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   VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565, AN 11 K 10.00827, AN 11 K 10.00919   

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https://dejure.org/2010,70647
VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565, AN 11 K 10.00827, AN 11 K 10.00919 (https://dejure.org/2010,70647)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565, AN 11 K 10.00827, AN 11 K 10.00919 (https://dejure.org/2010,70647)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - AN 11 K 10.00565, AN 11 K 10.00827, AN 11 K 10.00919 (https://dejure.org/2010,70647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Zahlungspflicht des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung für Grundsteuer ab Zuschlag bis Jahresende;Insoweit keine Steuerschuld oder persönliche Haftung, sondern nur Duldung der Zwangsvollstreckung;Weiter gestellter Erlassantrag schon ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 30.82

    Anspruch auf Grundsteuer - Unterbliebene Anmeldung bei Zwangsversteigerung -

    Auszug aus VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565
    Die Lastentragung in diesem Zeitraum setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den Ersteher, hier also entsprechend dem GrStG, tatsächlich entstanden sind (BVerwG vom 7.9.1984, NJW 1985, 756; BayVGH vom 4.6.2003, zitiert nach juris; Troll/Eisele § 12 GrStG RdNr. 5; Stöber § 56 ZVG Anm. 3.5 und § 10 ZVG Anm. 6.4; insoweit verkannt von VG Düsseldorf vom 8.12.2004, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

    Auszug aus VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565
    Da die Duldungspflicht akzessorisch zur Grundsteuerschuld ist, ist dabei vorauszusetzen, dass der zu Grunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (BVerwG vom 13.2.1987 NJW 1987, 2098; Troll/Eisele § 12 GrStG RdNr. 5; Glier § 12 GrStG Anm. 5).
  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848

    Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im

    Mit den beim Verwaltungsgericht Ansbach am 30. März und 14. Mai 2010 eingegangen Klagen beantragte der Kläger die Aufhebung der Zahlungsaufforderungen im Schreiben vom 15. Januar 2010 (Az. AN 11 K 10.00827) und im Bescheid vom 16. April 2010 (Az. AN 11 K 10.00919).

    aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass schon die formlose Zahlungsaufforderung vom 15. Januar 2010 (Verfahren AN 11 K 10.00827) als ein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt anzusehen war, da das genannte Schreiben über eine gewöhnliche Mahnung ohne verbindliche Regelung hinausging und ersichtlich eine Zahlungspflicht begründen sollte.

  • VG Lüneburg, 26.02.2014 - 2 A 220/13

    Duldungsbescheid; Entstehung; Grundsteuer; persönliche Haftung;

    Vielmehr kann der betreffende Erwerber nur zur Duldung einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz verpflichtet werden, da nach § 12 GrStG die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last ruht, wobei sich diese Duldungspflicht wiederum nur auf die Grundsteuer bezieht, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt (VG Ansbach, Urteil v. 16.6.2010 - AN 11 K 10.00565 - in juris).
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