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   VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061   

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VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061 (https://dejure.org/2021,4008)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061 (https://dejure.org/2021,4008)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - AN 14 E 21.00061 (https://dejure.org/2021,4008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 80 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; NiSG § 1; NiSG § 3; NiSG § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a; NiSV § 5 Abs. 2
    Gestattung der gewerblichen Entfernung von Tätowierungen - einstweiliger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag auf Gestattung der Laserentfernung von Tätowierungen ohne Durchführung durch approbierte Ärztinnen/Ärzte abgelehnt

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG soll das Parlament im Falle der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf die Exekutive dazu angehalten werden, die Grenzen der übertragenen Kompetenzen zu bedenken und diese nach Tendenz und Programm so genau zu umreißen, dass es schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 199; BeckOK GG/Uhle, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 80 Rn. 19).

    Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein, sie müssen sich jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte, ergeben (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 203).

    Dies ergibt sich aus einer Betrachtung des mit dem NiSG und der damit verbundenen Verordnungsermächtigung verfolgten Zwecks (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 203).

    Letztendlich bedarf es zu der in § 5 Abs. 2 NiSV getroffenen Regelung keines Parlamentsgesetzes aufgrund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 190 ff.).

    Denn bereits aufgrund der sich aus den nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NiSG ergebenden parlamentarischen Ermächtigungen, welche, wie bereits dargestellt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt ist, wird es der Bundesregierung ermöglicht, Verordnungen mit berufsregelnder Tendenz und zur Einschränkung der Berufsfreiheit zu erlassen (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 201 ff.; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris Rn. 61 ff.).

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Von der Berufsfreiheit geschützt werden nicht nur traditionelle oder gesetzlich fixierte Berufsbilder, sondern auch aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstandene Berufe (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - juris Rn. 66; U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377; B.v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97).

    (b) Durch den in § 5 Abs. 2 NiSV normierten Arztvorbehalt und das dementsprechende Aufstellen einer auf die Ausbildung bezogenen subjektiven Zulassungsvoraussetzung der ärztlichen Approbation, welche nur nach einem entsprechenden Medizinstudium mit abschließender Approbationsprüfung erlangt werden kann, wird in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte subjektive Berufswahlfreiheit eingegriffen (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - BeckRS 2007, 33074; B.v. 5.5.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81; 1 BvR 1015/81; 1 BvL 16/82 - BVerfGE 75, 246).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen, nur erlaubt, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde und sie darüber hinaus auch durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - BeckRS 2007, 33074; B.v. 5.5.1987, a.a.O.).

    (cc) Die subjektive Zulassungsvoraussetzung der ärztlichen Approbation samt fachkundlicher Weiterbildung oder Fortbildung ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht, wobei der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht weitergehen darf, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Hierbei obliegt im Rahmen der summarischen Prüfung dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 NiSV (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413/12 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).

    Durch § 5 Abs. 2 NiSG ist es der Bundesregierung möglich, die fachlichen Kenntnisse für verschiedene Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, wie etwa auch bei der Anwendung von UV-Strahlung im Zuge des Betriebs eines Sonnenstudios, zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung festzulegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).

    Denn bereits aufgrund der sich aus den nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NiSG ergebenden parlamentarischen Ermächtigungen, welche, wie bereits dargestellt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt ist, wird es der Bundesregierung ermöglicht, Verordnungen mit berufsregelnder Tendenz und zur Einschränkung der Berufsfreiheit zu erlassen (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 201 ff.; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris Rn. 61 ff.).

  • VG Köln, 30.06.2020 - 7 K 10312/17

    Kein Anspruch auf Distanzunterricht in Pandemiezeiten

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    (bb) Die verschiedentlichen von §§ 3, 5 Abs. 2 NiSG umfassten Anwendungen nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken unterscheiden sich, wie es auch den Anwendern bewusst ist, erheblich hinsichtlich ihres Schädigungspotenzials bei ihrer entsprechenden Anwendung am Menschen (vgl. VG Köln, U.v. 30.6.2020 - 7 K 10312/17 - juris).

