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   BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07   

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https://dejure.org/2009,40
BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 (https://dejure.org/2009,40)
BAG, Entscheidung vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 (https://dejure.org/2009,40)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 (https://dejure.org/2009,40)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion - ergänzende Vertragsauslegung

  • openjur.de

    Fortbildungsvertrag; Bindungsdauer; Verbot der geltungserhaltende Reduktion; ergänzende Vertragsauslegung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten; Grenzen einer Bindungsdauer und Treu und Glauben; Ergänzende Auslegung bei Unwirksamkeit einer Klausel

  • bag-urteil.com

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion - ergänzende Vertragsauslegung

  • Betriebs-Berater

    Reduzierung der Bindungsdauer von Rückzahlungsklauseln durch ergänzende Vertragsauslegung

  • RA Kotz

    Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel von 5 Jahren

  • hensche.de

    Fortbildung, AGB

  • Judicialis

    BGB § 306 Abs. 2; ; BGB § 306 Abs. 3; ; BGB § 307; ; BGB § 310 Abs. 3

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Rückzahlungsklauseln für Aus- bzw. Fortbildungskosten

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: Rückzahlungsvereinbarung von Fortbilsungskosten in AGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle von AGB des Arbeitgebers bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten; Grenzen einer Bindungsdauer und Treu und Glauben; Ergänzende Auslegung bei Unwirksamkeit der Klausel

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortbildungsvertrag: Bindungsdauer bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten ? Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bei unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers ? Keine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fortbildungskosten: Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Rückzahlungsklauseln für Aus- bzw. Fortbildungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Überlange Bindung wegen Fortbildungskosten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Klauseln über die Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Problematische Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • haerting.de (Kurzinformation)

    Keine Gnade bei zu langen Rückzahlungsklauseln

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Fortbildungskosten: Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln

  • dbb.de PDF, S. 17 (Leitsatz)

    Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten bei Bindung für fünf Jahre unwirksam

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Bindungsdauer bei Rückzahlungsklauseln

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel bei vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungskosten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausbildungskosten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bindung für fünf Jahre mit Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht - Fortbildungen: Zu lange Bindungsdauer führt zu Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Fortbildungskosten: Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei überlanger Bindungsdauer

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlungsklauseln mit überlanger Bindungsdauer sind insgesamt unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 121
  • NJW 2009, 2557
  • ZIP 2009, 1683
  • MDR 2009, 869
  • NZA 2009, 666
  • BB 2009, 1872
  • DB 2009, 1129
  • AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
    Die auf dieser Grundlage entwickelten Kriterien sind auch im Rahmen der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB heranzuziehen (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 a der Gründe, BAGE 118, 36).

    Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung idR nicht die Aufrechterhaltung einer Vereinbarung mit einer Regelung gerade noch wirksamen Inhalts, sondern die insgesamt nach den Umständen angemessene Regelung wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 7 der Gründe, BAGE 118, 36).

    Entscheidend ist, ob die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel eine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu II 7 der Gründe, BAGE 118, 36).

    Deshalb ist in diesem Fall durch ergänzende Vertragsauslegung festzustellen, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die sich aus § 306 Abs. 1 BGB ergebende Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 7 der Gründe, BAGE 118, 36).

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

    Auszug aus BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
    Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe weitgehend leer (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - zu II 2 f der Gründe mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).

    Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbständige Regelungen ist dagegen nicht zulässig (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - zu II 2 g der Gründe, aaO.).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings unter den Umständen in Betracht, in denen das Gesetz ohnehin vorsieht, dass ein Verstoß gegen die Schutzvorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise Auswirkungen auf den Bestand des Vertrages hat, also dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 306 Abs. 3 BGB; BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - zu II 2 i der Gründe, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; Annuß BB 2006, 1333, 1338).

    Dabei kommt es zwar nicht auf das gerade noch Zulässige an, sondern auf einen beiden Seiten soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - zu II 2 i der Gründe, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
    Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Arbeitnehmer - und damit auch die Klägerin - sind Verbraucher iSv. § 13 BGB (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 b der Gründe und ständig, BAGE 115, 19).

    Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens; denn es geht um die Beachtung der dem Arbeitsrecht innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19).

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 621/08

    Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12 mwN, BAGE 129, 121) .

    Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits mit dem Interesse des Arbeitnehmers daran, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie es im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 129, 121) .

    Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 129, 121) .

    Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (BAG 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 8. August 1990 - 5 AZR 545/89 - zu I der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25 mwN, aaO; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17, BAGE 129, 121) .

    Dieses Kriterium ist von der Rechtsprechung jedoch für Klauseln entwickelt worden, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121) .

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121) .
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Darunter fallen auch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten, weil sie festlegen, unter welchen Umständen die erbrachten Leistungen beim Arbeitnehmer verbleiben sollen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Richtwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. zum Ganzen: BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Dann wird nicht eine zu weitgehende Klausel neu gefasst, sondern eine teilbare Klausel ohne ihren unwirksamen Bestandteil mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 22 f., AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Bei Rückzahlungsklauseln ist das dann der Fall, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 26 ff., AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12): Hier kam eine zweijährige Bindungsdauer von vornherein nicht in Betracht.

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