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   BGH, 30.06.2020 - AK 14/20   

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https://dejure.org/2020,19235
BGH, 30.06.2020 - AK 14/20 (https://dejure.org/2020,19235)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2020 - AK 14/20 (https://dejure.org/2020,19235)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - AK 14/20 (https://dejure.org/2020,19235)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 112 StPO, § 117 StPO
    Untersuchungshaft wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Kriterien für die formale Eingliederung einer Ehefrau eines IS-Kämpfers in die Organisation des "Islamischen Staates"

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, §§ 52, 53 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung IS; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - AK 14/20
    Dies folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeklagte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag.
  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - AK 14/20
    In Anbetracht dieser Gesamtumstände stellen sich auch die Tätigkeiten der Angeklagten im Zusammenleben mit ihrem Ehemann, insbesondere das Führen des Haushalts während der Zeiträume, in denen dieser als Kämpfer ortsabwesend war, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 ff.).
  • BGH, 13.09.2011 - StB 12/11

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - AK 14/20
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128 mwN; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - AK 14/20
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128 mwN; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20).
  • BGH, 13.06.2019 - AK 27/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - AK 14/20
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128 mwN; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Diese Aktivitäten einschließlich des Führens der gemeinsamen Haushalte stellen sich angesichts der auch aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.).

    Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 23).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 23).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 305 des syrischen Strafgesetzbuches ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 53; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Unbeschadet der Frage, ob der Tatort keiner Strafgewalt unterlag und dieses Erfordernis auch im Zeitpunkt der Verurteilung gegeben sein muss, ist die Tat im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 jedenfalls auch am Tatort mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - AK 1/20, NStZ-RR 2020, 245; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris, und vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2021 - 6 StS 5/20

    Kriegsverbrechen eines in Deutschland lebenden Syrers; Revolutionärer

    Die Tat ist als Mitgliedschaft nach Art. 1, 3 Abs. 2 des syrischen Antiterrorgesetztes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 bzw. der zuvor geltenden Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches von 1949 als Unterstützung in Verbindung mit Art. 4 Buchst. c) des Antiterrorgesetzes Nr. 19 bzw. Art. 218 Buchst. d) des syrischen Strafgesetzbuches strafbar (vgl. Gutachten Max-Planck-Institut Freiburg Nr. 14/20 vom 2. Juli 2020; BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, BeckRS 2020, 16204 Rn. 26; vom 2. April 2015 - AK 8/15, BeckRS 2015, 7571 Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

    Abgesehen davon ist die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat - auch in Syrien mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20 -, Rn. 27, juris).
  • BGH, 03.02.2021 - AK 1/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; dringender Tatverdacht wegen

    Deutsches Strafrecht gilt insoweit ebenfalls (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27 mwN).
  • BGH, 06.09.2023 - StB 55/23

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Deutsches Strafrecht gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. näher BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Dass sich die Tätigkeit vornehmlich auf eine solche im Rahmen der Haushaltsführung beschränkt, steht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. Gericke/Moldenhauer, NStZ-RR 2020, 329; BGH, Beschluss vom 21. April 2022, AK 14/22, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020, AK 14/20, juris, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 10/18 juris, Rn. 17).
  • BGH, 10.06.2021 - StB 23/21

    Haftbefehl gegen Beschuldigten Syrer wegen des Verdachts einer Mitgliedschaft in

    Deutsches Strafrecht gilt zumindest nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. näher BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27 mwN).
  • BGH, 02.02.2021 - AK 2/21
  • BGH, 03.02.2021 - AK 2/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; dringender Tatverdacht wegen

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