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   VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916   

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VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916 (https://dejure.org/2014,10916)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916 (https://dejure.org/2014,10916)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - AN 4 K 13.01916 (https://dejure.org/2014,10916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils des im Bundesgebiet geborenen Kindes von Ausländern;Gewöhnlicher Aufenthalt während Zeiten eines Studiums, Einzelfall

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03

    Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Voraussetzung hierfür ist, dass der achtjährige gewöhnliche Aufenthalt, der rechtmäßig im Sinne des Aufenthaltsrechts gewesen sein muss, grundsätzlich ohne Unterbrechungen bestanden haben muss wie bereits dem Wortlaut "seit acht Jahren" zu entnehmen ist, wenn auch die Berücksichtigung von Unterbrechungen nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216 f. zur Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts).

    Danach kann an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216; B.v. 29.9.1995 - 1 B 236.94 - NVwZ 1996, 717; U.v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - NVwZ 1993, 782).

    Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG 1990 sowie § 60a AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184; U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216; B.v. 25.11.2004 - 1 24.04 - NVwZ 2005, 231 jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seinen den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG betreffenden Entscheidungen (U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216 und B.v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 - NVwZ 2005, 231) auf sein Urteil vom 23. Februar 1993 (- 1 C 45.90 -) aber nur für die Auslegung des dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellten Begriffs des dauernden Aufenthalts (und damit auf Rn. 25 bis 29 des U.v. 23.2.1993, zitiert nach juris).

    Für die davon zu trennende Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts nach § 4 Abs. 3 StAG verweist es dagegen ohne Einschränkungen auf den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und insbesondere noch auf gesetzlich erlaubte, genehmigungsfreie und fiktiv erlaubte Aufenthalte (U.v. 18..11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216).

    Vor allem würde ein Verweis auf Rn. 32 des Urteils vom 23. Februar 1993 durch das Urteil vom 18. November 2004 in Widerspruch zu den dortigen weiteren Ausführungen in Bezug auf einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG stehen, wonach der Aufenthalt nicht mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt sein muss (BVerwG, U.v. 18..11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Danach kann an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216; B.v. 29.9.1995 - 1 B 236.94 - NVwZ 1996, 717; U.v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - NVwZ 1993, 782).

    Auch wenn diese Art der Aufenthaltserlaubnis nach der damaligen Rechtslage noch nicht in eine erst seit 1. August 2012 vorgesehene Niederlassungserlaubnis nach § 18 b AufenthG übergeführt werden konnte, war aber andererseits die Dauer einer möglichen Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit nicht von vornherein zeitlich beschränkt und das Ende des Aufenthalts war auch nicht absehbar im Sinne der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - juris, Rn. 27).

    Dagegen ist für die Annahme eines gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht erforderlich, dass die Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Urteils vom 23. Februar 1993 (- 1 C 45.90 - juris, Rn. 32) sich auf einen dauernden Aufenthalt beziehen müsste.

    Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seinen den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG betreffenden Entscheidungen (U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216 und B.v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 - NVwZ 2005, 231) auf sein Urteil vom 23. Februar 1993 (- 1 C 45.90 -) aber nur für die Auslegung des dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellten Begriffs des dauernden Aufenthalts (und damit auf Rn. 25 bis 29 des U.v. 23.2.1993, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 28.10

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Staatsangehörigkeitserwerb durch

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG 1990 sowie § 60a AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184; U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216; B.v. 25.11.2004 - 1 24.04 - NVwZ 2005, 231 jeweils m.w.N.).

    Dafür, dass sich der Ausländer hier im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist, sind wie oben ausgeführt vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184).

    Weiter wäre dies mit dem Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184), das zu § 4 Abs. 3 StAG erging, nicht zu vereinbaren, wo ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Erteilung eines nur befristeten Aufenthaltstitels weder die Begründung noch die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließt.

    Ebenso wenig war, wie ausgeführt, erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184), so dass die im Zeitraum vom 19. Oktober 2006 bis zum 20. Dezember 2010 faktisch nur vorhandene Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nichts an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters der Klägerin zu ändern vermag (ebenso im Ergebnis für einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken: Sächsisches OVG U.v. 5.9.2013 InfAuslR 2014, 8, 10; ferner die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.4.2009 Nr. 4.3.1.2 d).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 5 C 4.05

    A: Aufenthalt, Rechtmäßigkeit des - als Einbürgerungsvoraussetzung;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Weiter hatte der Vater der Klägerin in den acht Jahren vor ihrer Geburt einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG), der ihm durch die erteilten Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2006, NVwZ 2006, 938, 939) und die Fiktionsbescheinigungen vermittelt wurde.
  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 8.06

    Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher - eines Elternteils im Inland

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Gemäß § 4 Abs. 3 StAG in dieser maßgebenden Fassung zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin (vgl. BVerwG U.v. 29.3.2007 NVwZ 2007, 1088) erwirbt durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, "wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall Schweizer Staatsangehörigkeit) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
  • OVG Sachsen, 05.09.2013 - 3 A 793/12

    Rechtsschutzbedürfnis für eine auf rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Ebenso wenig war, wie ausgeführt, erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184), so dass die im Zeitraum vom 19. Oktober 2006 bis zum 20. Dezember 2010 faktisch nur vorhandene Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nichts an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters der Klägerin zu ändern vermag (ebenso im Ergebnis für einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken: Sächsisches OVG U.v. 5.9.2013 InfAuslR 2014, 8, 10; ferner die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.4.2009 Nr. 4.3.1.2 d).
  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 B 236.94

    Einbürgerung - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Danach kann an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216; B.v. 29.9.1995 - 1 B 236.94 - NVwZ 1996, 717; U.v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - NVwZ 1993, 782).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt; ius soli; Staatsangehörigkeitserwerb

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.01916
    Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seinen den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG betreffenden Entscheidungen (U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - InfAuslR 2005, 215, 216 und B.v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 - NVwZ 2005, 231) auf sein Urteil vom 23. Februar 1993 (- 1 C 45.90 -) aber nur für die Auslegung des dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellten Begriffs des dauernden Aufenthalts (und damit auf Rn. 25 bis 29 des U.v. 23.2.1993, zitiert nach juris).
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