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   OLG Hamburg, 09.07.2013 - 8 W 62/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21179
OLG Hamburg, 09.07.2013 - 8 W 62/13 (https://dejure.org/2013,21179)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 8 W 62/13 (https://dejure.org/2013,21179)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 8 W 62/13 (https://dejure.org/2013,21179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, Nr 3100 RVG-VV, Nr 3101 RVG-VV
    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 3100, 3101
    Erstattungsfähigkeit einer 1,3 Verfahrensgebühr für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    RA vom Beklagten über Klagerücknahme nicht informiert: Gebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Kenntnis von der Klagerücknahme der Partei entscheidend

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsvergütung für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2013, 441
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 27.07.1990 - 9 W 137/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.07.2013 - 8 W 62/13
    Allerdings liegt keine entschuldbare Unkenntnis vor, wenn die Partei von der Klagrücknahme Kenntnis erlangt und ihren Prozessbevollmächtigten nicht zeitnah darüber informiert ( OLG Schleswig, Beschluss v. 27.7.90 zum Aktz. 9 W 137/90, Rn. 3, zit. nach juris ).
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533; Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).
  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
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