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   BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83   

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BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 (https://dejure.org/1984,255)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 (https://dejure.org/1984,255)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 (https://dejure.org/1984,255)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 561
  • BB 1985, 1534
  • DB 1985, 2152
  • AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

    Auszug aus BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
    Zweckbefristungen sind grundsätzlich zulässig; allerdings muß der Zeitpunkt der Zweckerfüllung voraussehbar sein und in überschaubarer Zeit liegen (BAG 41, 391 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969).

    Im Entscheidungsfalle könnten zwar gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Zweckbefristung Bedenken erhoben werden, wenn die Dauer der Krankheit des Angestellten B völlig ungewiß gewesen sein sollte (vgl. das soeben angeführte Urteil BAG 41, 391, aaO, zu B II 1 b am Ende der Gründe).

    Sie ist sowohl hinsichtlich des Grundes (vgl. dazu oben II 1) als auch hinsichtlich der Dauer (vgl. das angeführte Urteil BAG 41, 391, aaO) unproblematisch.

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
    Denn es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem neuen nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich überhaupt in anderer Weise behilft (vgl. das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, zu II 2 a der Gründe m.w.N.).
  • BAG, 15.12.1983 - 2 AZR 529/82
    Auszug aus BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
    Die Höchstfrist beseitigt damit die bei längeren Vertretungen bedenkliche Unsicherheit über die Dauer der Zweckbefristung (BAG Urteil vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 529/82 - n.v.).
  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

    Auszug aus BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
    Für die Annahme einer "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe", die die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit), genügt weder, daß bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, daß mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, noch, daß zur Zeit des Abschlusses eines dieser Arbeitsverträge vorhersehbar ist, daß nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werde.
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Auszug aus BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
    Mehrere Zeitverträge dürfen rechtlich nicht als Einheit bewertet werden; vielmehr ist der sachliche Grund der Befristung für jeden einzelnen Vertrag zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
    Daß ein derartiger Vertretungsfall die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigt, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 42, 203, 207 f. = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.; vgl. auch KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 179).
  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    aa) Nach einer älteren Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sog. "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - zu B III 3 der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71).

    Bei einer derartigen Sachlage hat es der Senat für nicht gerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis nur auf die Dauer des gerade anstehenden Vertretungsfalls zu befristen, da in diesen Fällen die ständige Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers wie bei einem sog. "Springer" darin zu sehen sei, vorübergehend ausfallende Mitarbeiter zu vertreten (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - aaO.; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - aaO.; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - aaO.).

  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 35/86
    wenn sie sich im Rahmen der Rechtsgrundsätze bewegt, die die Rechtsprechung zur Befristungskontrolle entwickelt hat (vgl. Urteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAGE 41, 391, 399 ff. = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu III der Gründe; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe).

    Die Zweckbefristung ist wegen Um gehung der zwingenden gesetzlichen oder tarifvertragliehen Mindestkündigungsfristen des § 622 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Tarifvertrag unwirksam, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht voraussehbar ist oder nicht in überschaubarer Zeit liegt (so Urteil vom 17. Februar 1983, aaO, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 3. Oktober 1984, aaO, zu II 3 der Gründe; Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - und vom 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Für die Annahme einer "Dauervertretung" bzw. "Daueraushi ife", die die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt (vgl. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit), genügt weder, daß bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, daß mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, noch, daß zur Zeit des Abschlusses eines dieser ArbeitsVerträge vorhersehbar ist, daß nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werde (so Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 62.0 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) .

    ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich überhaupt in anderer Weise behilft (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984, aaO, m.w.N.), Wegen "Dauervertretung" kann deshalb nur die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam sein, wenn bei dessen Abschluß bereits eine über den Endtermin der Befristung hinaus gehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war.

    In diesen Fällen ist nämlich die ständige Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers wie bei einem sogenannten "Springer" darin zu sehen, vor übergehend ausfallende Mitarbeiter zu vertreten; angesichts dieser ständigen gleichbleibenden Arbeitsaufgabe ist dann die Befristung für die Dauer des einzelnen Vertretungsfalles nicht gerechtfertigt (so Senatsurteil vom 3. Oktober 1984, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 190/86
    wenn sie sich im Rahmen der Rechtsgrundsätze bewegt, die die Rechtsprechung zur Befristungskontrolle entwickelt hat (vgl. Urteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAGE 41, 391, 399 ff. = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu III der Gründe; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe).

