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   OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11   

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https://dejure.org/2013,16298
OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11 (https://dejure.org/2013,16298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11 (https://dejure.org/2013,16298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 6 UF 373/11 (https://dejure.org/2013,16298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 745 Abs 2 BGB, § 1361b Abs 3 BGB, § 266 Abs 1 FamFG, § 42 FamGKG, § 48 FamGKG
    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 745 Abs. 2; 1361b Abs. 3; FamFG 266 Abs. 1; FamGKG 48; FamGKG 42, GKG 48, ZPO 9
    Nutzungsentschädigung; Verfahrenswert; Befreiung von Verbindlichkeit; Familienstreitsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1732
  • AGS 2013, 341
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 09.05.2012 - 4 UF 14/12

    Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für Dauer der Trennungszeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer während der Trennungszeit ergibt sich nicht aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB (Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 und FamRZ 2013, 135), sondern kann in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Familienstreitsache mit dem sich ebenfalls aus § 745 Abs. 2 BGB ergebenden entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

    Für die Festsetzung des Verfahrenswertes über die Nutzungsentschädigung hat das Amtsgericht dann gleichwohl nicht auf den Festwert von 3.000 Euro gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG abgestellt (so aber OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373, und 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424), sondern offenbar in entsprechender Anwendung von § 41 GKG auf die Summe aus Rückständen, die allerdings noch um den Monat Januar 2011 (Eingang des Antrags) zu erhöhen wären, und 12 laufenden Monaten Nutzungsentschädigung (so N. Schneider in FamGKG, Handkommentar, § 35 Rdn. 66).

    Zwar stützt sich diese inzwischen herrschende Meinung (OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373 m. w. N.; 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]) u. a. auf § 1361 b Abs. 4 BGB, aus dem zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber auch die Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung des gemeinsamen Eigentums dieser Vorschrift habe unterwerfen wollen, was vor Einführung des FamFG, insbesondere dessen § 266, auch für die Zuständigkeit des Familiengerichts ausschlaggebend war.

    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Der Wert für einen solchen, die Trennungszeit überschreitenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 ZPO ist über § 42 FamGKG entsprechend §§ 48 GKG, 9 ZPO zu bestimmen, während § 41 GKG nicht entsprechend anwendbar ist, weil er nur für Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses, nicht jedoch daraus entspringende Zahlungsverpflichtungen maßgeblich ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2005, 938 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.01.2012, 4 WF 265/11).

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung, dass § 9 ZPO maßgeblich ist, denn § 41 GKG betrifft nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2005, 938 = MDR 2005, 1101) nur Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses, ist aber nicht für Zahlungsverpflichtungen daraus maßgeblich (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2012, 4 WF 265/11).

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 5 UF 300/10

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Billigkeitsprüfung bei Anspruch des ausgezogenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Für die Festsetzung des Verfahrenswertes über die Nutzungsentschädigung hat das Amtsgericht dann gleichwohl nicht auf den Festwert von 3.000 Euro gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG abgestellt (so aber OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373, und 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424), sondern offenbar in entsprechender Anwendung von § 41 GKG auf die Summe aus Rückständen, die allerdings noch um den Monat Januar 2011 (Eingang des Antrags) zu erhöhen wären, und 12 laufenden Monaten Nutzungsentschädigung (so N. Schneider in FamGKG, Handkommentar, § 35 Rdn. 66).

    Zwar stützt sich diese inzwischen herrschende Meinung (OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373 m. w. N.; 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]) u. a. auf § 1361 b Abs. 4 BGB, aus dem zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber auch die Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung des gemeinsamen Eigentums dieser Vorschrift habe unterwerfen wollen, was vor Einführung des FamFG, insbesondere dessen § 266, auch für die Zuständigkeit des Familiengerichts ausschlaggebend war.

  • BGH, 14.07.2011 - III ZR 23/11

    Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Im Fall der Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht der bezifferte Schuldbetrag maßgeblich, sondern in Anwendung von § 42 FamGKG (nur) die zu schätzende wirtschaftliche Bedeutung, wenn eine dauerhafte Inanspruchnahme (z. B. auf Gesamtschuldnerausgleich) in der Zukunft ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH NJW-RR 2012, 60 = MDR 2011, 1075).

    Auch der BGH (NJW-RR 2012, 60 = MDR 2011, 1075) hat für den Fall der Befreiung von einer Verbindlichkeit entschieden, dass nicht der bezifferte Schuldbetrag maßgeblich ist, sondern die zu schätzende wirtschaftliche Bedeutung, wenn eine Inanspruchnahme in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer während der Trennungszeit ergibt sich nicht aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB (Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 und FamRZ 2013, 135), sondern kann in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Familienstreitsache mit dem sich ebenfalls aus § 745 Abs. 2 BGB ergebenden entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

    Der Bundesgerichtshof hat denn auch in einer Entscheidung vom 04.08.2010 (FamRZ 2010, 1630) im Verhältnis zwischen Alleineigentümer und dinglich mitnutzungsberechtigtem Ehegatten wie selbstverständlich ausgeführt, dass "dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung ... ausgezogen ist", in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen kann, und insoweit auf seine ständige Rechtsprechung für einen Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB "nach endgültiger Trennung" bei Auszug aus der im Eigentum beider Eheleute stehenden Immobilie verwiesen (BGH a. a. O. Tz. 15).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Allein Wever (FamRZ 2011, 413, 414 unter II. 1.) weist in der Literatur darauf hin, während diese Entscheidung des BGH in der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - außer OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 - keine Erwähnung findet.

