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   VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468   

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https://dejure.org/2016,34695
VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 (https://dejure.org/2016,34695)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 (https://dejure.org/2016,34695)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. September 2016 - AN 9 K 15.01468 (https://dejure.org/2016,34695)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 25.04.2005 - 1 CS 04.3461

    Bauplanungsrecht: Errichtung einer Doppelgarage im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Konkretisierung der Einfügungsanforderungen des § 34 BauGB bezüglich überbaubarer Grundstücksflächen auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris, Rn. 13).

    Der für das Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Bereich der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris, Rn. 18).

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765

    Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Konkretisierung der Einfügungsanforderungen des § 34 BauGB bezüglich überbaubarer Grundstücksflächen auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris, Rn. 13).

    Eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieses rahmenüberschreitenden Vorhabens kommt aufgrund der zu befürchtenden negativen Vorbildwirkung und der damit einhergehenden städtebaulichen Spannungen nicht in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590

    Errichtung einer Werbeanlage; Sicherstellung eines reibungslosen und

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Es komme nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten könnten; geschützt werden solle auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen müsse (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris, Rn. 3 zu § 9 FStrG).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2016 - 3 S 1241/15

    Werbeverbot in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten; Auswirkungen des Verbots auf

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Unter Berücksichtigung der kleinräumigen Umgebungsbebauung um den Vorhabenstandort spricht vieles dafür, dass das trotz des Vorhandenseins des Autohauses gegebene ruhige und ländliche Straßenbild insoweit verunstaltet würde, als eine großflächige Werbetafel vom Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper und damit als grob unangemessen empfunden würde (vgl. VGH BW, U. v. 26.7.2016 - 3 S 1241/15 - juris, Rn. 24).
  • VG München, 09.10.2014 - M 11 K 13.5300

    Werbeanlage neben besonderem Gefahrenzeichen Bahnübergang kann sich auf den

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Eine auffallende Werbeanlage, die unmittelbar straßenseitig und frontal zur Fahrbahn in einem Abstand von 15 m zum Bahnübergang errichtet werden soll, ist geeignet, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer abzulenken und zu einer Gefahrensituation im Kreuzungsbereich mit dem Schienenverkehr beizutragen (vgl. VG München, U. v. 9.10.2014 - M 11 K 13.5300 - juris, Rn. 21).
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 15 CS 12.2005

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren; Kfz-Handel im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO spricht die zumindest mitprägende Wirkung des dem Vorhabenstandort gegenüberliegenden Autohauses nebst Kfz-Werkstatt, die insoweit unter Berücksichtigung der Größe des Betriebs als ein die Wohnruhe störender Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris, Rn. 20; OVG Berlin, U. v. 15.8.2003 - 2 B 18/01 -, NVwZ-RR 2004, 556).
  • OVG Berlin, 15.08.2003 - 2 B 18.01

    Zulässigkeit eines Kraftfahrzeughandels mit einer Ausstellungsfläche für

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO spricht die zumindest mitprägende Wirkung des dem Vorhabenstandort gegenüberliegenden Autohauses nebst Kfz-Werkstatt, die insoweit unter Berücksichtigung der Größe des Betriebs als ein die Wohnruhe störender Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris, Rn. 20; OVG Berlin, U. v. 15.8.2003 - 2 B 18/01 -, NVwZ-RR 2004, 556).
  • VGH Bayern, 06.02.2006 - 26 ZB 05.1470
    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Die in diesem Bereich vorgefundene städtebauliche Situation ist somit geprägt durch das Vorhandensein eines Grünstreifens zwischen der Bebauung und der Straße, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser von Bebauung freigehaltene Bereich jeweils gleich breit ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2006 - 26 ZB 05.1470 - juris; U. v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 - juris).
  • VGH Bayern, 20.09.2012 - 15 ZB 11.460

    Nähere Umgebung; Baugenehmigung für eine Spielhalle mit 60 Geldspielgeräten im

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

    Auszug aus VG Ansbach, 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468
    Nach der Rechtsprechung dürfen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen, mithin auch Werbeanlagen, eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - ZfBR 2001, 558).
  • VG Ansbach, 12.07.2006 - AN 9 K 05.01969
  • VGH Bayern, 17.06.2016 - 9 ZB 14.1092

    Baugenehmigung für ein Boardinghaus

  • VGH Bayern, 06.02.2009 - 2 B 08.2714

    Fitnessstudio; Nutzungsänderung; Spielhalle; Vergnügungsstätte

  • VGH Bayern, 07.07.2004 - 26 B 03.2798
  • VG Hannover, 15.03.2021 - 12 A 2924/17

    Dorfgebiet; Euro-Format; faktisches Dorfgebiet; Fremdwerbung;

    Für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung kann etwa eine natürliche oder künstliche Trennlinie, aber auch eine unterschiedliche Siedlungs- bzw. Bebauungsstruktur maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Urt. vom 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 -, juris Rn. 21).

    So ist der für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung maßgebliche Bereich in der Regel weiter zu ziehen als derjenige für die Ermittlung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. BayVGH, Beschl. vom 23.02.2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Ansbach, Urt. vom 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 -, juris Rn. 26 - 28).

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung kann etwa eine natürliche oder künstliche Trennlinie, aber auch eine unterschiedliche Siedlungs- bzw. Bebauungsstruktur maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Urt. vom 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 -, juris Rn. 21).
  • VG Ansbach, 18.07.2018 - AN 17 K 17.00177

    Baurechtlicher Vorbescheid und straßenrechtliches Anbauverbot im Bereich der

    In der vorliegenden Konstellation konnte das fehlende Einvernehmen der Straßenbaubehörde somit nicht außen vor gelassen werden (im Ergebnis ebenso VG Ansbach, U.v. 28.9.2016, AN 9 K 15.01468 - juris).
  • VG München, 16.10.2018 - M 1 K 18.2402

    Baugenehmigung für Werbetafel - Erfolgreiche Klage gegen Ersetzung des

    Denn in einer Gemengelage, die stark durch Wohnnutzung geprägt ist (vgl. hierzu auch VG Ansbach, U.v. 28.9.2016 - AN 9 K 15.01468 - juris), fügt sich die Werbetafel nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und würde ebenfalls aus den oben bereits ausgeführten Gründen zu bodenrechtlich beachtlichen und ausgleichsbedürftigen Spannungen führen.
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