit Deutschem Verfahrensrecht unterwerfen, richtet sich die Kostentragungspflicht auch allein nach dem Deutschen Recht (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374).
  • BGH, 22.11.2012 - VII ZB 42/11

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine Rechtsauffassung nach erneuter Anrufung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich sowohl die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als auch die Höhe dieser Kosten nach deutschem Recht richtet (Beschlüsse vom 28. September 2011 - I ZB 97/09, NJW 2012, 938; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1375; vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373; jeweils m.w.N.).

    dd) In gleicher Weise entfällt die Bindungswirkung, wenn es nicht zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist, sondern zwischenzeitlich - wie hier durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2005 (VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373) - erstmalig eine von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Die Rechtspflegerin hat zutreffend angenommen, dass die zusätzliche Berücksichtigung der abgerechneten Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwaltes der Beklagten nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) vertretenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen sei, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten seien.

    Für die Rechtsauffassung des Senats spricht auch das von dem BGH (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) für die einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht herangezogene Argument, dass in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entschieden werden könne, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit den deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozessbegleitung und Beratung handelte.

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Die ausländische Partei darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1373) einem Verkehrsanwalt an ihrem Sitz oder Wohnort Mandat erteilen, der seinerseits einen inländischen Hauptbevollmächtigten beauftragen kann.

    Und der BGH nimmt seinerseits auf den Beschluss des OLG München in seinen Entscheidungen zur Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts ohne Einschränkungen Bezug (BGH NJW 2005, 1373 und NJW-RR 2005, 1732).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    (Ebenso in einem entsprechenden Fall BGH, Urteil vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 -, S. 5 ff.).
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen gerichte für die geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2006 - 10 W 139/05

    Erstattung der Kosten für eine Informationsreise der ausländischen Partei an den

  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 40/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines von einem

  • OLG München, 07.08.2007 - 11 W 1999/07

    Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG München, 23.07.2012 - 34 Sch 19/11

    (Inländischer) ICC-Schiedsspruch: Vollstreckbarerklärung; Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

  • OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 51/12

    Consulente in marchi - Markenrechtsstreit: Erstattungsfähigkeit der Kosten der

  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 5 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland

  • KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08

    Kostenrecht: Gebührenerstattung für ausländischen Rechtsanwalt

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