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   LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13   

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https://dejure.org/2013,34701
LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13 (https://dejure.org/2013,34701)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.06.2013 - 24 Qs 43/13 (https://dejure.org/2013,34701)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 24 Qs 43/13 (https://dejure.org/2013,34701)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2013, 648
  • AGS 2014, 17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Magdeburg, 03.07.2000 - 2 Ls 257 Js 38867/98
    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13
    Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung - entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht - nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 514; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 4141, Rdn. 7; Hartmann, aaO, 4141 VV RVG, Rdn. 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit .
  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13
    Vor dem Hintergrund, dass durch die Regelung in Nr. 4141 VV RVG der Grundgedanke der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden ist, der intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorierte (OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 20), erscheint die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung jedenfalls dort nicht angezeigt, wo das Entstehen einer Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten ist (Brandenb. OLG, aaO).
  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 23 W 59/06

    Kostenfestsetzung nach einem Gesamtvergleich; Kostenregelung im Rahmen eines

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2013 - 24 Qs 43/13
    Vielmehr stellt im Revisionsverfahren die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird (so auch Brandenb. OLG, JurBüro 2007, 484; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 200).
  • LG Leipzig, 19.06.2020 - 2 Qs 8/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitteilung über Tod des Mandanten,

    Für die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war (LG Potsdam, Beschluss vom 13.062013 - 24 Qs 43/13 -juris).

    Die Ausführungen in den Schriftsätzen der Bezirksrevisorin vom 29.05.2018 und 27.06.2018 und die Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.06.2013, Az. 24 Qs 43/13, lassen sich auf das vorliegende Berufungsverfahren nicht übertragen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 - L 12 SF 4353/13
    Unabhängig von der Frage, inwieweit eine formlose Mitteilung die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG in Lauf setzt (verneinend: LG Potsdam, Beschluss vom 13.06.2013 - 24 QS 43/13 -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015 § 33 RVG Rn. 23), war die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 16.07.2013 fehlerhaft, da sie keine Angabe zur Frist enthielt.
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