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   BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87   

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BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87 (https://dejure.org/1988,556)
BAG, Entscheidung vom 07.09.1988 - 5 AZR 625/87 (https://dejure.org/1988,556)
BAG, Entscheidung vom 07. September 1988 - 5 AZR 625/87 (https://dejure.org/1988,556)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611 Fürsorgepflicht
    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 545
  • NZA 1989, 272
  • BB 1989, 222
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 284
  • JR 1989, 264
  • AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (201)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73, zu IV 1 der Gründe).

    Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist (vgl. u.a. BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

  • BAG, 13.04.1988 - 5 AZR 537/86

    Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer auch die Entfernung solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - DB 19.08.1702).

    Der Arbeitgeber kann dennoch im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist ä(vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (betreffend die Entfernung eines gegen den Arbeitnehmer ergangenen Strafurteils, das ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betraf) sowie BAG Urteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - DB 19.07.2571 (zur Entfernung eines durch die Ereignisse überholten amtsärztlichen Gutachtens, das den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit belastet) und BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - (betreffend die Entfernung eines Schriftwechsels wegen eines Gehaltsabzugs für vier Stunden wegen Teilnahme an einem Warnstreik, ohne daß der Arbeitnehmer sich gegen die Gehaltskürzung gewandt hatte) .

    Allerdings würde allein der Verbleib eines durch die Ereignisse überholten und überflüssigen Vorgangs in der Personalakte noch nicht den Anspruch auf Entfernung dieses Aktenbestandteils rechtfertigen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - DB 19.08.1702, zu III der Gründe).

  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 219/86

    Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73, zu IV 1 der Gründe).

    Aber darauf kommt es letztlich nicht an, denn es gibt keine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer das Rügerecht ausgeübt werden muß (BAG Urteil vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 70/84 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73).

  • BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80

    Erhaltungsarbeiten

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73, zu IV 1 der Gründe).

    Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist (vgl. u.a. BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

  • BAG, 09.02.1977 - 5 AZR 2/76

    Fürsorgepflicht - Strafurteil gegen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).

    Der Arbeitgeber kann dennoch im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist ä(vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (betreffend die Entfernung eines gegen den Arbeitnehmer ergangenen Strafurteils, das ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betraf) sowie BAG Urteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - DB 19.07.2571 (zur Entfernung eines durch die Ereignisse überholten amtsärztlichen Gutachtens, das den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit belastet) und BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - (betreffend die Entfernung eines Schriftwechsels wegen eines Gehaltsabzugs für vier Stunden wegen Teilnahme an einem Warnstreik, ohne daß der Arbeitnehmer sich gegen die Gehaltskürzung gewandt hatte) .

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Aber darauf kommt es letztlich nicht an, denn es gibt keine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer das Rügerecht ausgeübt werden muß (BAG Urteil vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 70/84 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen in Verbindung mit dem Zeitablauf alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 21. Mai 1987 - 2 AZR 313/86 - DB 19.07.2367).
  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 313/86
    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen in Verbindung mit dem Zeitablauf alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 21. Mai 1987 - 2 AZR 313/86 - DB 19.07.2367).
  • BAG, 25.02.1959 - 4 AZR 549/57

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Führung von Personalakten -

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 25.04.1972 - 1 AZR 322/71

    Ausschlußklausel - Ansprüche aus Arbeitsvertrag - Verletzung des

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 340/85

    Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus den Personalakten

  • BAG, 15.07.1987 - 5 AZR 215/86

    Persönlichkeitsrecht - Ausschlußklausel

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Ein Arbeitnehmer kann deshalb nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen ( BAG 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - zu II 2 der Gründe, aaO; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87  - zu III der Gründe, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 17; 13. April 1988 - 5 AZR 537/86  - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47) .

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - aaO; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - aaO) .

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

    Das entspricht der Begründung des Großen Senats und der herrschenden Lehre (vgl. statt aller: BAG (GS) 12, 15 (24 ff.) = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers (zu B VII der Gründe); Hauß bei Erman, BGB, 6. Aufl., 1975, § 670 Rdz. 1; jeweils mit Nachweisen).

    Die Entscheidung des Großen Senats (BAG 12, 15 ff. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers) bedarf einer Verdeutlichung.

    Hierzu hat der Große Senat unter Hinweis auf § 110 HGB ausgeführt, daß danach zu unterscheiden sei, ob es sich um nicht vergütete Schäden aus dem Lebensbereich des Arbeitnehmers oder um nicht vergütete Schäden aus dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt; für letztere kann er Ersatz verlangen, für erstere nicht (BAG 12, 15 (24 ff.) = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers (zu B VII der Gründe)).

    Soweit der Große Senat am Schlusse seiner Entscheidung sich zu dieser Frage ähnlich wie das Landesarbeitsgericht geäußert hat, (vgl. BAG 12, 15 (28) = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers (zu B VII der Gründe a.E.)) ist das dort Gesagte zu unbestimmt und vieldeutig, um den Senat binden und zu einer anderen Beurteilung veranlassen zu können, zumal auch der Große Senat dort § 254 BGB und damit den hier vertretenen Standpunkt quasi zur Diskussion stellt.

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Der Arbeitnehmer darf sich hingegen nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP Nr. 1 zu § 30 MTB II).
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