Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 01.02.2007

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06   

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https://dejure.org/2006,7221
OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06 (https://dejure.org/2006,7221)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2006 - 23 W 198/06 (https://dejure.org/2006,7221)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 23 W 198/06 (https://dejure.org/2006,7221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich als Voraussetzung für eine Erstattung

  • Judicialis

    ZPO § 103 Abs. 1; ; RVG VV Nr. 1003

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Was gehört zu den Prozesskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2007, 476
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05

    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06
    Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435).
  • OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06

    Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06
    Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt.
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).
  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 28 W 1/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Zu den erstattungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits" zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06, 23 W 221/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12065
OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06, 23 W 221/06 (https://dejure.org/2007,12065)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2007 - 23 W 220/06, 23 W 221/06 (https://dejure.org/2007,12065)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 23 W 220/06, 23 W 221/06 (https://dejure.org/2007,12065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, 7 Abs. 1 RVG; VV 1008 RVG

  • Wolters Kluwer

    Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des Rechtszuges durch einen anderen Anwalt; Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten infolge eines Anwaltswechsels während des Rechtszuges; Doppelter Ansatz von Anwaltskosten bei anwaltlicher Vertretung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2007, 476
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH (siehe zuletzt BGH MDR 2006, 1193 = AGS 2006, 620) ist nur dieser Betrag von dem Verfügungsbeklagten zu 2) an die Rechtsanwälte T2 zu zahlen und von der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten zu 2) zu erstatten.
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Dafür reicht aber die rein theoretisch bestehende Möglichkeit nicht aus (so zutreffend OLG Köln aaO.; OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Senat JurBüro 2010, 431, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV RVG Nr. 1008 Rn. 323).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Jedenfalls reicht die theoretisch bestehende Möglichkeit eines drohenden Regresses nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2007 - 23 W 220/06, OLGReport 2007, 771, Rn. 5 nach juris).
  • OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils

    Wenn auch ein möglicherweiser drohender Regress grundsätzlich geeignet wäre, die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt wegen denkbarer Interessenskonflikte auch in erstattungsrechtlicher Hinsicht zu billigen, so reicht eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit hierfür nicht aus (OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 323).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Dafür reicht aber die rein theoretisch bestehende Möglichkeit nicht aus (so zutreffend OLG Köln aaO.; OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV RVG Nr. 1008 Rn. 323).
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