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   AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11 (36)   

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https://dejure.org/2011,44975
AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11 (36) (https://dejure.org/2011,44975)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 23.11.2011 - 3 C 1552/11 (36) (https://dejure.org/2011,44975)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 23. November 2011 - 3 C 1552/11 (36) (https://dejure.org/2011,44975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Ausgleichszahlung bei einer Verspätung von 4 Stunden

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Bestätigte Buchung / Außergewöhnlicher Umstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wer sagt es denn - ein Anwalt hilft immer!

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abflugverspätung - Ausgleichszahlung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Ausgleichszahlung: Fluggäste können bei Abflugverspätung aufgrund technischen Defekts Schadensersatz fordern - Flug muss sich um mindestens drei Stunden verspätet haben

Papierfundstellen

  • AGS 2012, 258
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Rüsselsheim, 21.01.2011 - 3 C 1392/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abflugverspätung / Begriff des Abfluges

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11
    Hierfür ist vielmehr - bereits begriffsnotwendig - erforderlich, dass eine Flug- und nicht nur eine Rollbewegung stattfindet (so im Ergebnis auch AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2011, Az. 3 C 1392/10 (31)).
  • OLG München, 19.07.2006 - 10 U 2476/06

    Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11
    Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Az. 10 U 2476/06, Beschluss vom 19.07.2006).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    DEN FLUGGÄSTEN VERSPÄTETER FLÜGE KANN EIN AUSGLEICHSANSPRUCH ZUSTEHEN

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des BGHs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11
    In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07) kommt ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen technischer Mängel - nicht zuletzt wegen des sicherzustellenden hohen Schutzniveaus für Fluggäste - nur dann in Betracht, wenn die technischen Probleme auf tatsächlich unbeherrschbare Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind - wie beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen.
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 23.11.2011 - 3 C 1552/11
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des BGHs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Dem tritt ein Teil der Literatur unter Hinweis darauf entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten sind (vgl. Schneider, AGS 2013, 571, 572; ders., AGS 2012, 258; vgl. ferner Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Anhang III Rn. 75).
  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Soweit N. Schneider (Anm. zu OLG Koblenz, AGS 2012, 258; Anm. zu OLG Hamburg, AGS 2008, 260; ähnlich: Hansens RVGReport 2008, 393, Anm. zu OLG Hamburg RVGReport 2008, 392) die Ansicht vertritt, es liege bei einer solchen Konstellation gar kein Anwaltswechsel vor, weil das selbständige Beweis- und das Hauptsacheverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten darstellten auf der Grundlage von zwei verschiedenen Aufträgen, so dass es der Partei unbenommen sein müsse, nach Erledigung einer Angelegenheit bzw. eines Auftrages einen anderen Anwalt zu mandatieren, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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