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   BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78   

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https://dejure.org/1981,3298
BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78 (https://dejure.org/1981,3298)
BAG, Entscheidung vom 28.01.1981 - 5 AZR 846/78 (https://dejure.org/1981,3298)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 (https://dejure.org/1981,3298)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1981, 1217
  • DB 1981, 1419
  • AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 106
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 754/77

    Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78
    Danach sind vor allem die Dauer der Betriebsbindung und die Höhe der Gratifikation, gemessen am Monatsgehalt im Zeitpunkt der Auszahlung, zu berücksichtigen (so ständige Rechtsprechung, zuletzt AP Nr. 99 zu § 611 BGB Gratifikation [zu II 1 a der Gründe]).

    Entscheidend ist danach das Arbeitsentgelt im Auszahlungsmonat (so auch AP Nr. 99 zu § 611 BGB Gratifikation [zu II 1 a der Gründe]).

  • BAG, 20.03.1974 - 5 AZR 327/73

    Gratifikation - Dauer der Betriebsbindung - Weihnachtsgratifikation - Höhe des

    Auszug aus BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78
    Von dieser Auffassung ist er jedoch in der Entscheidung zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Gratifikation abgewichen.

    schon in der Entscheidung des Senats vom 20. März 1974 (AP Nr. 82 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 3 der Gründe]) angedeutet worden.

  • BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67

    Abschlußvergütung - Gratifikation

    Auszug aus BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78
    Der Senat hat zwar ursprünglich die zulässige Bindungsdauer nach dem Durchschnittsentgelt während des vergangenen Jahres bestimmt (AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation) für den Beginn der Frist auf den Auszahlungsmonat abstellt, sofern dieser nicht willkürlich bestimmt ist, war die zumutbare Bindungsfrist von drei Monaten mit dem 30. Juni 1976 abgelaufen.

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78
    Die Auslegung als deklaratorisches Anerkenntnis setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Streit oder zumindest eine subjektive Ungewißheit über das Bestehen der Schuld Vorge legen hat (BGH NJW 76, 1259).
  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78
    II. 1.Das Bundesarbeitsgericht hat für die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationszahlungen Richtlinien aufgestellt, um einer uneinheitlichen Rechtsprechung und der Unsicherheit im Arbeitsleben zu begegnen (BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 4 der Gründe]).
  • BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61

    Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78
    Ohne das Bewußtsein darüber, daß die Schuld möglicher weise nicht besteht, kann die Äußerung des Klägers jedoch nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgelegt werden (so auch BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 4 der Gründe]).
  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02

    Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

    Wird zum Beispiel eine Gratifikation, die ein Monatsgehalt, bemessen an der Septembervergütung des Jahres, beträgt, erst zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem das Monatsgehalt bereits gestiegen ist, unterschreitet sie ein Monatsgehalt und kann demzufolge zulässigerweise keine längere Bindung als drei Monate bewirken (BAG 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 106 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 69; insoweit die Rechtsprechung aufgebend, wonach eine nur geringfügige Unterschreitung des Monatsgehalts unschädlich sei, vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 64).
  • BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsklauseln im Zusammenhang mit der Zusage der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen grundsätzlich zulässig (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP Nr. 106 zu § 611 BGB Gratifikation), wobei ihre Zulässigkeit im einzelnen nach der Dauer der Betriebsbindung und der Höhe der Zahlung gemessen an dem Monatsgehalt im Zeitpunkt der Auszahlung zu beurteilen ist.

    Bei Gratifikationen, die - wie vorliegend - über 200,- DM, aber unter einem Monatsbezug liegen, kann dem Arbeitnehmer danach zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht (BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - aaO; BAGE 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Ein Anreiz und eine vorweggenommene Belohnung für eine zukünftige Betriebstreue werden in der Zusage meist dadurch sichergestellt, daß der Arbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraumes in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben muß (BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation) oder daß eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres vereinbart wird (vgl. z. B. BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP Nr. 106 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • LAG Köln, 01.02.2001 - 10 Sa 625/00

    Gratifikation; Bindungsklausel; geltungserhaltende Reduktion

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  • LAG Nürnberg, 28.05.2003 - 3 Sa 321/02

    Arbeitnehmer-Gratifikation: Zulässigkeit Rückzahlungsklausel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsklauseln im Zusammenhang mit der Zusage der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen/Prämien grundsätzlich zulässig (BAG vom 28.01.1981 - 5 AZR 846/78 - AR-Blattei ES 1460 Nr. 17), wobei ihre Zulässigkeit im Einzelnen nach der Dauer der Betriebsbindung und der Höhe der Zahlung, gemessen an dem Monatsgehalt im Zeitpunkt der Auszahlung, zu beurteilen ist.
  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 43/83
    2.a) Nach ständiger Rechtsprechung des .Senats (BAG Urteile vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu 5 611 BGB Gratifiaktion und vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP Nr. 106 zu 5 611 BGB Gratifikation, jeweils m.w.N.) können Gratifikationen oder ähnliche Leistungen an Betriebstreue gebunden werden, und zwar nicht nur als Belohnung für in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue, sondern auch als Gegenleistung für in der Zukunft erhoffte.
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