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   BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08   

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https://dejure.org/2009,1360
BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 (https://dejure.org/2009,1360)
BAG, Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 (https://dejure.org/2009,1360)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 (https://dejure.org/2009,1360)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Vergütungsordnung bei Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Vergütungsordnungen nach Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführung der betrieblichen Vergütungsordnung durch Betriebserwerber nach Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortgeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsübergang auch nach Wegfall des Geltungsgrunds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang und betriebliche Vergütungsordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Bestehende Vergütungsordnung bleibt bestehen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 613a; BetrVG § 87 Abs. 1, §§ 101, 99
    Zur Fortführung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 132, 314
  • NJW 2010, 1990
  • ZIP 2010, 492
  • NZA 2010, 404
  • BB 2010, 500
  • BB 2010, 707
  • DB 2010, 511
  • AP BGB § 613a Nr. 380
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05

    Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Überdies können im Gemeinschaftsbetrieb zudem für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 26, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 13).

    Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat für den Betrieb des Arbeitgebers überhaupt zuständig ist und die im Betrieb bestehende Vergütungsordnung für den Arbeitnehmer gilt (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 13).

    Vielmehr bedarf er hierfür nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 13; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 c aa der Gründe, BAGE 109, 369), sofern diese nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen ist.

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 12/01

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf Gehaltstarifvertrag - Änderung durch

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Für das Bedürfnis nach betriebsnaher Regelung stehen Firmentarifverträge als kollektivrechtliche Gestaltungsmittel zur Verfügung (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 12/01 - zu II 2 a der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 70).

    Dies widerspräche der Schutzfunktion der Regelung (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 12/01 - zu II 2 c der Gründe mwN, EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 70).

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung und nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15).
  • LAG München, 26.02.2008 - 8 TaBV 43/07

    Betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Februar 2008 - 8 TaBV 43/07 - teilweise aufgehoben soweit dieses über den Antrag des Betriebsrats auf Eingruppierung der Arbeitnehmerin V in das betriebliche Vergütungssystem VTFF entschieden hat.
  • BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Mit dem vom BetrVG verwandten Begriff des Arbeitgebers wird der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 101, 273; 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 59, 371).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

    Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Nur diesem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche Vergütungsansprüche zu, nur dieser kann und muss ggf. die in der Eingruppierung liegende Beurteilung korrigieren (BAG 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 121).
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 29/91

    Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Die Beschwer eines Beteiligten besteht, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in seiner Rechtsstellung, die seine Beteiligungsbefugnis begründet, unmittelbar betroffen wird (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 14, EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 12; 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - zu B II 2 a der Gründe, AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 14 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 11).
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Wird das tarifliche Entgeltschema in seiner jeweiligen Fassung in Bezug genommen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um eine bloße Gleichstellungsabrede oder um eine vom Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers unabhängige dynamische Bezugnahme auf das Tarifrecht handelt (dazu BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26 ff., BAGE 122, 74).
  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 227).
  • BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 295/00

    Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08
    Zwar entfällt mangels Tarifbindung des Erwerbers der bisherige Geltungsgrund der Vergütungsordnung (BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - zu I 1 c der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203).
  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

    Da mit dem vom Betriebsverfassungsgesetz verwandten Begriff des Arbeitgebers der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet wird (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 22, BAGE 132, 314) , ist es unerheblich, dass das Zustimmungsverfahren von der D AG eingeleitet wurde, obwohl die geplanten Umgruppierungen erst mit Wirksamwerden des Betriebsübergangs zum 1. Januar 2016 von der Arbeitgeberin als Betriebserwerberin und damit als neue Betriebsinhaberin umgesetzt werden sollten.
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

    BetrVG nicht beschränkt wird (st. Rspr. zuletzt BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21, AP BGB § 613a Nr. 380 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20).
  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher regelmäßig formuliert, die Verpflichtung zur Eingruppierung setze eine "im Betrieb und für den Arbeitnehmer geltende Vergütungsordnung" voraus (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn 19, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 13; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 380 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20; 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44 = EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 5) .

    Der Arbeitgeber kann die Entlohnungsgrundsätze einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung deshalb nach dem Wegfall des ursprünglichen Geltungsgrundes nicht einseitig verändern (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21, AP BGB § 613a Nr. 380 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20) .

    Gleichwohl bleibt die ursprünglich tarifliche Vergütungsordnung die für den Betrieb maßgebliche Entgeltstruktur (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, aaO) .

