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   LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05   

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https://dejure.org/2005,12911
LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05 (https://dejure.org/2005,12911)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.04.2005 - 8 T 39/05 (https://dejure.org/2005,12911)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. April 2005 - 8 T 39/05 (https://dejure.org/2005,12911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs; Stattfinden einer der Erledigung des Verfahrens dienenden Besprechung zwischen den Parteien; Abhängigkeit des Anfalls der Gebühr von der Arbeitsweise der Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    ZPO: Gebührenpraxis - Terminsgebühr bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1734
  • AGS 2005, 288
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05
    In der Rechtsprechung und vereinzelt auch im Schrifttum wird diese Frage verneint (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04 -, AnwBl. 2005, 222 m. abl. Anm. Henke ; obiter dicta auch der BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 m. abl.

    Anm. Henke 594 = NJW 2004, 2311, 2312 sowie - auf Gegenvorstellung der Beschwerdeführer - mit Beschl. v. 30.06.2004 - VI ZB 81/03 -, NOJZ 2004, 4083; ferner Enders , RVG für Anfänger, 12. Aufl. 2004, Rz. 926; Hartmann , Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 30).

    Begründet wird dies primär mit dem Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG, der sich in seiner ersten Variante auf das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehe und nicht auf § 278 Abs. 6 ZPO (BGH, Beschl. v. 30.06.2004 - VI ZB 81/03 -, aaO.; OLG Nürnberg, aaO.; Hartmann , aaO.).

    Sie sei überdies auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Arbeits- und Zeitaufwand der Prozessvertreter bei einem gerichtlichen Termin wesentlich höher sei als bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. zu den Argumenten unter der alten Rechtslage im Einzelnen BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593 f. = NJW 2004, 2311, 2312 f.).

    Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten gesetzgeberischen Intention lässt sich der zu § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO vorgetragene Einwand, die Ausdehnung dieses Kostentatbestandes auf einen Vergleichsschluss ohne Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin widerspreche dem Interesse der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten (BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 = NJW 2004, 2311, 2312), nicht unbesehen auf Nr. 3104 VV RVG übertragen (so aber das OLG Nürnberg, aaO.).

    Dementsprechend verfängt auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand nicht, dass der Anfall der Gebühr eher zufällig von der - von den Parteien schwerlich zu überschauenden - Arbeitsweise der Prozessbevollmächtigten abhänge (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, aaO.).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05
    In der Rechtsprechung und vereinzelt auch im Schrifttum wird diese Frage verneint (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04 -, AnwBl. 2005, 222 m. abl. Anm. Henke ; obiter dicta auch der BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 m. abl.

    Die überwiegende Literatur zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vertritt dagegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3104 VV RVG zum Entstehen bringt ( Gebauer/Wahlen in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 7, 31; Goebel , RVG-B 2004, 25, 26; ders. , RVG-B 2005, 8, 9 f.; Henke , AnwBl. 2004, 594; ders. , AnwBl. 2005, 222 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 1. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 22; Mock , AGS - RVG-Spezial - 2004, 27; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 58; Schneider/Mock , Das neue Gebührenrecht für Anwälte, 1. Aufl. 2004, § 14 Rz. 76; Zöller- Greger , 25. Aufl. 2005, § 278 Rz. 27).

    Diese Auslegung trägt überdies auch der Intention des Gesetzgebers Rechnung, der mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr erweitern und unter der Ägide des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch solche auf Herbeiführung einer gütlichen Einigung abzielenden Besprechungen erfasst wissen wollte, die nach alter Rechtslage nicht honoriert wurden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209; siehe insofern ferner Henke , AnwBl. 2005, 222 f. sowie - dort unter Berufung auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz - Goebel , RVG-B 2005, 8, 9, 10).

  • OLG Köln, 11.01.2006 - 17 W 192/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss ohne mündliche Verhandlung

    Kommt es zu einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattfindet oder der außergerichtlichen Einigung mündliche oder telefonische Besprechungen der Prozessbevollmächtigten vorausgegangen sind, so ist eine 1, 2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 (1) 1 VV entstanden (ebenso: KG RVGreport 2005, 426; OLG Stuttgart AGS 2005, 482; LG Bonn AGS 2005, 288; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 54; Hergenröder AGS 2005, 478 f; Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 3104 VV Rn. 22; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 51; Schneider AGS 2005, 291; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27).
  • OLG Dresden, 11.07.2006 - 21 WF 332/06

    Erfallen der Terminsgebühr in einem sorgerechtlichen Verfahren

    Denn diese Frage ist von den anderen Entstehungsvarianten der Terminsgebühr zu trennen (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2006, 174 ; LG Bonn, AGS 2005, 288, 289; Hk-RVG/Mayer, Nr. 3104 VV, Rn. 26).
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