Weitere Entscheidung unten: LAG Düsseldorf, 15.08.2016

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2016 - V ZR 49/15   

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https://dejure.org/2016,22583
BGH, 16.06.2016 - V ZR 49/15 (https://dejure.org/2016,22583)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - V ZR 49/15 (https://dejure.org/2016,22583)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15 (https://dejure.org/2016,22583)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 RVG
    Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung

  • IWW

    § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung

  • rewis.io

    Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung

  • rechtsportal.de

    RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 1
    Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.02.1973 - V ZR 179/72

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands für die Revisionsinstanz; Zug um

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - V ZR 49/15
    Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 EUR (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben.
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Der XI. Zivilsenat möchte über den Antrag - wie bisher - in der Besetzung von fünf Mitgliedern gemäß § 139 Abs. 1 GVG entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 - XI ZR 60/15, juris, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 ff. und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 ff.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136, vom 26. Juli 2016 - II ZR 137/15, juris Rn. 1 f., vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127, vom 2. Februar 2017 - V ZR 49/15, juris, vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 67, vom 2. Mai 2018 - IV ZR 238/17, juris, vom 30. Mai 2018 - IV ZR 461/15, juris, vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156 f., vom 20. Juli 2018 - I ZB 68/17, juris, vom 7. November 2018 - IV ZR 238/17, juris, vom 12. Februar 2020 - IX ZR 108/18, juris und vom 22. Juli 2020 - XII ZR 29/19, juris).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    a) Bis Februar 2017 haben die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ungeachtet der seit April 2015 geänderten Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG über Anträge nach § 33 RVG weiterhin in der Besetzung von fünf Richtern entschieden, ohne die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu thematisieren (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 4 ff., vom 2. Februar 2016 - XI ZR 60/15, juris, vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136, vom 26. Juli 2016 - II ZR 137/15, juris Rn. 1 f., vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 und vom 2. Februar 2017 - V ZR 49/15, juris).

    Ferner zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen der Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG und der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes nach § 63 GKG, wenn der antragstellende Rechtsanwalt nicht alle als Kläger oder Beklagte beteiligte Streitgenossen vertreten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136, vom 2. Februar 2017 - V ZR 49/15, juris Rn. 2, vom 29. März 2017 - I ZR 59/15, juris und vom 18. September 2017 - I ZR 59/15, juris).

  • BGH, 14.12.2017 - IX ZR 243/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst

    e) Anerkannt ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG für eine Vielzahl von Fallgestaltungen: Die Vorschrift greift etwa bei Betreuung mehrerer Mandanten hinsichtlich unterschiedlicher Gegenstände (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 274/07, nv), bei unterwertiger Beteiligung eines Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136 Rn. 2), bei Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren und nur teilweiser Inanspruchnahme der Erbschaft (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) wie auch bei Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen mehrere Gegner, die später hinsichtlich eines Gegners ausdrücklich beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III ZR 171/07, nv).
  • BGH, 11.07.2019 - V ZR 244/17

    Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer Bewilligung der Löschung eines im

    Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136).
  • BGH, 07.05.2020 - V ZR 211/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Dass das Landgericht bei der Schätzung nach § 3 ZPO in seinem Beschluss vom 2. August 2018 nicht den Regelwert von einem Viertel (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/16, AGS 2017, 136), sondern die Hälfte des von der Klägerin angegebenen Wertes des Miteigentumsanteils zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden.
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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26976
LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16 (https://dejure.org/2016,26976)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2016 - 4 Ta 437/16 (https://dejure.org/2016,26976)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 2016 - 4 Ta 437/16 (https://dejure.org/2016,26976)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines Schlusszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt in einem gerichtlichen Vergleich

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 109 GewO; § 32 II RVG; § 68 I 1 GKG
    Streitwert; Arbeitszeugnis; Mehrvergleich; Zwischenzeugnis

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    GewO § 109; RVG § 32 II; GKG § 68 I 1
    Streitwert; Arbeitszeugnis; Mehrvergleich; Zwischenzeugnis

  • rechtsportal.de

    GewO § 109 ; RVG § 32 II; GKG § 68 I 1
    Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines Schlusszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt in einem gerichtlichen Vergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 23 RVG
    Zeugnis - differenzierte Darstellung der Werte - Änderung der Rechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 02.03.2010 - 6 Ta 31/10

