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   BGH, 16.02.2012 - AK 1, 2/12, AK 1/12, AK 2/12   

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https://dejure.org/2012,545
BGH, 16.02.2012 - AK 1, 2/12, AK 1/12, AK 2/12 (https://dejure.org/2012,545)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - AK 1, 2/12, AK 1/12, AK 2/12 (https://dejure.org/2012,545)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - AK 1, 2/12, AK 1/12, AK 2/12 (https://dejure.org/2012,545)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129b Abs 1 S 2 StGB
    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung an der kurdischen "Komalen Ciwan"

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Grundsätze zum Erlass eines Haftbefehls bei der Annahme von Flucht- und Verdunkelungsgefahr

  • rewis.io

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung an der kurdischen "Komalen Ciwan"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Grundsätze zum Erlass eines Haftbefehls bei der Annahme von Flucht- und Verdunkelungsgefahr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 15/65

    Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - AK 1/12
    Unabhängig davon, ob überhaupt völkerrechtlich eine Volksgruppe innerhalb eines bestehenden Staates in Ausnahmefällen das Recht zu einer Sezession haben kann und dieses Recht gewaltsam durchsetzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 313; IGH, Rechtsgutachten vom 22. Juli 2010 - General List No. 141, Rn. 82 f., International Legal Materials 49 [2010], 1404 ff.), fehlen in der konkreten Situation die Voraussetzungen für ein solches allenfalls in besonderen Konstellationen gegebenes Recht.
  • VK Sachsen, 18.06.2009 - 1/SVK/017-09

    Ausschluss wegen fehlender Erklärung, wenn eindeutig gefordert?

    Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter in Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" ist.

    Zugleich wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht den geforderten Ausschreibungsbedingungen entspreche, da der von der Antragstellerin benannte Nachunternehmer nicht über das geforderte Gütezeichen AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" verfüge.

    Die vorgetragene Begründung der Auftraggeberin, wonach der benannte Nachunternehmer für Teilleistungen nicht das geforderte Gütezeichen AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" besitze, sei ungeeignet, eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 26 Nr. 1 a VOB/A zu begründen.

    Es sei aber so, dass die Regelung in Ziffer 10.8 weder die Vorlage eines Nachweises verlange, noch sei der Zeitpunkt definiert, in dem der Bieter im Besitz des RAL-Gütezeichens AK 1 sein müsse.

    Soweit ein Auftraggeber aber nicht ausdrücklich eine andere Vorgabe mache, sei die Nachweisführung für die infrage stehende Tatsache, hier also der Besitz des RAL- Gütezeichens AK 1, nicht auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestimmt.

    Weder in der Vergabebekanntmachung noch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, auch nicht in sonstigen Vergabeunterlagen, sei die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Gütezeichens AK 1 gefordert.

    Darüber hinaus besitze die benannte Nachunternehmerin selbstverständlich ein entsprechendes Gütezeichen AK 1.

    Maßgeblich sei vielmehr, dass das mit der überreichten Verpflichtungserklärung rechtlich verpflichtete Unternehmen als solches im Besitz des Gütezeichens AK 1 sei.

    Die durch die Verpflichtungserklärung berechtigte und verpflichtete Nachunternehmerin sei in Besitz des RAL-Gütezeichens AK 1.

    Insbesondere könne das eigene Angebot nicht wegen eines angeblich fehlenden RAL-Gütezeichens AK 1 ausgeschlossen werden.

    Das Formblatt ,,Eignungsnachweis" habe keine entsprechende Aufforderung enthalten, das Gütezeichen AK 1 vorzulegen.

    Gemäß Punkt 10.8 der Vergabeakte sei der Nachweis des RAL-Gütezeichens AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" gefordert worden.

    Das von der Antragstellerin für ihre Nachauftragsnehmerin, für die Niederlassung Sachsen, vorgelegte RAL-Gütezeichen der Gruppe AK 1 sei, wie eine Nachfrage bei der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" ergeben habe, nicht mehr gültig.

    Abschließend wiederholte die Antragstellerin nochmals ihren bisherigen Vortrag, dass es hinsichtlich des benannten Nachunternehmers auf die Nachunternehmerin selbst und nicht auf ihre Niederlassung Sachsen ankomme, welche selbstverständlich über das geforderte Gütezeichen AK 1 verfüge.

