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VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Zulässigkeit einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage;Begriff des Elektrogerätes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG;Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet, wenn Kategorisierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nicht möglich;Im Einzelfall Anwendungsbereich des ...
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Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage und zum Begriff des Elektrogeräts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07
Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206
Mit Telefax vom 8. Juli 2008 ergänzten die Bevollmächtigten der Beklagten die Klageerwiderung und führten aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 (7 C 43.07) die ihre Rechtsauffassung bestätigt habe, dass es für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs nicht auf einen dem Gesetz unbekannten Begriff des Primärzwecks ankomme.Reichen die Rechtskraftwirkungen eines etwaigen Aufhebungsanspruchs aber nicht so weit wie die Feststellungen eines stattgebenden Feststellungsurteils, ist eine (negative) Feststellungsklage als effektiveres und zweckmäßigeres Rechtsmittel zur eindeutigen Klärung eines Registrierungserfordernisses zulässig, zumal mit ihr weitere Prozesse zu einzelnen Herstellerpflichten für die betreffende Marke vermieden werden könnten (vgl. zum Vorstehenden Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.3.2007, GewArch 2008, 92 f.; hinsichtlich der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.2.2008, NVwZ 2008, 697 f.).
So hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 21. Februar 2008 (Az.: 7 C 43.07, NVwZ 2008, 697 f.) die Feststellung, dass ein mit einer elektrischen Fersendämpfung versehener Turnschuh nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, tragend damit begründet, dass sich der Turnschuh nicht in die Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG einordnen lässt, es sich nämlich dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bei einem Turnschuh nicht um ein Sportgerät handelt.
Dieser dargestellten allgemeinen Auffassung zur Bestimmung des Begriffs des Elektrogerätes hält das Bundesverwaltungsgericht in der adidas-Entscheidung (Urteil vom 21.2.2008, Az.: 7 C 43.07, NVwZ 2008, 697 f.) im Rahmen eines obiter dictums indes Zweifel entgegen und begründet diese in erster Linie damit, dass hinsichtlich der Bestimmung des Elektrogerätebegriffs nicht auf den dem Gesetz unbekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden könne (RdNr. 15 des Urteils).
- VG Ansbach, 20.09.2006 - AN 11 K 06.01971
Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG
Auszug aus VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206
Entgegen der angedeuteten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu auch ... in jurisPR-BVerwG 14/2008 Anm. 2 am Ende zum Beispiel des Laufschuhs mit elektronischer Fersendämpfung) hält die Kammer daher an der Auffassung fest, dass ein Gerät immer dann kein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG darstellt, wenn allein eine Neben- oder Sekundärfunktion vom Vorhandensein elektrischen Stroms abhängt (vgl. hierzu bereits das Urteil des VG Ansbach vom 20.9.2006, AN 11 K 06.01971, UPR 2007, 77 f.), die Haupt- oder Primärfunktion aber auch ohne elektrischen Strom zur Verfügung steht. - Drs-Bund, 19.10.2004 - BT-Drs 15/3930
Auszug aus VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206
Diese Auflistung ist abschließend (BT-Drs. 15/3930 S. 20) mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. - BVerwG, 09.08.2007 - 7 B 26.07
Ansehung eines mit elektronischen oder elektrischen Bauteilen ausgerüstetes …
Auszug aus VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206
Ob der Turnschuh überhaupt ein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG darstellt, hat das BVerwG ausdrücklich offen gelassen, obgleich die Revisionszulassung mit Beschluss vom 9. August 2007 (Az. 7 B 26.07 ) ausdrücklich mit der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mit elektronischen oder elektrischen Bauteilen ausgerüstetes Sportgerät ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG darstellt, begründet wurde. - VGH Bayern, 22.03.2007 - 23 BV 06.3012
statthafte negative Feststellungsklage; Nichtbestehen der Registrierungspflicht …
Auszug aus VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.03206
Reichen die Rechtskraftwirkungen eines etwaigen Aufhebungsanspruchs aber nicht so weit wie die Feststellungen eines stattgebenden Feststellungsurteils, ist eine (negative) Feststellungsklage als effektiveres und zweckmäßigeres Rechtsmittel zur eindeutigen Klärung eines Registrierungserfordernisses zulässig, zumal mit ihr weitere Prozesse zu einzelnen Herstellerpflichten für die betreffende Marke vermieden werden könnten (vgl. zum Vorstehenden Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.3.2007, GewArch 2008, 92 f.; hinsichtlich der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.2.2008, NVwZ 2008, 697 f.).