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   BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97   

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BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 (https://dejure.org/1999,1490)
BAG, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 (https://dejure.org/1999,1490)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - 9 AZR 737/97 (https://dejure.org/1999,1490)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 1212
  • BB 1999, 1981
  • DB 1999, 2011
  • JR 2000, 87
  • AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 4
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 569/91

    Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

    Auszug aus BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97
    Kommt hier keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers in Betracht, bedarf es keiner Stellungnahme des Senats zu der Rechtsfrage, ob Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegen (dazu neigend: BAG Urteil vom 23. September 1992 - 5 AZR 569/91 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen).

    Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag bleiben jedoch rechtlich selbständig (vgl. BAG Urteil vom 23. September 1992 - 5 AZR 569/91 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen).

  • LAG Saarland, 29.04.1987 - 1 Sa 91/86

    Heraufsetzung eines Zinssatzes für ein gewährtes Darlehen ; Ausscheiden aus einem

    Auszug aus BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97
    Zwar hat das Landesarbeitsgericht Saarland (Urteil vom 29. April 1987 - 1 Sa 91/86 - NJW-RR 1988, 1008) erkannt, eine Zinsanpassungsklausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie den Darlehensgeber berechtigte, bei Ausscheiden eines Mitarbeiters dessen Darlehenszinssatz der dann geltenden Effektivverzinsung anzupassen (zustimmend Kohte, AR-Blattei (D) Darlehen, Gemeinsame Anmerkung zu Entscheidungen 1 und 2; Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 559).
  • BAG, 18.12.1967 - 3 AZR 232/66

    Satzung einer Sparkasse - Dauerangestellte - Beamte - Anmeldung bei

    Auszug aus BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97
    Es fehlt somit schon an dem für eine Verwirkung vorauszusetzenden Zeitmoment (vgl. BAG Urteil vom 18. Dezember 1967 - 3 AZR 232/66 - AP Nr. 123 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.1989 - 7 U 152/87
    Auszug aus BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97
    Das von der Revision zur Begründung der Verwirkung angezogene Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 1989 (- 7 U 152/87 - NJW-RR 1989, 558) ist nicht einschlägig.
  • BAG, 27.11.1984 - 3 AZR 596/82

    Nichteinhaltung der Frist, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend

    Auszug aus BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97
    Nicht erfaßt werden Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen anderen bürgerlich-rechtlichen Verträgen, wie z.B. Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen (BAG Urteile vom 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - BAGE 37, 344, 346 = AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 20.01.1982 - 5 AZR 755/79

    Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 737/97
    Nicht erfaßt werden Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen anderen bürgerlich-rechtlichen Verträgen, wie z.B. Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen (BAG Urteile vom 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - BAGE 37, 344, 346 = AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 873/08

    Arbeitgeberdarlehen - vertragliche Ausgleichsklausel

    aa) Bei den Ansprüchen des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag handelt es sich um solche aus einem selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Vertrag (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 116, 104; 23. Februar 1999 - 9 AZR 737/97 - zu 2 d bb der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 4 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 7) .

    Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag bleiben jedoch gleichwohl grundsätzlich rechtlich selbstständig (BAG 23. Februar 1999 - 9 AZR 737/97 - zu 2 d bb der Gründe, aaO; 23. September 1992 - 5 AZR 569/91 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 1 = EzA GewO § 117 Nr. 1; aA Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 72 Rn. 8a bei Einräumen von Sonderkonditionen) .

  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 215/01

    Bestimmtheit des Klageantrages; Tarifliche Ausschlußfrist

    Nach der Rechtsprechung des Senats (19. Januar 1999 - 9 AZR 637/97 - BAGE 90, 311) werden davon auch gesetzliche oder vertragliche Ansprüche erfaßt, deren Bestand von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig ist (vgl. Senat 23. Februar 1999 - 9 AZR 737/97 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 4 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 7) oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einem tariflichen Anspruch steht (vgl. Senat 17. Juni 1997 - 9 AZR 801/95 - AP HGB § 47 b Nr. 2 = EzA HGB § 74 Nr. 60).
  • LAG München, 02.01.2007 - 4 Ta 361/06

    Rechtsweg

    b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da nach nahezu einhelliger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur bei einem Streit über ein Arbeitgeberdarlehen zumindest dann, wenn dieses mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis etwa zinsvergünstigt oder, wie hier von der Klägerin ausdrücklich behauptet, im Rahmen von Sonderkonditionen für Mitarbeiter und insbesondere ohne Anspruch der Arbeitgeberin auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Rückzahlung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist gewährt wurde, ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben ist, der die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. lit. a ArbGG - ggf. auch/oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. lit. a ArbGG - begründet (vgl. BAG, U. v. 23.02.1999, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen - 2. d bb der Gründe - siehe auch BAG, U. v. 20.02.2001, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen; LAG Saarland, U. v. 29.04.1987, LAGE Nr. 1 zu § 9 AGBG; GK-ArbGG-Wenzel (Stand 9/2006), Bd. 1, § 2 Rzn. 148 und insbes.
  • LAG Köln, 18.05.2000 - 10 Sa 50/00