  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

    Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

    Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat für den Betrieb des Arbeitgebers überhaupt zuständig ist und das Arbeitsverhältnis von der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung erfasst wird (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20, BAGE 132, 314) .
  • LAG München, 16.12.2010 - 3 TaBV 33/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Eingruppierung

    Anspruchsgrundlage für das Begehren des Betriebsrats, auf diese Weise den Arbeitgeber gerichtlich zur Beachtung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens anhalten zu lassen, ist eine entsprechende Anwendung von § 101 BetrVG (BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20).

    Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat für den Betrieb des Arbeitgebers überhaupt zuständig ist und die im Betrieb bestehende Vergütungsordnung für den betreffenden Arbeitnehmer gilt (BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20; BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 19).

    c) Da die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin nach wie vor in Bezug auf den Werks- bzw. Anerkennungstarifvertrag von 1960 tarifgebunden ist, stellt sich die Frage nicht, ob die betriebliche Übung, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in der Produktion und in der Verwaltung nach den für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie jeweils aktuell geltenden Tarifverträgen einzugruppieren, den Inhalt einer Gleichstellungsabrede hat oder ob es sich um eine vom Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers unabhängige dynamische Bezugnahme auf das Tarifrecht handelt (vgl. BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 24; BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26 ff.).

    Die Beteiligten zu 2 bis 4 selbst haben den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Parallelverfahren (BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08) vorgelegt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass eine Eingruppierung in die tarifliche Vergütungsordnung voraussetzt, dass der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags eröffnet ist.

    99 aa) Wenn ein Arbeitgeber, der - wie die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin - nicht den gesamten Betrieb, sondern nur einen Betriebsteil übernimmt und ihn ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation gemeinsam mit dem Veräußerer als Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fortführt, bleibt er an einem bisher im übernommenen Betriebsteil praktizierten Entlohnungsgrundsatz dahingehend, dass eine Entgeltordnung angewandt wird, gebunden (vgl. BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 24, 25).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in der Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - mit überzeugenden Gründen die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung in einem Parallelfall verneint.

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

    Zwar kann ein Betriebserwerber im Falle eines Betriebsteilübergangs in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Betriebsveräußerers als beteiligter Arbeitgeber einrücken (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 30, BAGE 132, 314) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

    Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 613a Nr. 380 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20).
  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

    Er ist daher grundsätzlich zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) .
  • BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 56/11

    Umgruppierung - Betriebsteilübergang

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fortführung in einem neuen Betrieb oder als neuer Betrieb fortgeführten Betriebsteil ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation erfolgt (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 22, 25, BAGE 132, 314) .

    Eine Änderung der fortgeltenden Vergütungsordnung hätte der Zustimmung des Betriebsrats bedurft (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 22, 30, BAGE 132, 314; 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10  - Rn. 23, BAGE 138, 39) .

  • BAG, 14.04.2010 - 7 ABR 91/08

    Eingruppierung - Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers - betriebliche

    b) Die Verpflichtung zur Eingruppierung setzt allerdings das Bestehen einer im Betrieb und für den Arbeitnehmer geltenden Vergütungsordnung voraus (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20 mwN, NZA 2010, 404).

    Eine Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21 mwN, aaO).

  • BAG, 25.04.2017 - 1 AZR 427/15

    Vergütung nach bestehenden betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen

  • LAG Hamm, 06.09.2022 - 7 TaBV 13/22

    Verbindlichkeit tariflicher Eingruppierungsregeln nach Betriebsübergang auf einen

  • BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

  • BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem

  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 34/10

    Betriebsrat - Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 32/09

    Unterlassungsantrag - Bestimmtheit

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 16 TaBV 71/10

    Eingruppierung einzelner Arbeitnehmer in ERA-Tarifverträge der hessischen Metall-

  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 857/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2015 - 5 Sa 229/14

    Höhe der Vergütung bei Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei

  • LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11

    Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn;

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 35/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 858/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 11/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 3 Sa 16/13

    Anwendung eines tariflichen Entgeltschemas - Darlegungslast des Arbeitnehmers

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2011 - 12 TaBV 70/10

    Bei Beendigung einer Betriebsvereinbarung über Entgeltgrundsätze ohne Nachwirkung

  • ArbG Bielefeld, 15.12.2021 - 4 BV 88/21
  • LAG Köln, 21.04.2011 - 7 TaBV 76/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Eingriffen in Gesamtvergütungsschema

  • ArbG Dortmund, 22.09.2011 - 3 BV 36/11

    Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken,

  • KAG Mainz, 25.09.2012 - M 6/12

    Eingruppierung, Zustimmungsersetzung

  • KAG Mainz, 25.09.2012 - M 7/12

    Eingruppierung, Zustimmungsersetzung

  • KAG Mainz, 25.09.2012 - M 9/12

    Eingruppierung, Zustimmungsersetzung

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