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   BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97   

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BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97 (https://dejure.org/1997,1697)
BAG, Entscheidung vom 10.12.1997 - 4 AZN 737/97 (https://dejure.org/1997,1697)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 (https://dejure.org/1997,1697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ArbGG 1979 § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2; ; ArbGG 1979 § 72 a Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz und Divergenz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG 1979 § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 72a Abs. 1 Nr. 2
    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung: Unzulässige Rüge fehlerhafter Anwendung bereits vorliegender BAG-Rechtsprechung zur entscheidungserheblichen Tarifnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 500
  • BB 1998, 380
  • DB 1998, 1724
  • AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABN 33/82

    Falsche Anwendung - Rechtssatz - Abstrakt - Neuaufstellung

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Läßt das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung eines tariflichen Rechtsbegriffs einen Gesichtspunkt unerwähnt, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei zu beachten ist, kann dann nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf einen divergierenden Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts geschlossen werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Begründung ausdrücklich den zutreffenden Rechtssatz vorangestellt hat (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

    Die Revisionsinstanz wegen Divergenz soll aber nur eröffnet werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Würdigung erkennbar einen unrichtigen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, nicht aber wenn der ausdrücklich zugrunde gelegte Rechtssatz fehlerhaft angewendet wird (BAG Beschlüsse vom 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - BAGE 41, 188 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; vom 22. Februar 1983 - 1 ABN 33/82 - BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

  • BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung -

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Dabei bedeutet Auslegung eines Tarifvertrages die fallübergreifende abstrakte Interpretation der zur Tarifanwendung notwendigen Rechtsbegriffe (BAGE 32, 203, 207 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 32, 228, 230 ff. = AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).

    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 36, 85 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

  • BAG, 12.12.1979 - 4 AZN 43/79

    Auslegung eines Tarifvertrages - Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe -

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Dabei bedeutet Auslegung eines Tarifvertrages die fallübergreifende abstrakte Interpretation der zur Tarifanwendung notwendigen Rechtsbegriffe (BAGE 32, 203, 207 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 32, 228, 230 ff. = AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
  • BAG, 03.11.1982 - 4 AZN 420/82

    Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Denn nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage u.a. dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist und gegen diese Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden (Beschluß des Senats vom 3. November 1982 - 4 AZN 420/82 - BAGE 40, 274 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979).
  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZN 337/82

    Divergenz und unrichtige Rechtsanwendung

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Die Revisionsinstanz wegen Divergenz soll aber nur eröffnet werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Würdigung erkennbar einen unrichtigen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, nicht aber wenn der ausdrücklich zugrunde gelegte Rechtssatz fehlerhaft angewendet wird (BAG Beschlüsse vom 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - BAGE 41, 188 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; vom 22. Februar 1983 - 1 ABN 33/82 - BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
  • BAG, 09.12.1980 - 7 AZN 374/80

    Schlüssige Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Der Beschwerdeführer muß dazu im einzelnen darlegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
  • BAG, 04.08.1981 - 3 AZN 107/81

    Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet - § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Die Beschwerde geht zwar zu Recht davon aus, daß sich ein divergenzfähiger abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung ergeben kann (BAG Beschluß vom 4. August 1981 - 3 AZN 107/81 - AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZN 241/81

    Metallindustrie - Besonders hohe Verantwortung - Wahrnehmung von

    Auszug aus BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 36, 85 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZN 224/09

    Fall "Emmely": Revisionszulassung

    aa) Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtpunkte vorgebracht werden (vgl. ua. BAG 16. September 1997 - 9 AZN 133/97 - zu II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 82; 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - zu II 1.2.1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 83) oder wenn eine eindeutige Rechtslage vorliegt und deshalb divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (vgl. ua. BAG 22. April 1987 - 4 AZN 114/87 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 32; 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - zu I 2 c der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 56).
  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZN 653/03

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Hinweise des Senats: Bestätigung und Fortführung Senat 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 93; BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 83; 10. Juli 1984 - 2 AZN 337/84 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 44.

    Ansonsten würde jede fehlerhaft unterlassene Berücksichtigung eines rechtlichen Gesichtspunktes stets als Aufstellen eines eigenständigen Rechtssatzes gewertet (das zu Recht ablehnend: BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 83).

  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz

    Dies ist vorliegend insbesondere deshalb unzureichend, weil das Landesarbeitsgericht seinen fallbezogenen Ausführungen die Rechtssätze der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (- 2 AZR 581/04 - aaO) vorangestellt hat, ua. den Rechtssatz, dass sich die Sozialrechtfertigung einer verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung auch aus folgendem "Gesichtspunkt bzw. Umstand" ergeben kann: "- ... private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt." Entspricht das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis nicht diesem Rechtssatz, so handelt es sich - jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen - lediglich um eine fehlerhafte Subsumtion des von ihm entschiedenen Sachverhaltes unter diesen Rechtssatz und damit um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allein die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen vermag (vgl. Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 83 mwN).
  • BAG, 17.10.2001 - 4 AZN 326/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (st. Rspr. zB Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 83, mwN).
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