    Arbeitgeberdarlehen: Rückzahlung - tarifliche Verfallklausel

    Ob die Rechte und Pflichten aus Darlehensverträgen von der Bestimmung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst werden, ob also das Darlehen zum Arbeitsverhältnis gehört oder eigenständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BAG, Urteil vom 21.01.1999 - 8 AZR 373/97 - II 3 b der Gründe, nicht amtlich veröffentlicht; vergl. auch BAG, Urteil vom 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 - I 2 d bb der Gründe).

    Der an den Kläger gezahlte "Baukostenvorschuss'' ist zu unterscheiden von der Fallgestaltung, über die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.02.1999 aaO. entschieden hat, wo ein Versicherungsunternehmen einem Mitarbeiter ein Hypothekendarlehen zu Sonderkonditionen zur Verfügung gestellt hat, wobei der Darlehensvertrag über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter gelten sollte.

  • LAG Köln, 12.01.2006 - 10 (8) Sa 606/04

    Abfindung, Rückzahlung, Verfallklausel

    Damit haben die Tarifvertragsparteien Ansprüche befristet, die sich aus dem vertraglichen Austauschverhältnis ergeben (BAG, Urt. v. 23.02.1999 - 9 AZR 737/97).
  • LAG Köln, 22.03.2006 - 3 Ta 86/06

    Rechtsweg, Arbeitnehmerdarlehen

    Zwar ändert dies nichts daran, dass Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag weiter rechtlich selbstständig bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen).
  • LAG Hessen, 15.09.2008 - 16 Sa 839/08

    Titelmissbrauch - nachlässige Prozessführung - Versäumnisurteil

    Genügend ist es, wenn die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die tatsächliche Grundlage des Anspruchs bildet (vgl. BAG 23. Februar 1999 AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2021 - 10 Sa 73/20

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit - Gleichbehandlung - Zuschlagshöhe-

    In diesem Fall hätten die Tarifvertragsparteien von "vertraglichen" Ansprüchen gesprochen (vgl. hierzu BAG 23. Februar 1999 - 9 AZR 737/97 - zu 2. d) bb) der Gründe; zu einer vertraglichen Regelung BAG 16. Dezember 2019 - 9 AZR 295/13 - Rn. 29) .
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2007 - 4 Sa 884/07

    Umfang einer Ausgleichsklausel

    a) Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Auslegung vertraglicher Ausgleichsklauseln (vgl. insbesondere BAG vom 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 - zu I 2 d, bb der Entscheidungsgründe sowie zuletzt vom 04.10.2005 - 9 AZR 598/04 -) differenziert bei Auslegung von Ausgleichsklauseln dem Wortlaut nach zwischen Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" und Ansprüchen, die "mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".
  • ArbG Düsseldorf, 07.10.2021 - 9 Ca 2977/21

    AGB-Prüfung: Arbeitgeberdarlehen für eine Fortbildung ( Arbeitsvertraglichen

    (cc) Der Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts von Ausbildungsvereinbarung, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag steht die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BAG (23. Februar 1999 - 9 AZR 737/97 -) zu einem Arbeitgeberdarlehen nicht entgegen.
  • LAG Köln, 10.05.2010 - 5 Sa 284/10

    Entgeltüberzahlung im unteren und mittleren Einkommensbereich; unbegründete

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2011 - 10 Sa 133/11

    Außerordentliche Kündigung - zweckwidrige Verwendung eines Arbeitgeberdarlehens

  • LAG Köln, 27.04.2001 - 11 Sa 1315/00

    Arbeitgeberdarlehen; Ausschlussfrist; Betriebsübergang; Schriftformklausel

  • ArbG Düsseldorf, 08.03.2013 - 11 Ca 6953/12

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - "Partner-Vertrag" - Vertrag über

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2011 - 17 W 55/11

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens

  • LAG Köln, 10.05.2010 - 5 Sa 1295/09

    Entgeltüberzahlung im unteren und mittleren Einkommensbereich; unbegründete

  • LAG Niedersachsen, 30.08.2000 - 16a Sa 378/00

    Klage eines Arbeitnehmers (LKW-Fahrer) auf Zahlung von

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