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   VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570, AN 4 K 09.00592   

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VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570, AN 4 K 09.00592 (https://dejure.org/2009,47140)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570, AN 4 K 09.00592 (https://dejure.org/2009,47140)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - AN 4 K 09.00570, AN 4 K 09.00592 (https://dejure.org/2009,47140)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Beschlüsse aufgehoben und die Anträge des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (10 CS 09.1184; 10 CS 09.1185; Juris).

    Da die Frage der Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für Sportwettenvermittler der Gewerbeausübung zuzurechnen ist und da diese Frage seit dem 1. Januar 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelt wird, gilt das darin enthaltene Veranstaltungs- und Werbeverbot im Internet grundsätzlich auch für alle nach altem ...-Recht zugelassenen Sportwettenvermittler (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/10 CS 09.1185, Juris).

    Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer (vgl. zum Ganzen jüngst etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris [m.w.N.; insbesondere auch zur EuGH-Rechtsprechung]; BayVGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Etwaige sich aus der ausschließlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern bezogenen Rechtswirkung ergebenden, über das Gebiet Bayerns in tatsächlicher Hinsicht hinausreichenden Auswirkungen sind keine Frage der Verbandskompetenz des Beklagten, sondern - der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, Juris; Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) und der fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413, Juris; Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. AN 4 S 09.1870/AN 4 S 09.01887) folgend - der Zumutbarkeit.

    Dies gilt zum einen dahingehend, dass die Behörde dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen muss, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (vgl. VGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Die hier im Streit stehenden Anordnungen sind rechtsfehlerfrei (vgl. hierzu auch VGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    1.10 Hinsichtlich der Höhe der in den streitgegenständlichen Bescheiden angedrohten Zwangsgelder (150.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR) hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (in diesem Sinne auch VGH, Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Insoweit hat bereits der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) festgestellt, dass der Streitgegenstand vorliegend sehr komplex und schwierig ist und eine gründliche Auseinandersetzung mit umfangreichen Schriftsätzen sowie einer fast unübersehbar gewordenen Literatur erfordert.

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Etwaige sich aus der ausschließlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern bezogenen Rechtswirkung ergebenden, über das Gebiet Bayerns in tatsächlicher Hinsicht hinausreichenden Auswirkungen sind keine Frage der Verbandskompetenz des Beklagten, sondern - der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, Juris; Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) und der fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413, Juris; Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. AN 4 S 09.1870/AN 4 S 09.01887) folgend - der Zumutbarkeit.

    Im Gegenteil betont auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit, dass sich eine glücksspielrechtliche Untersagung wegen der Gefahr eines Ausweichens auf alternative Glücksspielangebote nicht auf das tatsächlich vorhandene Angebot beschränken muss (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399/10 CS 08.2436, jeweils in Juris).

    Rein obligatorische Verpflichtungen gegenüber Dritten im Privatrechtsverhältnis stehen der Befolgungspflicht nicht entgegen, weil sie die rechtliche Verfügungsmacht über den Internet-Auftritt nicht berühren (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.).

    Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet sowie Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer (vgl. zum Ganzen jüngst etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris [m.w.N.; insbesondere auch zur EuGH-Rechtsprechung]; BayVGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bzw. dessen Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation verfügen, um auf der Grundlage der Tenorierungen und der Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie der ihnen sonst bekannten Umstände ersehen zu können, welche Angebote als Glücksspiel einzuordnen und damit als von den Untersagungsverfügungen umfasst anzusehen sind (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09 und 13 B 744/09 sowie vom 5.11.2009, Az. 13 B 724/09, jeweils in Juris).

    Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet sowie Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435

    Verbotenes Glücksspiel

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet sowie Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009, a.a.O.).

    Die vom Kläger vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 bestätigt das hohe, über die in den streitgegenständlichen Bescheiden angedrohten Zwangsgelder weit hinausreichende wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Fortführung der untersagten Geschäftstätigkeit (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.8.2009 in den Verfahren Az. AN 4 S 09.01435/AN 4 S 09.01452 zur isolierten Androhung eines [weiteren] Zwangsgeldes in Höhe von 200.000,00 EUR).

