Rechtsprechung
   BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,427
BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 (https://dejure.org/1997,427)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 (https://dejure.org/1997,427)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 (https://dejure.org/1997,427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620
    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620
    Befristete Einstellung zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers - Unzulässige Begrenzung der Beschäftigung "bis zum Ausscheiden" des vertretenen Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2237
  • NZA 1998, 419
  • BB 1998, 901
  • DB 1998, 1963
  • DB 1998, 679
  • AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Nach der Senatsrechtsprechung bedarf die Vereinbarung jedes dieser Beendigungstatbestände eines sachlichen Grundes (BAG Urteile vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung; und vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung).

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgrund liegt in diesen Fällen nicht in der Vertretung als solcher, sondern darin, daß der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf an sich bereits durch den Arbeitsvertrag bzw. das Beamtenverhältnis mit dem "Vertretenen" abgedeckt hat und daß deshalb an der Arbeitskraft des "Vertreters" von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht (vgl. z.B. BAG Urteil vom 26. Juni 1996, aaO).

  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist in ständiger Rechtsprechung als sachlicher Befristungsgrund anerkannt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).

    Nach den allgemeinen Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ist die "Vertretung" daher als sachlicher Befristungsgrund anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Vertretungskraft mit der Rückkehr des Vertretenen auf seinen Arbeitsplatz rechnen muß (vgl. auch hierzu BAG Urteil vom 22. November 1995, aaO).

  • LAG Sachsen, 20.08.1996 - 5 Sa 387/96

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Zweckbefristung;

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 1996 - 5 Sa 387/96 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Das Landesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Senatsurteil vom 8. Mai 1985 (- 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) davon ausgegangen, daß es für die Rechtswirksamkeit einer vorbehaltslos vereinbarten Befristung unabhängig davon, ob die Parteien schon vorher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zueinander standen, nur darauf ankommt, ob für diese letzte Befristung ein sachlicher Grund vorliegt.
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Der höheren Ungewißheit bei der auflösenden Bedingung kann bei der Prüfung des sachlichen Grundes Rechnung getragen werden (vgl. z.B. BAG Urteil vom 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung).
  • BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Nach der Senatsrechtsprechung bedarf die Vereinbarung jedes dieser Beendigungstatbestände eines sachlichen Grundes (BAG Urteile vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung; und vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Schon wegen dieser zu erwartenden Rückkehr des Vertretenen kann der Arbeitgeber beim Vertragsabschluß mit dem Vertreter hinreichend sicher die Prognose erstellen, daß an der Arbeitskraft des Vertreters nur ein vorübergehender Bedarf besteht, so daß die Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Maßgabe der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1960 (- GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten Grundsätze nicht als funktionswidrig anzusehen ist und keine objektive Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzrechts darstellt.
  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96
    Auch die Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit zulässig; der erforderliche Arbeitnehmerschutz vor einer Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzrechts wird durch die Prüfung gewährleistet, ob für die Vereinbarung eines ohne Kündigung eintretenden automatischen Beendigungstatbestandes ein sachlicher Grund vorhanden ist (vgl. z.B. BAG Urteil vom 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10

    Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit

    c) Die vom Landesarbeitsgericht zitierte Senatsentscheidung vom 5. Juni 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis (- 7 AZR 201/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 101, 257; siehe auch schon 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147) .

    Durch das Ausscheiden allein wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - aaO; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - aaO) .

  • BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04

    Zweckbefristung - Schriftform

    Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird (vgl. etwa BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 201/01

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147).

    Allein durch dessen Ausscheiden wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192, zu II 4 der Gründe).

    Der Beendigungstatbestand des Ausscheidens des Vertretenen kann aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt sein, zB wenn der Arbeitgeber den Vertreter auf Grund konkreter bei Vertragsschluß vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für geeignet hält und er deshalb den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens des eigentlichen Inhabers anderweitig mit einem qualifizierten Mitarbeiter besetzen will (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - aaO, zu II 4 der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung mit Ablauf des

    Die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Arbeitgeber zu dem vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiter bereits in einem Arbeitsverhältnis steht, mit dem er seinen Arbeitskräftebedarf insoweit gedeckt hat (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - BB 2002, 2179; 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - NZA 1998, 419).

    Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts scheidet der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG als Rechtfertigung der Befristung aus, wenn als Beendigungstatbestand neben der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Vertretenen oder auch isoliert dessen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden ist (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.).

    Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass allein durch das Ausscheiden des Vertretenen der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter ausgeübten Tätigkeit gerade nicht entfällt, sondern sich vielmehr verstätigt (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; in diesem Sinne auch Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag Randnr. 306; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG 2. Auflage, § 14 Randnr. 34 f; ErfK/Müller-Glöge 7. Auflage, § 14 TzBfG Randnr. 62).

    Im Einzelfall können zwar weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die zusammen mit dem Ausscheiden des Vertretenen das Interesse des Arbeitgebers an einer weiteren Verrichtung der dem Vertreter übertragenen Tätigkeiten entfallen lassen (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.).

    Das kann z. B. der Umstand sein, dass der Arbeitgeber den Vertreter aufgrund konkreter, bei Vertragsschluss vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für geeignet hält und deshalb den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens des eigentlichen Inhabers anderweitig besetzen will (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 -).

    Ein weiterer Gesichtspunkt im oben beschriebenen Sinne kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter dazu entschlossen hat, den Arbeitsplatz des Vertretenen nach dessen Ausscheiden nicht mehr zu besetzen bzw. wenn schon zu diesem Zeitpunkt die Streichung der Stelle für den Fall des Ausscheidens des Vertretenen haushaltsrechtlich verbindlich vorgeschrieben oder zumindest aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten gewesen ist (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.).

