Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 18.07.2014 - 1 (8) SsBs 533/13, 1 (8) SsBs 533/13 - AK180/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verurteilung eines Rentners zu einer Geldbuße wegen Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die Europäische Union; Maßstäbe für die Bemessung der Höhe der Geldbuße nach Inkrafttreten des § 31b ZollVG; Beachtlichkeit verwaltungsinterner Richtlinien über ...
- Wolters Kluwer
Verurteilung eines Rentners zu einer Geldbuße wegen Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die Europäische Union; Maßstäbe für die Bemessung der Höhe der Geldbuße nach Inkrafttreten des § 31b ZollVG; Beachtlichkeit verwaltungsinterner Richtlinien über ...
- Wolters Kluwer
- bussgeldsiegen.de
Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die Europäische Union
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verurteilung eines Rentners zu einer Geldbuße wegen Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die Europäische Union
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nichtanmeldung von Bargeldmitteln an der Grenze - und die Bußgeldhöhe
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 05.08.2013 - 8 OWi 540 Js 17963/13
- OLG Karlsruhe, 18.07.2014 - 1 (8) SsBs 533/13, 1 (8) SsBs 533/13 - AK180/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Zweibrücken, 27.09.2001 - 1 Ss 212/01
Trunkenheitsfahrt - Keine Umrechnung der Atemalkohol-Konzentration in einen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2014 - 1 (8) SsBs 533/13
Sie ist der Ansicht, dass die vom Senat im Beschluss vom 12.12.2001 (1 Ss 212/01) aufgestellten Maßstäbe bezüglich der Festsetzung von Bußgeldern nach Inkrafttreten des § 31 b ZollVG nicht mehr maßgeblich seien und die vom Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Regelsätze, anhand derer eine bundesweit einheitliche Behandlung der Verfahren erreicht werden soll, bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen.Allerdings teilt der Senat die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die vom Senat mit Beschluss vom 12.12.2001 (1 Ss 212/01) aufgestellten allgemeinen Regelsätze bei der Bemessung von Geldbußen nach § 12 c Abs. 1 FVG, wonach bei Vorsatz bis zu 8% und bei Fahrlässigkeit bis zu 3% der mitgeführten und nicht angezeigten Barmittel als Ausgangspunkt des im Einzelnen dann noch auszugestaltenden richterlichen Zumessungsaktes herangezogen werden können, mit Außerkrafttreten des Finanzverwaltungsgesetzes bzw. der Nachfolgevorschrift des § 31a Abs. 2 und 3 ZollVG und der seit 15.12.2005 ununterbrochen gültigen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.10.2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABL. L 309 vom 25.11.2005), spätestens mit den am 15.06.2007 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 12a Abs. 1, 31b ZollVG ihre Grundlage verloren haben.
Da etwaige Erschwerungsgründe aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich sind und auch keine Feststellungen zu vorhandenen Vermögenswerten des Betroffenen getroffen wurden, erscheint in Anbetracht vor allem dieser Einkommenslage, des Geständnisses des Betroffenen sowie naheliegender sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung der Geldbuße mit 800 Euro im Ergebnis als angemessen und innerhalb des tatrichterlichen Bewertungsspielraums liegend, auch wenn der Tatrichter zur Begründung der Bußgeldhöhe auf die vom Senat früher (Senat, Beschluss vom 12.12.2001, 1 Ss 212/01) unter Geltung des Finanzverwaltungsgesetzes aufgestellten Regelsätze mit abgestellt hat.
- OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 Ss 93/04
Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz: …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2014 - 1 (8) SsBs 533/13
Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außer Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und vom ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird (vgl. hierzu Senat NZV 2005, 329;… Göhler, a.a.O, § 17 Rn. 32).Insoweit ergibt nämlich die Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der vom Senat bereits früher aufgestellten Gesichtspunkte (Senat NZV 2005, 329), dass das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht von dem von der Bußgeldbehörde zugrunde gelegten Maßstab abgewichen und eine wesentlich niedrigere Sanktion verhängt hat.
- AG Saarbrücken, 24.04.2009 - 43 OWi 448/08
§ 31a ZollVG - Bußgeldbemessung und Gründe zur Abweichung von der Regelbuße
Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2014 - 1 (8) SsBs 533/13
Daher kann auch ein Bußgeld in Höhe von 25% des nicht deklarierten Betrages bei Vorsatzdelikten angemessen erscheinen (vgl. auch AG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010, 43 OWi 33 Js 797/0, abgedruckt bei juris; dass Urteil vom 24.04.2009, 43 OWi 448/08 u.a., abgedruckt bei juris).
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 1 RBs 161/15
Zulässigkeit der Ausrichtung der Höhe der Geldbuße an der Höhe des eingeführten …
Die Bundesfinanzdirektion Südwest des Zolls hat in einem Erlass vom 03.02.2011 (S 0730 B - 10/11 - RF 2203) auch auf Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen bundesweite Maßstäbe erlassen, wonach Zollbehörden bei Vorsatztaten 25% des mitgeführten Betrages zugrunde legen sollen (vgl. OLG Karlsruhe 1 (8) SsBs 533/13 v. 18.07.2014 ).