    Denn der zwischen den Anwendungen nach § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 NiSV bestehende Unterschied liegt in der mit der jeweiligen Anwendung der nichtionisierenden Strahlung verbundenen Risiken (vgl. VG Köln, U.v. 30.6.2020 - 7 K 10312/17 - juris).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    (b) Durch den in § 5 Abs. 2 NiSV normierten Arztvorbehalt und das dementsprechende Aufstellen einer auf die Ausbildung bezogenen subjektiven Zulassungsvoraussetzung der ärztlichen Approbation, welche nur nach einem entsprechenden Medizinstudium mit abschließender Approbationsprüfung erlangt werden kann, wird in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte subjektive Berufswahlfreiheit eingegriffen (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - BeckRS 2007, 33074; B.v. 5.5.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81; 1 BvR 1015/81; 1 BvL 16/82 - BVerfGE 75, 246).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen, nur erlaubt, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde und sie darüber hinaus auch durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - BeckRS 2007, 33074; B.v. 5.5.1987, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Von der Berufsfreiheit geschützt werden nicht nur traditionelle oder gesetzlich fixierte Berufsbilder, sondern auch aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstandene Berufe (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - juris Rn. 66; U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377; B.v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Altschulden

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Denn die Gesundheit des Volkes ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, welches die Normierung einer subjektiven Berufszulassungsvoraussetzung legitimieren kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1982 - 7 C 24/81 - juris; Maunz/Dürig/Scholz, 92. EL August 2020, GG Art. 12 Rn. 352).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Durch § 5 Abs. 2 NiSV ist demnach zwar keine gänzliche Untersagung der gewerblichen Entfernung von Tätowierungen erfolgt, es werden aber zumindest die Rahmenbedingungen erheblich geändert, unter denen der bisherige Beruf ausgeübt werden konnte, so dass die Norm auch berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfG, U.v. 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - juris Rn. 136).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Der Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers ist erst dann überschritten, wenn die der Verordnung zugrundeliegenden Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
    Von der Berufsfreiheit geschützt werden nicht nur traditionelle oder gesetzlich fixierte Berufsbilder, sondern auch aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstandene Berufe (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.2007 - 1 BvR 2186/06 - juris Rn. 66; U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377; B.v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen "Verordnung zum Schutz vor

  • BVerfG - 1 BvR 1015/81 (anhängig)

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Hufversorgung

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12
  • BVerfG - 1 BvL 16/82 (anhängig)

    Vorwegnahme der Hauptsache

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62

    Verkehrsfinanzgesetz

  • VG Düsseldorf, 11.03.2021 - 7 L 2665/20

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

  • BVerfG, 10.04.2012 - 1 BvR 413/12
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99
  • VG Ansbach, 22.09.2020 - AN 2 E 20.01762

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • VG München, 24.01.2020 - M 10 E 19.5282

    Umlaufverfahren

  • VG Köln, 19.07.2021 - 7 L 394/21
    Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass mit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 VwGO auch eine vorläufige Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten getroffen werden kann, wenn im Hauptsacheverfahren eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO statthaft wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 - 13 B 238/17 - juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2021 - 7 L 2665/20 - juris, Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061 - juris, Rn. 31 ff.

    Die Bezirksregierung ist an die neuen Bestimmungen des Strahlenschutzrechts gebunden und hat keine Möglichkeit, deren Anwendung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit auszusetzen, vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.02.2021, a.a.O. Rn. 36 f.

    Damit war ein Verbot der Ausübung von bestimmten kosmetischen Laseranwendungen für Nicht-Ärzte durch § 5 Abs. 2 NiSV nicht überraschend, so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2021 - 7 L 2665/20 - , juris, Rn. 48 und VG Ansbach, Beschluss vom 26.02.2021 - An 14 E 21.00061 - juris, Rn. 55 f.

  • VG Düsseldorf, 11.03.2021 - 7 L 2665/20

    Keine Laser-Tattooentfernung durch Heilpraktiker

    So auch Bay.VG Ansbach, Beschluss vom 26. Februar 2021 - AN 14 E 21.00061 -, Beschlussabdruck S. 18 (bisher n.v. aber den Beteiligten bekannt).
  • VGH Bayern, 13.08.2021 - 22 CE 21.796

    Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup mit Strahlung

    Am 11. Januar 2021 erhoben die Antragsteller, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage (AN 14 K 21.00062) und stellten einen diese ergänzenden Eilantrag (AN 14 E 21.00061).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - 13 B 1465/21

    Weiterbetrieb eines Studios für professionelle Tattooentfernung

    vgl. zur Frage der Rechtmäßigkeit des Arztvorbehalts in § 5 Abs. 2 NiSV auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 10 S 2812/21 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2021 - 22 CE 21.796 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021 - 7 L 2665/20 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Februar 2021 - AN 14 E 21.00061 -, juris.
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