Rechtsprechung
VG Ansbach, 20.04.2005 - AN 16 S 05.01204 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Cottbus, 06.09.2017 - 3 L 509/17
Widerruf Tierheimbetreibererlaubnis Tierschutzverein Elbe-Elster e.V. (Herzberg)
Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Haltung gebracht haben, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, Rn. 26, juris; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, Rn. 10, juris; VG Aachen, Urteil vom 29. April 2009 - 6 K 1682/08 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2005 - AN 16 S 05.01204 -, juris;… Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 16a, Rn. 47;… Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16 a RdNr. 20 unter Hinweis auf die Begründung des Änderungsgesetzes 1986).Gemäß des bereits erläuterten Maßstabes einer effektiven Gefahrenabwehr im Tierschutzrecht (vgl. obige Ausführungen II.) ist es nicht erforderlich, dass eine erhebliche Vernachlässigung an den Tieren bereits selbst erkennbar ist (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2005, aaO.;… Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 16a, Rn. 22, 24).
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 M 3/21
Haltung eines Löwen
Sie setzt sich auch nicht mit der daneben zitierten weiteren Rechtsprechung (VGH BW, Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 - VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2005 - AN 16 S 05.01204 - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 L 509/17 - juris), der Kommentarliteratur (…Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 47;… Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16a Rn. 20 unter Hinweis auf die Begründung des Änderungsgesetzes 1986) und den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auseinander, wonach anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht, das an das Verschulden der Betroffenen anknüpfe, im Bereich der Gefahrenabwehr bereits ein konkretes Verhalten ausreichend sei, das geeignet sei, einen Schaden an einem (ordnungsrechtlich) geschützten Rechtsgut herbeizuführen.