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Rechtsprechung
   OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12   

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https://dejure.org/2012,32496
OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (https://dejure.org/2012,32496)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (https://dejure.org/2012,32496)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 4 Ws 179/12 (https://dejure.org/2012,32496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebühr, Revisionsrücknahme

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Entstehung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung; Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 64
  • AGS 2013, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 11.02.2008 - 4 Ws 8/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer

    Auszug aus OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12
    Dies sei nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.2.2008 (Aktenzeichen 4 Ws 008/08) ausreichend, um die Anweisung der entsprechenden Gebühr zu rechtfertigen.

    26 3.2 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, dass die Gebühr nach Rücknahme der Revision jedenfalls nur dann entstehen kann, wenn eine nicht nur zulässig eingelegte, sondern auch begründete Revision zurückgenommen wird, fest (Senatsbeschluss vom 11.2.2008 AZ: 4 Ws 008/08; OLG Köln aaO Rdn. 12).

  • OLG Rostock, 06.03.2012 - I Ws 62/12

    Pflichtverteidigervergütung: Anfall einer Befriedungsgebühr bei

    Auszug aus OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12
    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Zusatzgebühr der Verlust der Hauptverhandlungsgebühr für den Verteidiger ausgeglichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung gefördert werden (OLG Rostock Beschluss vom 6.3.2012 Az: I Ws 62/12 (RVG) zitiert nach juris Rdn. 10, 11; OLG Köln Beschluss vom 18.4.2008 Az: 2 Ws 164/08 zitiert nach juris Rdn. 12, 19 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12
    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Zusatzgebühr der Verlust der Hauptverhandlungsgebühr für den Verteidiger ausgeglichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung gefördert werden (OLG Rostock Beschluss vom 6.3.2012 Az: I Ws 62/12 (RVG) zitiert nach juris Rdn. 10, 11; OLG Köln Beschluss vom 18.4.2008 Az: 2 Ws 164/08 zitiert nach juris Rdn. 12, 19 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision

    Mit der Gebühr soll eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (BT-Dr. 15/1971, 227; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ; Mayer/Kroiß , RVG, 7. Auflage, 2018, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 2; Gerold/Schmidt , RVG, 23. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 1; Bischof/Jungbauer u.a. , RVG, 8. Auflage, 2018, Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 107) Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Revision zurückgenommen wurde (so explizit Abs. 1 Ziff. 3 der Norm).

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

  • LG Limburg, 23.03.2018 - 1 Ks 2 Js 52458/16

    Die Entstehung der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG für die Rücknahme der Revision

    Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 [OLG München 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (K)] ; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.).

    Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 [OLG München 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (K)] ; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).

  • OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16

    Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV

    Mit der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte ( vgl. u.a. OLG Oldenburg a.a.O. m.z.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 06. März 2012 - I Ws 62/12; OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 Ws 179/12, juris ) hat auch der Senat schon in der Vergangenheit entschieden, dass die Gebühr im Falle einer Revisionsrücknahme deshalb nur anfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre ( vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2011 - Ws 178/11, juris, Rn. 3 ).
  • LG Limburg, 23.03.2018 - 1 Ks

    Die Entstehung der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG für die Rücknahme der Revision

    Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 ; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.).

    Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 ; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).

  • LG Aschaffenburg, 02.05.2018 - Qs 44/18

    Zusätzliche Gebühr bei Revisionsrücknahme

    In den Gründen der Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (K), wird folgendes ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Obersatzes der gesetzlichen Regelung (durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich) und der Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1971, S. 227 [228]) entsteht die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG nur dann, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und durch die rechtzeitige, durch anwaltliche Tätigkeit bewirkte Rücknahme der Revision entbehrlich wurde.
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Rechtsprechung
   LG Aurich, 22.11.2012 - 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11), 11 Ks 3/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38140
LG Aurich, 22.11.2012 - 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11), 11 Ks 3/11 (https://dejure.org/2012,38140)
LG Aurich, Entscheidung vom 22.11.2012 - 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11), 11 Ks 3/11 (https://dejure.org/2012,38140)
LG Aurich, Entscheidung vom 22. November 2012 - 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11), 11 Ks 3/11 (https://dejure.org/2012,38140)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entstehung der Verfahrensgebühr für die Revision bereits mit anwaltlicher Prüfung und Beratung

  • rechtsportal.de

    RVG Nr. 4130 VV-; RVG Nr. 4131 VV
    Entstehung der Verfahrensgebühr für die Revision bereits mit anwaltlicher Prüfung und Beratung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2013, 174
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08

    Verfahrensgebühr; Abgeltungsbereich; Anfall

    Auszug aus LG Aurich, 22.11.2012 - 11 Ks 3/11
    Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (s. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 Ws 382/08 ).
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