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender

    Aus diesem Grund besteht an der Arbeitskraft des Vertreters schon bei Vertragsschluß nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf (BAG Urteil vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).

    Nur anhand dieses Wissens kann zuverlässig beurteilt werden, ob mit der Rückkehr der zu vertretenden Mitarbeiter zu rechnen ist und deshalb der Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskräfte zeitlich begrenzt und auch weitgehend für die Dauer des Schuljahres besteht (BAG Urteil vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 262/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138, zu II 1 der Gründe; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 3 der Gründe; 11. November 1998 - 7 AZR 328/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 204 = EzA BGB § 620 Nr. 155, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 75/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entzug einer Bewachungserlaubnis

    Nach inzwischen gefestigter Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - BAGE 81, 148 = AP Nr. 20 zu § 620 BGB Bedingung; vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung; vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) sind auflösende Bedingungen an den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle zu messen.
  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 665/00

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Während sich diese beim Sachgrund der Vertretung darauf zu beziehen hat, ob der Vertretene seine Tätigkeit wieder aufnimmt (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 3 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob die Haushaltsmittel voraussichtlich entfallen werden (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - BAGE 92, 121 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215, zu II 1 der Gründe; 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - aaO, zu B I 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00

    Befristung des Arbeitsvertrags/Vertretung

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf eine Senatsrechtsprechung, wonach der Sachgrund der Vertretung für sich allein nicht die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter bis zum Ausscheiden des Vertretenen rechtfertige (24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 406/02

    Befristete Änderung der Arbeitszeit

    Der Befristungsgrund liegt in diesen Fällen nicht in der Vertretung als solcher, sondern darin, daß der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf an sich bereits durch den Arbeitsvertrag mit dem Vertretenen abgedeckt hat und deshalb an der Arbeitskraft des Vertreters von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00

    Befristeter Arbeitsvertrag - mittelbare Vertretung

  • LAG Düsseldorf, 09.02.1999 - 16 Sa 1731/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausscheiden des Vertretenen - Ausschreibungs- und

  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

  • LAG Hamm, 09.05.2014 - 10 Sa 595/13
  • BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypübergreifender

  • LAG Brandenburg, 13.10.2000 - 5 Sa 711/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Kenntnis des Personalrats vom Befristungsgrund

  • LAG Brandenburg, 26.06.2002 - 7 Sa 568/01
  • BAG, 09.06.1999 - 7 AZR 35/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypenübergreifender

  • BAG, 26.07.2000 - 7 AZR 256/99

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 10.02.1999 - 7 AZR 673/97
  • LAG Düsseldorf, 20.04.1999 - 6 Sa 1976/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretungsfall - Ausscheiden des ertretenen -

  • BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 382/97

    Arbeitgeber - Befristetes Arbeitsverhältnis - Arbeitnehmer - vorübergehender

  • BAG, 02.12.1998 - 7 AZR 644/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis - gerichtlicher Vergleich

  • LAG Brandenburg, 03.12.1999 - 4 Sa 644/99

    Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung;

  • LAG Hamm, 10.12.2004 - 15 Sa 1734/03

    Befristung des Arbeitsvertrages für den Fall der Beendigung des

  • BAG, 20.10.1999 - 7 AZR 658/98

    Eintritt einer auflösenden Bedingung vor Erfüllung der Wartezeit des § 1 KSchG

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 449/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines noch einzustellenden Mitarbeiters

  • ArbG Cottbus, 23.06.1998 - 1 Ca 5606/97

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ;

  • LAG Köln, 16.05.2008 - 11 Sa 20/08

    Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Praktiumsverhältnis

  • ArbG Köln, 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04

    Wirksamkeit einer Befristung wegen der Deckung eines vorübergehenden

  • LAG Hamm, 14.07.2000 - 5 Sa 1087/99

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vertretung einer sich im

  • LAG Berlin, 17.05.2001 - 14 Sa 275/01

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ; Entzug des

  • LAG Düsseldorf, 15.02.2000 - 3 Sa 1781/99

    Arbeitsverhältnis: Wiedereinstellungsanspruch bei Befristung

  • LAG Hamm, 04.05.1998 - 5 Sa 1836/97

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorübergehender Mehrbedarf und Vertretung;

  • BAG, 03.03.1999 - 7 AZR 608/97
  • LAG Brandenburg, 03.11.1998 - 2 Sa 443/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Anschluss an unwirksam befristetes

  • LAG Köln, 21.03.2012 - 9 Sa 1030/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit bei Vertretung einer aufgrund

  • LAG Hamm, 29.09.2000 - 5 Sa 338/00

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis der

  • LAG Brandenburg, 09.09.1999 - 8 Sa 294/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

  • BAG, 10.02.1999 - 7 AZR 709/97
  • ArbG Bochum, 18.12.2003 - 3 Ca 1483/03

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW

  • ArbG Bochum, 05.01.2006 - 3 Ca 2743/05

    Fortbestand einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit; Rechtswirksamkeit einer

  • LAG Hamm, 03.11.2000 - 5 Sa 665/00

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vereinbaren einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.04.1999 - 11 Sa 1320/98

    Befristungskontrolle auch des vorletzten Arbeitsvertrages, wenn der letzte

  • LAG Hamm, 07.07.2000 - 5 Sa 1709/99

    Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung;

  • ArbG Würzburg, 26.06.1998 - 10 Ca 1189/98

    Rechtswirksamkeit einer Befristung ; Sachlicher Grund; Vertretung eines anderen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht