Weitere Entscheidung unten: AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2014

Rechtsprechung
   OLG München, 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23163
OLG München, 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14 (https://dejure.org/2014,23163)
OLG München, Entscheidung vom 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14 (https://dejure.org/2014,23163)
OLG München, Entscheidung vom 04. August 2014 - 6 St (K) 22/14 (https://dejure.org/2014,23163)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Geplatzter Termin, Terminsgebühr, Anwesenheit des Verteidigers am Gerichtsort

  • Burhoff online

    Terminsgebühr, geplatzter Termin, vorzeitige Anreise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen und rechtzeitig (am Vortag) angekündigter Ausfall eines Termins; Abrechnung einer Terminsgebühr für den aufgehobenen Termin; Voraussetzungen für die Entstehung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen und rechtzeitig (am Vortag) angekündigter Ausfall eines Termins; Abrechnung einer Terminsgebühr für den aufgehobenen Termin; Voraussetzungen für die Entstehung einer ...

  • rechtsportal.de

    VV- RVG Nr. 4121 ; VV- RVG Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1-3
    Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen und rechtzeitig (am Vortag) angekündigter Ausfall eines Termins

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2015, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des

    Auszug aus OLG München, 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14
    Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 St (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159 ).

    4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159 ), die eng auszulegen ist.

    Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160).

    Der Vergütungsanspruch nach dem RVG muss sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, hypothetische Geschehensabläufe dürfen für die Frage des Vergütungsanspruchs keine Rolle spielen (OLG München NStZ-RR 2008, 159 ).

  • OLG München, 15.09.2014 - 6 St (K) 24/14

    Pauschgebühr, eigene Ermittlungen, Vernehmungstermin außerhalb der

    Mit Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, hat der Senat die Erinnerung des Antragstellers als unbegründet verworfen, da eine Gebühr nach VV RVG 4121 i.V.m. Vorb.

    Auf den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 4.9.2014, 6 St (k) 22/14, wird Bezug genommen.

    b) Dem Antragsteller kann für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin am 27.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung nicht bewilligt werden, da bereits eine gesetzliche Terminsgebühr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, ausgeführt hat, nicht angefallen ist.

  • LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19

    Möglichkeit einer Terminsgebühr für einen sogenannten "geplatzten Termin"

    Die Kammer folgt insoweit nicht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, das eine solche erweiternde Auslegung ablehnt (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 23.04.2018, Az. 6 St (K) 12/18; Beschl. v. 04.08.2014, Az. 6 St (K) 22/14; Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07 ), denn diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen.

    Das ist sicherlich der Fall, wenn - wie in dem Fall des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 04.08.2014 (Az. 6 St (K) 22/14 ) - die Terminsaufhebung dem Rechtsanwalt am Vortag des geplanten Termins zur Kenntnis gelangt.

  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 1 Ws 22/22

    Voraussetzungen des Anwaltshonorars im Adhäsionsverfahren Vergütung des

    Das ist sicherlich der Fall, wenn - wie in dem Fall des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 04. August 2014 (Az. 6 St (K) 22/14) - die Terminsaufhebung dem Rechtsanwalt am Vortag des geplanten Termins zur Kenntnis gelangt.
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Rechtsprechung
   AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2014 - 911 C 348/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,48200
AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2014 - 911 C 348/14 (https://dejure.org/2014,48200)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 21.11.2014 - 911 C 348/14 (https://dejure.org/2014,48200)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 21. November 2014 - 911 C 348/14 (https://dejure.org/2014,48200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Abraten, Einspruch, Strafbefehl

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AGS 2015, 70
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Erledigungsgebühr auf Grund des Abratens von

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2014 - 911 C 348/14
    Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt aber in solchen Fällen nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten - wie auch hier - dahingehend berät, einen den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen (vgl. OLG Nürnberg, B. v. 20.05.2009 - 2 Ws 132/09, abrufbar unter BeckRS 2009, 20314).
  • LG Kempten, 02.07.2018 - 3 Qs 99/18

    Verfahrensgebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche

    Vielmehr ist die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden oder dieser akzeptiert werden soll, gebührenrechtlich bereits durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (OLG Nürnberg, a.a.O.; s. auch AG Hamburg-St. Georg RVGreport 2015, 143 = AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = StRR 2015, 200; AG Remscheid AGS 2017, 188 für Nichteinlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid).
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