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   BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12   

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https://dejure.org/2013,7524
BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12 (https://dejure.org/2013,7524)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - V ZB 132/12 (https://dejure.org/2013,7524)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12 (https://dejure.org/2013,7524)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 3500 RVG-VV, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Beschwerde

  • verkehrslexikon.de

    Zur Entstehung der Verfahrensgebühr bei Vertretungsanzeige des Berufungsgegners

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Festsetzung der Verfahrensgebühr bei Erstattungsfähigkeit i.R.e. Antrags eines Verfahrensbevollmächtigten im Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Festsetzung der Verfahrensgebühr bei Erstattungsfähigkeit i.R.e. Antrags eines Verfahrensbevollmächtigten im Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattungspflicht bei "nur zur Fristwahrung" eingelegter Beschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2013, 251
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756 f.).

    Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, aaO, S. 757).

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12
    Für solche Fälle stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass für den Rechtsmittelgegner besteht, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6).
  • BGH, 20.07.2006 - V ZB 168/05

    Rechtschutzbedürfnis für eine Zuschlagsbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12
    Daraus ist zu entnehmen, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem diese Vorschrift Anwendung findet (vgl. hierzu für das Teilungsversteigerungsverfahren: Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143), einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind.
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12
    Für solche Fälle stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass für den Rechtsmittelgegner besteht, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6).
  • OLG Rostock, 21.04.2006 - 8 W 17/06

    Erforderliche "Aktivitäten" des Rechtsanwalts für Entstehen der Verfahrensgebühr

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12
    Das Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht ist nicht erforderlich (OLG Rostock, MDR 2006, 1194; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., VV Vorb.
  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 9; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).

    dd) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht gerechtfertigt, weil der Kläger trotz der Bitte der Beklagten, zu warten, sogleich einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, der eine 1, 8 Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3509 ohne Rücksicht darauf hätte abrechnen können, dass auch für ihn kein Anlass zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    (2) Der Erstattungsfähigkeit steht jedoch entgegen, dass es nicht ersichtlich ist, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen konnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich war (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 15), und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, Rn. 13).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH wird davon ausgegangen, dass es nicht ersichtlich ist, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen kann, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 15), und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, Rn. 13).

  • LAG Niedersachsen, 29.09.2022 - 4 Ta 143/22

    Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei nur vorsorglich eingelegtem

    Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12 - Rn. 11 mwN).

    In diesen Fällen besteht im Normalfall kein Anlass für den Rechtsmittelgegner mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12 - Rn. 13 mwN).

    Das Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht ist nicht erforderlich (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12 - Rn. 8).

  • OLG Koblenz, 14.04.2015 - 14 W 233/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 28.02.1013, V ZB 132/12, Rn. 14 - zitiert nach [...]).

    Zusätzlich ist eine auf das Verfahren bezogene Beauftragung erforderlich, die im Hinblick auf Nebenverfahren allerdings in der allgemeinen Beauftragung zur Prozessführung gesehen werden kann (BGH NJW 2005, 2233 bestätigt durch BGH AGS 2013, 251 = JurBüro 2013, 483; a.A. allerdings N. Schneider, MDR 2001, 130, 132).

  • OLG Hamburg, 22.01.2024 - 4 W 7/24
    Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - V ZB 132/12 - NJOZ 2013, 1615, 1616; Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756).

    b) Für die Frage der Erstattung einer Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 gelten insoweit dieselben, vorgenannten Grundsätze wie auch sonst im Rechtsmittelverfahren (BGH, Beschluss vom 28.02.2013 aaO.; Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV 3500, 3501 Rn. 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Auflage, RVG VV 3500 Rn. 24).

  • LAG Köln, 25.02.2016 - 4 Ta 31/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufung Gegner bei "vorsorglicher"

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bis heute (vgl. BGH 03.06.2003 - VIII ZB 19/03; 28.02.2013 - V ZB 132/12; 23.10.2013- V ZB 143/12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2014 - 12 E 854/13

    Anfall einer erstattungsfähigen Verfahrensgebühr für ein

    - V ZB 132/12 -, juris, m. w. N.
  • OLG Köln, 12.11.2019 - 2 Wx 336/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Entstehung einer

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Einreichung eines Schriftsatzes oder die Stellung eines Antrags dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2005, 2233; BGH JurBüro 2013, 483; OLG Rostock MDR 2006, 1194).
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