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   BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98   

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BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98 (https://dejure.org/1999,1905)
BAG, Entscheidung vom 07.07.1999 - 7 AZR 232/98 (https://dejure.org/1999,1905)
BAG, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 (https://dejure.org/1999,1905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vormaliger Beamter - Befristeter Arbeitsvertrag - Sammeln von Erfahrungen - Sachliche Rechtfertigung - Sozialer Überbrückungszweck - Sachgrund - Belange des Arbeitnehmers - Unbesetzte Beamtenstellen

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund

  • Judicialis

    BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620
    Befristeter Arbeitsvertrag - sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620
    Befristung nach Ausbildungsabschluss: Sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 1335
  • BB 2000, 566
  • DB 2000, 50
  • JR 2000, 395
  • AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98
    Der öffentliche Arbeitgeber kann sich auf diesen Sachgrund nur berufen, wenn die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen der Dienststelle für den Abschluß des Zeitvertrags maßgebend waren (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine soziale Überbrückungsmaßnahme die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber seinem früheren Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist oder der seine Ausbildung abgeschlossen hat, zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen befristet weiterbeschäftigt (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, m.w.N.; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - AP Nr. 154 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Der Tatsache, daß der Arbeitnehmer während der Befristung mit sinnvollen Arbeitsaufgaben beschäftigt wird, hindert nicht die Annahme, daß ohne den sozialen Überbrückungszweck ein Vertragsschluß unterblieben wäre (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1997 - 14 Sa 4/97

    Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der zuletzt

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 14 Sa 4/97 -.

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 1997 - 14 Sa 4/97 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 477/97

    Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98
    Die im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Befristungsform des Zeitangestellten nach Nr. 1 a der SR 2y BAT erfaßt nicht die Befristungsgründe der Aushilfe und der Vertretung, wie sie in der Nr. 1 c der SR 2y BAT beschrieben sind (BAG Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 06.11.1996 - 7 AZR 909/95

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98
    Insoweit besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer vorübergehenden Beschäftigung eines Arbeitnehmers, weil er Auszubildende unter erheblichem Aufwand für seine Zwecke ausbildet und für sie am Ende der Berufsausbildung auch eine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stellen möchte (BAG Urteil vom 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).
  • BAG, 14.10.1997 - 7 AZR 298/96

    Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis aufgrund Tarifvertrags zur

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine soziale Überbrückungsmaßnahme die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber seinem früheren Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist oder der seine Ausbildung abgeschlossen hat, zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen befristet weiterbeschäftigt (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, m.w.N.; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - AP Nr. 154 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit mit sinnvollen Arbeitsaufgaben beschäftigt wird, hindert zwar die Annahme nicht, dass ohne den sozialen Überbrückungszweck ein Vertragsschluss unterblieben wäre (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165, zu II 1 a der Gründe mwN; 23. Januar 2002 - 7 AZR 552/00 - EzA BGB § 620 Nr. 186, zu I 3 a der Gründe).

    Da das für den Abschluss eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers jedoch regelmäßig dahin geht, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen, handelt es sich bei dem als "Sozialmaßnahme" gedachten Arbeitsvertrag um einen Ausnahmefall, dessen Vorliegen der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss (vgl. etwa BAG 3. Oktober 1984 -7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 88, zu II 2 der Gründe; 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 96 = EzA BGB § 620 Nr. 77, zu II 4 a der Gründe; 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - aaO; 23. Januar 2002 - 7 AZR 552/00 - aaO, zu I 3 a und b der Gründe).

  • LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der

    Für diese Prognose hat der Arbeitgeber, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Tatsachen vorzutragen, die Grundlage seiner Prognoseentscheidung sind (BAG 16.03.2005 AP TzBfG § 14 Nr. 16; BAG 07.07.1999 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Zwar kann der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen (BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179, zu III 3 c der Gründe; 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    cc) Dabei kann ein sachlicher, in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus sozialen Erwägungen eine befristete Beschäftigung im Sinne einer Übergangsregelung ermöglichen will (BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9, AP TzBfG § 14 Nr. 57 = EzA TzBfG § 14 Nr. 55; 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165) .

    Da regelmäßig ein Interesse des Arbeitgebers besteht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke zu nutzen und dadurch eine Gegenleistung für die gewährte Arbeitsvergütung zu erhalten, bedarf es dafür besonderer Anhaltspunkte (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - zu II 1 a der Gründe, aaO) .

  • BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 630/07

    Befristung - soziale Gründe

    Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers sprechenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen des Arbeitgebers für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1941/10

    Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche

    vgl. BAG, Urteile vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 -, juris, Rn. 14 ff. und vom 19. August 1992 - 7 AZR 493/91 -, juris, Rn. 35; vgl. auch Urteile vom 29. Oktober 1986 - 7 AZR 204/85 -, juris, Rn. 23 ff., vom 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 -, Rn. 16 ff., und vom 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 -, juris, Rn. 32 ff., sowie BT-Drs.
  • LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06

    Befristung, Arzt in Weiterbildung

    Zwar kann der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen, beispielsweise, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an ein auslaufendes befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis durch eine vorübergehende (erneute) befristete Beschäftigung die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtert werden soll (vgl. BAG vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01, a. a. O.; vom 7. Juli 1999, 7 AZR 232/98, AP Nr. 211 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jew. m. w. Nw.; § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG).

    Sie müssen darauf schließen lassen, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers für den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ausschlaggebend waren (BAG vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01; vom 7. Juli 1999, 7 AZR 232/98, jew. a. a. O. m. w. Nw.).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 824/98

    Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahme

    Da somit die Befristung des Verlängerungsvertrags bereits wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 1.Alternative, Satz 2 BSHG wirksam ist, kann dahinstehen, ob sie auch durch den Sachgrund des sozialen Überbrückungszwecks (vgl. dazu BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165, zu II 1 a der Gründe mwN; BAG 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48) gerechtfertigt wäre.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2005 - 1 Sa 1020/04

    Treuwidriges Berufen auf fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristung

    Ein betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Klägerin war zum Zeitpunkt nicht vorhanden (vgl. dazu BAG v. 07.07.1999, NZA 1999, 1335).
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00

    Befristeter Arbeitsvertrag/außergerichtlicher Vergleich/sozialer

    Die Tatsache, daß der Arbeitnehmer während der Befristung mit sinnvollen Arbeitsaufgaben beschäftigt wird, hindert die Annahme nicht, daß ohne den sozialen Überbrückungszweck ein Vertragsschluß unterblieben wäre (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - AP BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • LAG Sachsen, 14.09.2000 - 8 Sa 644/99
  • ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2004 - 15 Ca 12289/03
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