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   BGH, 14.05.2020 - AK 8/20   

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BGH, 14.05.2020 - AK 8/20 (https://dejure.org/2020,13115)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - AK 8/20 (https://dejure.org/2020,13115)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - AK 8/20 (https://dejure.org/2020,13115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 121, ... 122 StPO, § 211 StGB, § 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG, § 89a Abs. 1 StGB, § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § 121 Abs. 1 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 52 StGB, § 264 StPO, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, Verordnung (EG) Nr. 881/2002, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 129a Abs. 1 StGB, § 121 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländische terroristische Vereinigung u.a.

  • rewis.io

    Haftprüfung bei Tatvorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.: Vollzug der Untersuchungshaft wegen "derselben Tat"; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 ; StPO § 122
    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländische terroristische Vereinigung u.a.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8).

    (1) Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ 2018, 10, 11).

    Anlass, diesem Beschleunigungsgebot entsprechend Ermittlungen wegen weiterer Taten durchzuführen, die ihrerseits zum Erlass eines Haftbefehls führen oder in einen bestehenden Haftbefehl aufgenommen werden können, haben die Ermittlungsbehörden aber erst dann, wenn sie von den betreffenden Taten Kenntnis erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37 mwN).

  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8).

    - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8, 39 f. mwN).

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    (1) Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ 2018, 10, 11).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Da hinsichtlich der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Überweisungen die mitgliedschaftliche Betätigung in der jeweiligen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG besteht, unterfallen diese Tätigkeiten nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit sämtlicher für sich genommen nicht strafbarer Betätigungsakte für die Vereinigung, sondern treten - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129a Abs. 1 StGB - in Tatmehrheit zu dieser (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 39).

    Es handelt sich insoweit auch nach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH, aaO, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff. nicht abgedruckt).

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Die verspätete Vorlage, die einen aufgehobenen und ersetzten Haftbefehl betrifft, ist deshalb nicht von allein entscheidender Bedeutung, zumal der Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO ohnehin nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, sondern lediglich dazu führt, dass im Falle einer verspäteten Vorlage erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen der Haftfortdauer zu stellen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121 Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, juris Rn. 63).
  • BGH, 09.01.2020 - AK 61/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    (2) Ob die Überweisungen an den IS, die dem Beschuldigten im Haftbefehl vom 26. September 2019 vorgeworfen worden sind, zudem tateinheitlich den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen und wie sich das Konkurrenzverhältnis in diesem Fall, in dem sich die Unterstützung der terroristischen Vereinigung bzw. die mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser in der Zuwendung von Geldern erschöpft, darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 31), kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob sich der Beschuldigte auch mit anderen, im neuen Haftbefehl aufgeführten Beteiligungshandlungen nach weiteren Straftatbeständen strafbar gemacht hat.
  • BGH, 09.12.2014 - 3 StR 62/14

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung; Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Ziel des Bereitstellungsverbots ist es, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 27).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    Erforderlich ist, dass er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - AK 8/20
    (3) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vorschrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) schon daraus, dass der Beschuldigte die Tat in Deutschland beging.
  • BGH, 16.01.2018 - AK 78/17

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 23.04.2010 - AK 2/10

    Strafbarer Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Strafbarkeit des

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31).

    Entsprechend dem Ziel der Verordnung, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "Zur-Verfügung-Stellen", wenn - wie hier - Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen.

    Eine solche Konstellation, für die zum Teil die Auffassung vertreten wird, bei der nachfolgenden Weiterleitung der Gelder oder Ressourcen handele es sich um eine bloß vereinigungsinterne Verschiebung von einem Vereinigungsmitglied an ein anderes, die nicht als "Zur-Verfügung-Stellen" gewertet werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 75; siehe aber auch EuGH, aaO Rn. 68; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.), liegt nicht vor.

    ff) Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG steht in Tateinheit mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. insofern BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 24 25 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32 f.).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    b) Dadurch, dass der Beschuldigte in vier Fällen in Deutschland gesammelte Gelder an IS-Mitglieder in Syrien beziehungsweise im Libanon transferierte, wo die Gelder vom IS im Interesse der Vereinigung verwendet wurden, ist der dringende Tatverdacht eines nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbaren Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der unmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 (EG) vom 27. Mai 2002 begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 f.).

    In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, 39 40 juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31).

    Unerheblich ist insofern, dass der in Deutschland befindliche Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Geldtransfers selbst IS-Mitglied war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff.).

    Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener Unrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung selbst erfolgt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32).

    cc) In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten alle übrigen, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 30; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30, 33; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Damit übten sie eine Tätigkeit aus, die das - weit auszulegende - Bereitstellungsverbot gerade unterbinden will (vgl. insofern und zu der aus einer solchen Tätigkeit resultierenden Strafbarkeit von IS-Mitgliedern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 20; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. ferner EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff. mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Dadurch, dass der Angeschuldigte in jedenfalls vier Fällen in Deutschland gesammelte Gelder mittels "Hawala-Banking" an IS-Mitglieder in Syrien beziehungsweise im Libanon transferierte, wo die Gelder - wie vom Angeschuldigten beabsichtigt - von diesen im Interesse der Vereinigung verwendet wurden, ist der dringende Tatverdacht eines nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbaren Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der unmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 (EG) vom 27. Mai 2002 begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 15 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 f.).

    Entsprechend dem Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 14 f.; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "Zur-Verfügung-Stellen", wenn Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen.

    Vielmehr kommt eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG auch dann in Betracht, wenn - wie hochwahrscheinlich der Angeschuldigte - der in Deutschland agierende Täter zum Zeitpunkt des Geldtransfers selbst IS-Mitglied und von der Vereinigung damit betraut war, als solches in der Bundesrepublik Gelder für den IS zu sammeln und in das Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation zu transferieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 8 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff.).

    Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener Unrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung selbst erfolgt (BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 15; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32).

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

    (2) Folglich kamen die übersandten Finanzmittel dem IS zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40).

    Weil die Angeklagten die beiden Tatbestände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot - jeweils durch dieselben Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, besteht Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 (2002)) und weiterer Resolutionen - ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.; vom 20. September 2023 - AK 54/23, juris Rn. 8).

    Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 42 ff.).

  • BGH, 22.07.2020 - AK 16/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (AK 8/20) entschieden, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht veranlasst sei, weil im Hinblick auf die dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vom 9. April 2020 vorgeworfenen Taten eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden sei, deren Lauf am 21. Dezember 2019 begonnen habe und deren Ablauf somit noch bevorstehe.

    Hinsichtlich der Beweismittel und Indizien sowie ihrer vorläufigen Bewertung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2020 (AK 8/20) und die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2020 Bezug genommen.

  • BGH, 20.09.2023 - AK 54/23

    Dringender Tatverdacht der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen gegen ein

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.).

    Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 42 ff. mwN).

  • OLG Hamm, 07.12.2023 - 5 Ws 321/23

    Haftprüfung; zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO

    Das gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, BeckRS 2020, 10647 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 173/21

    Verstoß gegen Bereitstellungsverbot (Zur-Verfügung-Stellen von Geldern und

    Dieser Fall ist vom Bereitstellungsverbot erfasst (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff. mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40).
  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

  • OLG Celle, 17.08.2020 - 4 Ws 6/20

    Zahlungen an terroristische Vereinigung stellen keine Vereitelung der Einziehung

  • BGH, 12.11.2020 - AK 35/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen eines dringenden

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