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   BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40535
BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15 (https://dejure.org/2015,40535)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - III ZB 61/15 (https://dejure.org/2015,40535)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15 (https://dejure.org/2015,40535)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 RVG, § 15 Abs 2 RVG, § 45 Abs 1 S 3 GKG
    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in einem Anlageprozess durch denselben Rechtsanwalt

  • IWW

    § 15 Abs. 2 RVG, § 2 Abs. 2 RVG, § 7 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 325 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in einem Anlageprozess durch denselben Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 2 Abs. 2
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in einem Anlageprozess durch denselben Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Zessionars und des Zedenten bei Drittwiderklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gleichzeitige Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2016, 61
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15
    Denn eine isolierte Widerklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15
    Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15
    Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, die sich hierzu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2012 (NJW-RR 2013, 63) berufen, dass wegen konträrer Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nicht dieselbe Angelegenheit vorliege.
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 219/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung mehrerer geschädigter Kapitalanleger

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15
    Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14).
  • OLG Bamberg, 24.02.2015 - 1 W 38/14

    Anwaltlicher Gebührenanspruch bei Vertretung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15
    Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2015 - 1 W 38/14 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung

    Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10 mwN; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, ZfSch 2016, 225 Rn. 4; vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Ein solcher isolierter Drittwiderantrag ist nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 33 ZPO analog nur zulässig, wenn die Gegenstände des Antrags und des Widerantrags tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und weder schutzwürdige Interessen des Widerantragsgegners durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Beteiligten verletzt werden (vgl. etwa BGH Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15 - ZfSch 2016, 225 Rn. 4, BGH Urteile vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07 - NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN und vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06 - NJW 2007, 1753) noch schützenswerte Interessen des Antragstellers unberücksichtigt bleiben, die dadurch berührt sein können, dass der Verfahrensstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13 - NJW 2014, 1670 Rn. 16).
  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17

    Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und

    Der Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Drittwiderbeklagten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber der Drittwiderbeklagten festgestellt wird (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, BKR 2016, 219 Rn. 8).

    Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 8).

    Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 4), folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.

  • BGH, 27.04.2022 - IV ZR 344/20

    Richten einer isolierten Drittwiderklage auf die Feststellung des Nichtbestehens

    Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, aaO Rn. 28; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO; vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, VersR 2007, 1291 Rn. 10; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, zfs 2016, 225 Rn. 4).

    a) Der Bundesgerichtshof hat das Feststellungsinteresse für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung bejaht, mit der das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten festgestellt werden soll (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, VersR 2019, 962 Rn. 22; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 32; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 8).

    b) Zu Recht weist die Revision zwar darauf hin, für Fälle rechtsgeschäftlicher Abtretung (negative Feststellungsklage im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten) sei es unerheblich, dass sich der Zedent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt hat (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, VersR 2019, 962 Rn. 22; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 31; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 8).

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19

    Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 14 f; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, AGS 2016, 61 Rn. 3; vom 26. September 2018, aaO; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17).
  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

    Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2016 - 8 W 396/14

    Rechtsanwaltskosten: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Klägers und

    Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verlangen kann (Anschluss an BGH AGS 2016, 61; Aufgabe von OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Fall mit einer Konstellation, wie sie vorliegend gegeben ist, die herrschende Auffassung bestätigt: verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft und kommt es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG, so dass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält (BGH AGS 2016, 61).

  • OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16

    Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen der

    Maßgeblich ist, ob verschiedene Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden und in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können, etwa weil sie verfahrensrechtlich bereits zusammengefasst sind (BGH, Urteile vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 = NJW 2011, 3167; vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13 = NJW 2014, 2126; BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - IM ZB 61/15 = AGS 2016, 61).
  • VG München, 11.05.2016 - M 17 M 15.3478

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und gegenseitiger

    Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, B.v. 17.12.2015 - III ZB 61/15 - juris Rn. 3; BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 2168; B.v. 8.5.2014 - IX ZR 219/13 - NJW 2014, 2126).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.12.2020 - 7 KE 29/19

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungdieselbe Angelegenheit bei Mehrheit von

    Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167Rn. 9 ff und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126Rn. 14).
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