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   OLG Köln, 01.04.2015 - I-17 W 37/15   

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https://dejure.org/2015,18443
OLG Köln, 01.04.2015 - I-17 W 37/15 (https://dejure.org/2015,18443)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2015 - I-17 W 37/15 (https://dejure.org/2015,18443)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. April 2015 - I-17 W 37/15 (https://dejure.org/2015,18443)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem Prozess

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 Abs. 2 S. 1
    Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem Prozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2015, 284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2015 - 17 W 37/15
    Zur Begründung der separaten Kostenfestsetzungsanträge berufen sie sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324).

    Selbst wenn die von den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht gleichartig sind, gilt nichts anderes, ebenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig etwa eine Partei und einen Streithelfer, den Kläger und den Widerbeklagten oder aber, so wie hier, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten vertritt (OLG München JB 1995, 138; LG Düsseldorf AGS 2010, 321 mit zust. Anm. E.Schneider AGS 2010, 322; N. Schneider AGS 2013, 325 f.; s.a. Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 60 Rdnr. 15, 13; § 15 Rdnr. 11; a.A. OLG Stuttgart NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324; ihm folgend: Hartmann, § 15 RVG Rdnr. 49, allerdings ohne nähere Begründung).

  • LG Düsseldorf, 14.05.2010 - 22 S 229/09
    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2015 - 17 W 37/15
    Sie beruft sich hierzu auf Entscheidungen des OLG München (JurBüro 1995, 138) und des LG Düsseldorf (AGS 2010, 321).

    Selbst wenn die von den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht gleichartig sind, gilt nichts anderes, ebenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig etwa eine Partei und einen Streithelfer, den Kläger und den Widerbeklagten oder aber, so wie hier, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten vertritt (OLG München JB 1995, 138; LG Düsseldorf AGS 2010, 321 mit zust. Anm. E.Schneider AGS 2010, 322; N. Schneider AGS 2013, 325 f.; s.a. Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 60 Rdnr. 15, 13; § 15 Rdnr. 11; a.A. OLG Stuttgart NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324; ihm folgend: Hartmann, § 15 RVG Rdnr. 49, allerdings ohne nähere Begründung).

  • OLG Köln, 06.11.1991 - 17 W 147/91

    Erörterungsgebühr für eingriffsbereit zuhörenden Anwalt des Gegners

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2015 - 17 W 37/15
    Derselbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschluss vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 - = JB 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichstellte Gemeinschaft bilden.
  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2015 - 17 W 37/15
    Derselbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschluss vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 - = JB 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichstellte Gemeinschaft bilden.
  • OLG Stuttgart, 03.05.2016 - 8 W 396/14

    Rechtsanwaltskosten: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Klägers und

    Vertritt der Anwalt sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten, so liegt für ihn nach ganz herrschender Auffassung nur eine Gebührenangelegenheit gemäß §§ 7, 15, 22 RVG vor, so dass er seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält und gegebenenfalls die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (OLG Celle AGS 2015, 64; OLG Köln AGS 2015, 284; OLG München AnwBl 1995, 47; LG Düsseldorf AGS 2010, 321; Schneider/Wolf/Mayer, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 15 RVG, Rdnr. 115).

    Soweit Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen, sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erfolgt in diesem Fall nicht (OLG Köln AGS 2015, 284).

    Allgemeiner formuliert, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertritt (OLG Köln AGS 2015, 284; vgl. Norbert Schneider, AGS 2016, 62: "Ein gerichtliches Verfahren ist auch immer eine Angelegenheit").

  • VG München, 11.05.2016 - M 17 M 15.3478

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und gegenseitiger

    Auch bei Klage und Drittwiderklage liege nach einer Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) dieselbe Angelegenheit vor.

    Auf die Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) kann die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung nicht stützen, da diesem Beschluss ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und sich die Beurteilung der Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

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