    Die Zweckbefristung ist wegen Um gehung der zwingenden gesetzlichen oder tarifvertragliehen Mindestkündigungsfristen des § 622 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Tarifvertrag unwirksam, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht voraussehbar ist oder nicht in überschaubarer Zeit liegt (so Urteil vom 17. Februar 1983, aaO, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 3. Oktober 1984, aaO, zu II 3 der Gründe; Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - und vom 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    daß mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, noch, daß zur Zeit des Abschlusses eines dieser Arbeitsverträge vorhersehbar ist, daß nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werde (so Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe).

    Denn es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem neuen nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich überhaupt in anderer Weise behilft (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984, aaO, m.w.N.).

    dieser ständigen gleichbleibenden Arbeitsaufgabe ist dann die Befristung für die Dauer des einzelnen Vertretungsfalles nicht gerechtfertigt (so Senatsurteil vom 3. Oktober 1984, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    a) Nach einer älteren Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sog. "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - zu B III 3 der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71).

    Angesichts dieser ständig gleichbleibenden Arbeitsaufgabe hat der Senat die Befristung für die Dauer des einzelnen Vertretungsfalls für nicht gerechtfertigt gehalten (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - aaO.; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - aaO.; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 Sa 644/00

    Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2

    Eine Dauervertretung", die allerdings eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht sachlich rechtfertigen würde, liegt nur vor, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. im Streitfall im Zeitpunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeit eine über den Endtermin der Befristung bzw. der vorübergehenden Übertragung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bereits vorgesehen war (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72; BAG 20.02.1991 - 7 AZR 91/90 - EzA § 620 BGB Nr. 109).

    Für die Annahme einer solchen Dauervertretung" genügt es daher weder, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge geschlossen werden, noch, dass zurzeit des Abschlusses einer dieser Arbeitsverträge vorhersehbar war, dass nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werden (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - a. a. O.).

    Jedoch ist der Arbeitgeber frei in der Entscheidung, ob er bei einem neuen, nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in anderer Weise behilft (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72).

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96

    Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

    Dafür genügt weder, daß bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, daß mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, noch, daß zur Zeit des Abschlusses eines dieser Arbeitsverträge vorhersehbar ist, daß nach Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werde (vgl. u.a. BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe).

    Für die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    In mehreren Fällen hat das Bundesarbeitsgericht die genannten Rechtsgrundsätze auf Zweckbefristungen angewandt (Urteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAGE 41, 391, 399 ff. = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu III der Gründe; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter II 1 der Gründe; unveröffentlichtes Urteil vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 529/82 - unter II 2 - 4 der Gründe).

    Diese ist wegen sonstiger Umgehung der zwingenden Mindestkündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht voraussehbar ist oder nicht in überschaubarer Zeit liegt (BAGE 41, 391, 398, aaO, m. w. N.: Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter II 3 der Gründe).

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Wegen der einer fristlosen Kündigung ähnlichen Wirkung der Zweckbefristung in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht frühzeitig erkennbar ist, hat die Rechtsprechung an Zweckbefristungen allerdings strenge Anforderungen gestellt: Sie sind wegen sonstiger Umgehung der zwingenden Mindestkündigungsfristen unwirksam, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht voraussehbar ist oder nicht in überschaubarer Zeit liegt (BAG 41, 391, 398 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu II 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 21.12.2000 - 11 (8) Sa 1338/00

    Eingruppierung: Übertragung höherwertiger Dienste - Motivation des Arbeitgebers

    Eine Dauervertretung", die allerdings eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht sachlich rechtfertigen würde, liegt nur vor, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. im Streitfall im Zeitpunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeit eine über den Endtermin der Befristung bzw. der vorübergehenden Übertragung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72; BAG 20.02.1991 - 7 AZR 91/90 - EzA § 620 BGB Nr. 109).

    Für die Annahme einer solchen Dauervertretung" genügt es daher weder, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge geschlossen werden, noch, dass zurzeit des Abschlusses einer dieser Arbeitsverträge vorhersehbar war, dass nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werden (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - a. a. O.).

