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   BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 473/65   

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https://dejure.org/1966,1054
BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 473/65 (https://dejure.org/1966,1054)
BAG, Entscheidung vom 09.08.1966 - 1 AZR 473/65 (https://dejure.org/1966,1054)
BAG, Entscheidung vom 09. August 1966 - 1 AZR 473/65 (https://dejure.org/1966,1054)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 51
  • NJW 1966, 2233
  • MDR 1967, 75
  • DB 1966, 1276
  • DB 1966, 1611
  • AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 39
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Jedenfalls gilt dies für die Kaskoversicherung, eine Sachversicherung, die nicht dem Schutz gegen eine Inanspruchnahme durch Dritte dient (zur Verpflichtung des Arbeitgebers in diesem Fall vgl. BAGE 19, 51 = AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), sondern durch die der Eigentümer sich gegen Beschädigung oder Zerstörung seiner eigenen Sache schützt.
  • BAG, 13.12.2012 - 8 AZR 432/11

    Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der

    Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass ein Kfz, das der Arbeitnehmer dienstlich zu nutzen hat, mit einer ausreichenden Kfz-Haftpflicht, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt, versichert ist (BAG 9. August 1966 - 1 AZR 473/65 - zu III b der Gründe, BAGE 19, 51 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 39 = EzA BGB § 611 Nr. 7) .
  • BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67

    Kraftfahrzeugkaskoversicherung - KFZ-Haftpflichtversicherung

    Zwar ist der Arbeitgeber allgemein verpflichtet, seinen angestellten Fahrer vor einer Inanspruchnahme aus Verkehrsunfällen durch Dritte zu schützen (AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Aber diese Verpflichtung beschränkt sich auf die durch Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und auch inner halb dieser auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme (BAG AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 27» Oktober 1967, 2 RU 145/64, Praxis 1968, 47 ist die Frage behandelt, ob ein angetrunkener Radfahrer, der zum Dienst fährt, rentenberechtigt ist, wenn er auf der Fahrt zur Arbeitsstelle von einem Kraftfahrer angefahren wird; der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist ausdrücklich zugrundegelegt, das Angetrun kensein des Radfahrers habe mit dem Unfall nichts zu tun gehabt, so daß auch jener Sachverhalt mit dem vor liegenden nicht vergleichbar ist» Zwar scheinen Wussow, Anm» zu AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch in vorsichtiger Form, und Gumpert, BB 55, 480, es u. U. für eine Verpflichtung des Arbeit- 12.

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die sich im Anschluß an die grundlegende Entscheidung in BAGE 5, 1 ff entwickelt hat, zeigt, daß der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigtem gewinnt (BAGE 19, 51 ff; 19, 66 ff; BAG Urt.v. 18. Dezember 1970 - 1 AZR 171/70 - AP Nr. 62 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers).

    Den Interessen des Dienstverpflichteten wird in einem solchen Fall dessen rechtliche Möglichkeit gerecht, gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsantrag geltend zu machen (BAG Urt.v.9. August 1966 - 1 AZR 473/65 - BAGE 19, 51 ff).

  • BSG, 05.10.1971 - 9 RV 796/70

    Kein besonderes berufliches Betroffensein nach BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst b,

    BAGE 19 51)? dient dem Arbeitsschutz der berufstätigen Frau (Großer Senat des BAG" BAGE l}" 1,4 f) und stellt gerade die häuslichen Pflichten ihrer Berufsarbeit gegenüber° Einen allgemeingültigen Sprachgebrauch mit genau umgrenzten Inhalt gibt es für den Begriff "Beruf" nicht° Gemeinsam ist allen Berufsbegriffen in verschiedenen Wissenschaften, soweit ersichtlich9 bloß eine einzige Erkenntnisz Jeder Beruf ist einer Aufgabe innerhalb der arbeitsteilig organisierten Gesellschaft gewidmet; der Berufstätige leistet somit etwas für andere Mitglieder der Gesellschaft (vglo z"B° Arte "Beruf" in: Brockhaus Enzyklopädie II9 l'7° Auflo l967" 8° 597; Gundlach" Arte "Beruf" inz Staatslexikon der Görres-Gesellschaft" I" 6° Aufl° l957" S° 1087; HOHO Wolf, Arte "Beruf und Berufethos" ins Friedrich Karrenberg (Herausgeber)" Evangelisches Soziallexikon7 40 Auflo 1965" Spalte 154 f; Schwarzlose"Art° "Beruf und Berufserziehung"v in: Wilhelm Bernsdorf (Herausgeber)? Wörterbuch der Soziologie9 2° Auflo 19699 80 18; Johannessona Art° "Beruf" in: v° Beckerath uoao (Herausgeber), Handwörterbuch der Sozialwissenschaften.
  • BGH, 11.11.1969 - VI ZR 71/68

    Pflicht des Arbeitgebers zur Versicherung des angestellten Fahrers gegen

    39 Urt. d. BAG v. 9.8.66 - 1 AZR 473/65).
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