    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).

  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 UF 154/10

    Nutzungsentschädigung für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14

    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).

    Regelmäßig verliert diese Streitfrage jedoch ohnehin an Bedeutung, weil sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften praktisch kaum unterscheiden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 m.w.Nw.).

  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Nach der Neuregelung des § 1361b BGB ist der Anspruch aus Abs. 3 Satz 2 für die Trennungszeit auch im Fall eines freiwilligen Auszugs eines Ehegatten lex specialis gegenüber der auf die Miteigentümergemeinschaft bezogenen Vorschrift des § 745 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361b Rn. 29; FAKomm-FamR/ Weinreich, a.a.O., § 1361b Rn. 42 jeweils m.w.Nw.; zum Anspruch nach Rechtskraft der Ehescheidung BGH FamRZ 2010, 1630 ff.; OLG Frankfurt AGS 2013, 341).

    Hiervon werden auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung erfasst, ohne dass für die Bemessung des Verfahrenswerts § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 ZPO oder die §§ 42, 51 FamGKG heranzuziehen sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 692; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980 (LS); OLG Hamm FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Celle AGS 2014, 279 [für Haushaltsverfahren]; a.A. OLG Frankfurt AGS 2013, 341).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 15 UF 15/20

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer

    Sind - wie hier - Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB Gegenstand einer Familienstreitsache, richtet sich deren Bewertung nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG (OLG Braunschweig, NZFam 2017, 37; OLG Frankfurt a. M., AGS 2013, 341; Klüsener, JurBüro 2016, 57; Schneider, AGS 2018, 437; NZFam 2016, 543; 2016, 1029; 2014, 41 und 521; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2014, § 35, Rn. 70 u. § 42, Rn. 133; Thiel AGS 2015, 37; BeckOK KostR/Neumann, 29. Ed., § 48 FamGKG, Rn. 22).
  • OLG Naumburg, 07.12.2017 - 3 W 15/17

    Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund

    Der Wert für den Klageantrag zu 1. auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung ist gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO mit dem 3 ½ fachen Jahreswert zu bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 1 WF 5/18

    Verfahrenswert für Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2

    Mit der zitierten Entscheidung ist der Bundesgerichtshof u.a. auch der Auffassung des 6. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main entgegen getreten (OLG Frankfurt am Main v. 7.5.2013 - 6 UF 373/11 = FamRZ 2014, 1732).
  • OLG Naumburg, 03.09.2014 - 3 UF 229/13

    Familienverfahren: Verfahrenswert bei Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine

    Auch einer dritten Ansicht, dass hier zur Bemessung des Verfahrenswertes § 9 ZPO mit dem 3, 5-fachen Jahreswert des Nutzungsentgelts heranzuziehen sei ( Türck-Brocker , a.a.O., § 48 Rdnr. 9: bei der Bewertung der zukünftigen Nutzungsentgelte über § 42 FamGKG entsprechende Anwendung von § 9 ZPO oder § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; Schneider , Norbert, Anm. zu OLG Hamm, AGS 2013, 183 und ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 35 FamGKG Rdnr. 70: ergänzend soll über § 42 Abs. 1 FamGKG die Wertung von § 9 ZPO herangezogen werden bzw. § 9 ZPO oder § 51 FamGKG entsprechend angewandt werden; OLG Frankfurt, AGS 2013, 341 ff., zitiert nach juris: Wertbestimmung der laufenden Nutzungeentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB gemäß den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, bleibt doch hierbei außer Betracht, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz um eine "sonstige Familiensache" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, und nicht um eine ausschließlich zivilrechtliche Nutzungsentgeltstreitigkeit.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2015 - 9 UF 94/14

    Neuregelung der Benutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks nach Scheidung

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes des (Beschwerde-)Verfahrens unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss folgt aus §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 42 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO (vgl. dazu erkennender Senat, Beschluss vom 20. März 2015, Az. 9 WF 2/15 - streitig; wie hier im Grundsatz OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1732 - Rdnr. 4 am Ende bei juris; OLGR Hamm 2008, 366 - Rdnr. 15 f. bei juris), also 42 Monate x 462 EUR = 19.404 EUR bis zur Teilrücknahme auf monatlich 327, 50 EUR.
  • OLG Brandenburg, 05.10.2021 - 9 WF 238/21

    Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten

    Jedenfalls würde es sich nach Rechtskraft der Ehescheidung um rein zivilrechtliche Ansprüche und damit um eine Familienstreitsache handeln (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2018, 235; OLG Hamm NJW-RR 2014, 523; OLG Frankfurt AGS 2013, 341; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1630), die nicht in dem gleichen Verfahren wie das eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende Nutzungsentschädigungsverfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 ff. FamFG geltend gemacht werden können (grundlegend BGH FamRZ 2017, 22).
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