Rechtsprechung
VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
"Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG;Abwertende, geschäftsschädigende Äußerungen;Verstoß gegen arbeitsvertragliche Treuepflichten, gegen vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Arbeitgebers;User muss bei Facebook mit ungewollter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine vorherige Abmahnung allerdings ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG vom 12.01.2006 NZA 2006, 917 ff.).Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BAG vom 12.01.2006 NZA 2006, 917 ff. m. w. N.; BAG, Urteil vom 10.12.2009, NZA 2010, 698 ff. m. w. n.).
- BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genössen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerungen Betroffenen vorgehe (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O.).Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BAG vom 12.01.2006 NZA 2006, 917 ff. m. w. N.; BAG, Urteil vom 10.12.2009, NZA 2010, 698 ff. m. w. n.).
- VG München, 21.03.2003 - M 6a K 02.4275
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Dem besonderen Schutzzweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass zusätzlich bei dieser Bewertung zu beachten ist, wie weit sich das Vorkommnis gerade aus dem besonderen seelischen Zustand der Schwangeren erklären lässt und deshalb Nachsicht verdient (vgl. VG München vom 21.3.2003 - M 6a K 02.4275 - m. w. N;… Buchner/Becker, a. a. O., § 9 MuschG RdNr. 186).Für das Vorliegen des besonderen Grundes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und materielle Beweislast (vgl. VG München v. 21.3.2003 a. a. O. m. w. N.) und im Falle einer Anfechtungsklage einer Arbeitnehmerin gegen einen die Kündigung zulassenden Bescheid der Beklagte.
- VGH Bayern, 04.02.2003 - 12 C 02.1942
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942 und vom 28.4.2003 - 12 C 03.488).Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch bspw. dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.4.2003 - 12 C 03.488) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942).
- VGH Bayern, 28.04.2003 - 12 C 03.488
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942 und vom 28.4.2003 - 12 C 03.488).Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch bspw. dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.4.2003 - 12 C 03.488) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942).
- VGH Bayern, 28.12.2004 - 12 CE 04.2960
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Als Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird grundsätzlich der Zeitpunkt nach Eingang der Behördenakten und der (Klage- bzw. Antrags-)Erwiderung angenommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.12.2004 - 12 CE 04.2960 u. a.). - BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69
Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau - …
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Ein "besonderer Fall" liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, V C 34.69, BVerwGE 36, 160 ff.). - BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 60.88
Asylverfahren - Ausreiseaufforderung - Abschiebungsandrohung - Aufhebung - …
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5.7.1985, BVerwGE 82, 1, 6 und vom 25.9.1992, BVerwGE 81, 82, 90). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99
Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 9 MuSchG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen. - VG Frankfurt/Main, 26.01.2005 - 7 E 3766/04
Problematik einer außerordentlichen Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin …
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 2 BGB, rechtfertigt es noch nicht ohne weiteres, das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG anzunehmen (Beschluss der Kammer vom 23.1.2007 - 14 K 06.02942 - Urteil der Kammer vom 25.4.2002 - AN 14 K 01.02051 - VG Frankfurt vom 26.1.2005 - 7 E 3766/04). - VGH Baden-Württemberg, 07.12.1993 - 10 S 2825/92
Mutterschutz: zum Vorliegen eines die fristlose Kündigung während der …
- VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
- VG Ansbach, 25.04.2002 - AN 14 K 01.02051
- VG Ansbach, 23.01.2007 - AN 14 K 06.02942
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 1439/88
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche …
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2012 - AN 14 K 11.02132 - wird aufgehoben.