  • BAG, 20.02.1991 - 7 AZR 81/90

    Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

    Der Gesichtspunkt der Dauervertretung kann nur dann zur Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages führen, wenn bereits bei dessen Abschluß eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 18 Sa 157/02

    Mindestgesamtversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

  • LAG Berlin, 02.05.1986 - 10 Sa 92/85

    Arbeitsvertrag; Befristung; Zweckbefristet; Auflösende Bedingung; Kündigungsfrist

  • LAG Düsseldorf, 15.02.2001 - 11 (8) Sa 1410/00

    Allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 10 Sa 991/15

    Doppelbefristung - Elternzeit

  • LAG Hamm, 03.11.2005 - 11 Sa 98/05

    Wirksame Doppelbefristung zur Vertretung - Erkundigungspflicht des Arbeitgebers

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 346/91

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

  • BAG, 26.06.1985 - 7 AZR 215/84

    Verwirkung der Klagebefugnis durch Zeitablauf - Verwirkung der Klagebefugnis

  • BAG, 29.10.1986 - 7 AZR 138/85
  • BAG, 13.08.1986 - 7 AZR 131/85

    Anspruch auf unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss mehrerer befristeter

  • LAG Köln, 11.10.2007 - 6 Sa 751/07

    Befristung; Sachgrund; mittelbare Vertretung

  • LAG Niedersachsen, 12.01.2004 - 5 Sa 1130/03

    Konsequenz eines ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrages auf ein

  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 363/85
  • BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95

    Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

  • LAG Düsseldorf, 11.03.1996 - 11 Sa 10/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - frei werdende Haushaltsmittel

  • LAG Köln, 09.11.2006 - 10 (4) Sa 561/06

    Befristung von Beschäftigungsumfang und -dauer

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 410/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 345/91
  • LAG Hamm, 25.11.2003 - 5 (12) Sa 687/03

    Fehlende Aussicht einer dauerhaften Beschäftigungsmöglichkeit als sachlicher

  • LAG Berlin, 03.04.1997 - 7 Sa 77/96

    Wirksamkeit der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag einer Lehrkraft im Hinblick

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2000 - 3 Sa 625/99

    Wirksamkeit einer Befristung; Sachlicher Grund; Befristete Einstellung nach dem

  • LAG Hamm, 04.05.1998 - 5 Sa 1836/97

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorübergehender Mehrbedarf und Vertretung;

  • LAG Hamm, 19.03.1993 - 10 (3) Sa 1532/92

    Berufsausbildung: Anwendbarkeit des BeschFG

  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 363/89

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zur Stellenbesetzung -

  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 320/84

    Befristeter Arbeitsvertrag einer Aushilfsmusikerin

  • LAG Hamm, 18.07.2007 - 5 Sa 1905/06
  • BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf infolge einer Befristung -

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 478/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 489/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 625/89

    Vertretung einer durch Krankheit arbeitsunfähigen Lehrkraft als sachlicher Grund

  • LAG Köln, 26.01.1996 - 11 (13) Sa 1103/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Stellenreservierung als sachliche Rechtsfertigung

  • LAG Hessen, 03.02.2009 - 12 Sa 416/08

    Wirksamkeit einer Befristung - Sachgrund der Vertretung - unzulässige

  • ArbG Stuttgart, 15.07.1998 - 18 Ca 660/98

    Sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags; Sachliche

  • LAG Berlin, 29.04.1997 - 3 Sa 134/96

    Möglichkeit einer nachträglichen Befristung eines nach einer bestehenden

  • LAG Hamm, 30.05.1996 - 4 Sa 1975/95

    Rechtswirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages; Fehlen sachlichen

  • BAG, 08.02.1989 - 7 AZR 304/88
  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 518/88
  • LAG Hessen, 02.01.1986 - 12 Sa 860/85

    Sachlich begründete Befristung des Arbeitsvertrages einer Koordinatorin eines

  • LAG Hessen, 16.09.1999 - 12 Sa 2034/98

    Befristung des Arbeitsvertrages ; Voraussetzungen eines

  • ArbG Kiel, 15.01.1999 - 5 Ca 2660d/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf; Abstellen auf den letzten

  • ArbG Kiel, 14.08.1998 - 5 Ca 962d/98
  • ArbG Kiel, 14.08.1998 - ö .D. 5 Ca 962d/98

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Überprüfung des sachlichen

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