  • VG Ansbach, 30.04.2009 - AN 4 S 09.00550

    Glücksspielrecht; Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Auf das bisherige Vorbringen - insbesondere auch im Eilverfahren (AN 4 S 09.00550; AN 4 S 09.00591) - werde verwiesen.

    Mit Beschlüssen vom 30. April 2009 hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der streitgegenständlichen Klagen gegen die Bescheide der Regierung von ... vom 27. März 2009 und vom 6. April 2009 angeordnet (AN 4 S 09.00550; AN 4 S 09.00591).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Entscheidend ist, ob sich eine Gebühr noch ansatzweise auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes zurückführen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, Az. 6 C 5/02, Juris; BayVGH, Beschluss vom 5.8.2004, Az. 22 ZB 04.1853, Juris).
  • VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853

    Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Entscheidend ist, ob sich eine Gebühr noch ansatzweise auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes zurückführen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, Az. 6 C 5/02, Juris; BayVGH, Beschluss vom 5.8.2004, Az. 22 ZB 04.1853, Juris).
  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2436

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Im Gegenteil betont auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit, dass sich eine glücksspielrechtliche Untersagung wegen der Gefahr eines Ausweichens auf alternative Glücksspielangebote nicht auf das tatsächlich vorhandene Angebot beschränken muss (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399/10 CS 08.2436, jeweils in Juris).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (siehe zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Zwar erscheint es unbeschadet dessen, dass rechtswidrige Zustände nicht stets "flächendeckend" bekämpft werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992, Az. 7 B 106/91, Juris), vorliegend nicht ausgeschlossen, dass es geboten sein kann, auch gegen Werbetätigkeiten im Internet für das staatliche Glücksspielangebot einzuschreiten.
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

  • OVG Niedersachsen, 23.10.2009 - 11 OA 391/09

    Streitwertbestimmung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von sog.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 744/09

    Das Werbeverbot für Sportwetten im Internet ist rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2009 - 13 B 724/09

    Veranstaltung von Sportwetten sowie weiterer Glücksspiele über das Internet;

  • VGH Bayern, 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660
  • VGH Bayern, 08.09.2009 - 10 C 09.864

    Streitwert für Erlaubnis zur Durchführung eines Gewinnspiels im Internet

  • VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von ... im Internet im Freistaat

  • VG Ansbach, 27.10.2009 - AN 4 S 09.01887

    Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (Sportwetten) im Internet im

  • VG Ansbach, 30.04.2009 - AN 4 S 09.00550
    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. AN 4 K 09.00570 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Regierung von ... vom 27. März 2009 wird angeordnet.

    Hiergegen hat der Antragsteller durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten unter dem Az. AN 4 K 09.00570 Anfechtungsklage erheben lassen.

    die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. AN 4 K 09.00570 anhängigen Klage anzuordnen.

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 ZB 10.2439

    Untersagung der Sportwettenvermittlung - Androhung eines weiteren Zwangsmittels

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. AN 4 K 09.00570) gegen den Bescheid vom 27. März 2009 wurde letztendlich mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184 ) abgelehnt.

    Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage gegen den Bescheid vom 27. März 2009 ab (Az. AN 4 K 09.00570 und AN 4 K 09.00592).

  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

    Weiter hatte sich die Kammer (AN 4 K 09.00570 u.a.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10) mit dem hier einschlägigen Internetverbot in einer Parallelsache im Hauptsacheverfahren befasst.

    Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspiel im Internet wird grundsätzlich der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O.; Kammerurteil vom 9.12.2009 im Parallelverfahren AN 4 K 09.00570 u.a.).

  • VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01435
    den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (Az. AN 4 K 09.00570) anzuordnen.

    Der "hilfsweise" gestellte Antrag im Verfahren AN 4 S 09.01452, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2009 (Az. AN 4 K 09.00570) nach § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen, ist unzulässig.

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