    In die formale Angebotsprüfung sei deshalb noch mal eingestiegen worden, da durch die XXXXXX GmbH festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin nicht über das geforderte RAL-Gütezeichen AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" verfügt habe.

    Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin gestützt auf das vermeintlich fehlende RAL-Gütezeichens AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" verletzte die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Absatz 7 GWB.

    Vorliegend vertritt die Vergabekammer die Auffassung, dass das Angebot der Antragstellerin vergaberechtswidrig aufgrund eines angeblichen Fehlens eines gültigen RAL-Gütezeichens AK 1 vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.

    Das Angebot der Antragstellerin war nach Auffassung der Vergabekammer nicht wegen Fehlens eines gültigen RAL-Gütezeichens AK 1 auszuschließen.

    Das verlangte RAL-Gütezeichens AK 1 dient nach den Ausführungen der Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere der Feststellung, ob der Bieter technisch in der Lage ist, die sensible Bauleistung an einem wichtigen Knotenpunkt der städtischen Wasserversorgung zu bewältigen.

    Insoweit wäre also das RAL-Gütezeichens AK 1 als unternehmensbezogene Bescheinigung einzustufen, die eine spezielle Fachkunde nachweist und mithin von § 8 Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 VOB/A erfasst ist.

    Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter in Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" ist".

    Hätte man jedoch auftraggeberseits eine konkrete, niederlassungsbezogene Zertifizierung und Vorlage des Zertifikates gewünscht, so hätte man dies durch entsprechend klare Formulierungen auch zum Ausdruck bringen müssen und hätte es nicht bei der Formulierung belassen dürfen, dass der ,,der Bieter in Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" ist.

    Im Ergebnis war also festzuhalten, dass das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht wegen des vermeintlich fehlenden RAL-Gütezeichens AK 1 der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" ausgeschlossen wurde, weshalb die Aufhebung des Vergabeverfahrens in diesem Verfahrensstand und unter den dargelegten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt war.

  • OLG Hamm, 03.11.2010 - 20 U 38/10

    Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung von Fragen in einem von dem

    Wie das Fax-Schreiben der Beklagten (Anlage K 5 = Bl. 11 AK 1) und der Rahmenvertrag der Beklagten mit der Streithelferin (Anlage B 7 = Bl. 32 AK 1) zeigen, war die Beklagte auch mit der Einbeziehung des "VSMA Wording" einverstanden; auch nach dem Willen der Beklagten sollten diese Klauselwerke Inhalt der mit ihr zu schließenden Versicherungsverträge werden.
  • VK Baden-Württemberg, 05.07.2010 - 1 VK 29/10

    Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB

    AK 1 oder Nachweis einer Fremdüberwachung mit dem Angebot vorzulegen ist.

    Es werde zum einen angegeben, dass der Nachweis Güteschutz Kanalbau mindestens AK 1 oder Nachweis einer Fremdüberwachung mit dem Angebot vorzulegen sei, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass Nachweise gemäß § 8 VOB/A Nr. 3 Abs. 1 a bis g nur auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen seien.

    Zudem sei die Forderung eines Nachweises Güteschutz mindestens AK 1 für die konkrete Baumaßnahme unsinnig.

    Des weiteren sei die Rüge, dass die Forderung eines Nachweises Güteschutz Kanalbau mindestens AK 1 für die konkrete Baumaßnahme unsinnig sei, verspätetet erhoben worden.

    AK 1 oder einer Fremdüberwachung bis zum Ende der Angebotsabgabefrist nicht ausreichend Zeit gewesen sei, dass die Anforderung in Ziffer 3.1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (KEV 110.2) widersprüchlich und das Erfordernis eines Nachweises des Güteschutz Kanalbau mind.

    AK 1 unsinnig sei, ist sie mit diesem Vortrag präkludiert.

    AK 1 oder ein Nachweis einer Fremdüberwachung mit dem Angebot vorzulegen sei.

    AK 1" oder einer Fremdüberwachung sei nicht erfüllbar, mangels rechtzeitiger Rüge nicht mehr gehört werden kann.

    AK 1 fügte die Antragstellerin ihrem Angebot nicht bei.

    Ein dem Gütezeichen Kanalbau AK 1 gleichwertiger Nachweis wurde von der Antragstellerin nicht vorgelegt.

    AK 1 verfügt, die Voraussetzungen erfüllt, dass ein Fremdüberwachungsvertrag mit ihm geschlossen wird.

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