Rechtsprechung
OLG Köln, 01.04.2015 - I-17 W 37/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem Prozess
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 15 Abs. 2 S. 1
Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem Prozess - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.03.2014 - 3 O 188/12
- LG Köln, 08.12.2014 - 3 O 188/12
- OLG Köln, 01.04.2015 - I-17 W 37/15
Papierfundstellen
- AGS 2015, 284
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 03.05.2016 - 8 W 396/14
Rechtsanwaltskosten: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Klägers und …
Vertritt der Anwalt sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten, so liegt für ihn nach ganz herrschender Auffassung nur eine Gebührenangelegenheit gemäß §§ 7, 15, 22 RVG vor, so dass er seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält und gegebenenfalls die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (OLG Celle AGS 2015, 64; OLG Köln AGS 2015, 284; OLG München AnwBl 1995, 47; LG Düsseldorf AGS 2010, 321;… Schneider/Wolf/Mayer, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 15 RVG, Rdnr. 115).Soweit Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen, sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erfolgt in diesem Fall nicht (OLG Köln AGS 2015, 284).
Allgemeiner formuliert, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertritt (OLG Köln AGS 2015, 284; vgl. Norbert Schneider, AGS 2016, 62: "Ein gerichtliches Verfahren ist auch immer eine Angelegenheit").
- VG München, 11.05.2016 - M 17 M 15.3478
Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und gegenseitiger …
Auch bei Klage und Drittwiderklage liege nach einer Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) dieselbe Angelegenheit vor.Auf die Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) kann die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung nicht stützen, da diesem Beschluss ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und sich die Beurteilung der Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.