    Bemessung des Streitwerts bei Mehrfachkündigung und Vergleich über ein Zeugnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16
    Ein qualifiziertes Schlusszeugnis mit Note wurde mit einer halben Monatsvergütung bewertet (LAG Düsseldorf 24.02.2015 - 3 Ta 99/15; 08.04.2014 - 17 Ta 172/14; 02.03.2010 - 6 Ta 31/10), wobei eine Dankes- und Bedauernsregelung nicht erhöhend wirkte (LAG Düsseldorf 21.10.2015 - 3 Ta 458/15).
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16
    Das Zwischenzeugnis hat gegenüber dem Schlusszeugnis zudem eine eigenständige Bedeutung: der Arbeitgeber, der ein Zwischenzeugnisses erteilt hat, ist an dessen Inhalt grundsätzlich gebunden, wenn er ein Schlusszeugnis ausstellt (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298).
  • LAG Köln, 30.12.2015 - 12 Ta 358/15

    Streitwert eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16
    In dieser Lage bietet der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 4/16) ein Hilfsmittel zur Orientierung, das einer gleichmäßigen Behandlung gleicher Lebenssachverhalte und damit auch der Rechtssicherheit dient (vgl. zur Orientierung am Streitwertkatalog auch LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 358/15, JurBüro 2016, 356).
  • LAG Düsseldorf, 25.06.2013 - 2 Ta 291/13

    Gebührenstreitwert für Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16
    1.In ihrer bisherigen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer die Klage auf Erteilung oder Berichtigung eines Schlusszeugnisses mit einer vollen (vgl. etwa LAG Düsseldorf 14.07.2011 - 2 Ta 354/11), die auf Erteilung oder Berichtigung eines Zwischenzeugnisses wegen seiner typischerweise geringeren Bedeutung für den Arbeitnehmer mit einer halben Monatsvergütung bewertet (vgl. etwa LAG Düsseldorf 25.06.2013 - 2 Ta 291/13).
  • LAG Düsseldorf, 14.03.2012 - 2 Ta 83/12

    Erhöhung des Streitwerts durch uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16
    -Echter oder unechter Hilfsantrag: gem. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG zu bewerten, soweit eine Entscheidung darüber ergeht oder eine Regelung im Vergleich getroffen wird (unverändert, LAG Düsseldorf 14.03.2012 - 2 Ta 83/12; ebenso Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.18).
  • LAG Düsseldorf, 09.06.2017 - 4 Ta 210/17

    Einigungsgebühr für Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss

    Dies steht im Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. 1. 22 i.d.F. vom 05.04.2016) und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts (25.10.2010 - 2 Ta 505/10; 15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 26.10.2016 - 4 Ta 546/16).

    Anderenfalls bestünde kein Grund für eine zusätzliche Honorierung der Mitwirkung des Rechtsanwalts an dieser Teilregelung (so bereits 26.10.2016 - 4 Ta 546/16; 15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 12.04.2017 - 4 Ta 119/17).

  • LAG Düsseldorf, 23.10.2017 - 4 Ta 366/17

    Streitwert; Mehrvergleich; Vergleichsmehrwert; Zeugnis; Note

    Dies steht in Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. 1. 22. idF v. 05.04.2016) und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 09.06.2017 - 4 Ta 210/17, NZA 2017, 1079).

    d.Der Höhe nach hat das Arbeitsgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer seit dem Beschluss vom 15.08.2016 (4 Ta 437/16, JurBüro 2016, 641) mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet.

  • LAG Düsseldorf, 19.03.2018 - 4 Ta 466/17

    Festsetzung des Streitwerts eines gerichtlichen Vergleichs

    a)Als Vergleichsmehrwert sind anzuerkennen die Regelungen in § 3 Ziffer 3 des Vergleichs zur Sonderzahlung, insoweit aber nur mit einem Betrag von 4.685,32 EUR (dazu näher unten) und - gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (etwa 15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 05.03.2018 - 4 Ta 387/17), gegen welche der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat - die Zeugnisregelung in § 6 des Vergleichs (Note "gut").
  • LAG Düsseldorf, 23.10.2017 - 4 Ta 387/17

    Streitwert; Mehrvergleich; Zeugnis; Note

    Dies steht in Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. 1. 22. idF v. 05.04.2016) und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 09.06.2017 - 4 Ta 210/17, NZA 2017, 1079).
  • AG Darmstadt, 26.01.2017 - 305 C 63/16

    Gebührenstreitwert für das Aushandeln eines Aufhebungsvertrags

    Man kann sich dabei an dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 4/16) orientieren (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 Ta 437/16 -, Rn. 6, juris).
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