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   BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02   

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BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02 (https://dejure.org/2003,3906)
BAG, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 AZR 654/02 (https://dejure.org/2003,3906)
BAG, Entscheidung vom 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 (https://dejure.org/2003,3906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs, aber vor dem Abschluss eines Sozialplans; Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens; Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung

  • bag-urteil.com

    Vorzeitige Anhörung des Betriebsrats - vorbehaltene Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1
    Kündigung - Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 752 (Ls.)
  • AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Dabei ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Anhörungsschreibens und des Anschreibens des Rechtsvertreters F. nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich, da es sich bei diesen Erklärungen der Beklagten um Willenserklärungen nicht typischer Art handelt (vgl. insb. BAG 19. August 1975 - 1 AZR 565/74 - BAGE 27, 218, 227; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75).
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispw. 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; zuletzt 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispw. Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat.
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Ferner hat der Arbeitgeber, um dem Sinn und Zweck der Anhörung vor einer Kündigung zu entsprechen, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht rechtzeitig vorher mitzuteilen und ihn dabei so zu informieren, dass er sich über die Person des Arbeitnehmers und über die Kündigungsgründe für seine Stellungnahme ein eigenes Bild machen kann (beispw. Senat 29. März 1990 - 2 AZR 420/89 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 79; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 87).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 420/89

    Betriebsbedingte Änderungsankündigung; ordnungsgemäße BR-Anhörung

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Ferner hat der Arbeitgeber, um dem Sinn und Zweck der Anhörung vor einer Kündigung zu entsprechen, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht rechtzeitig vorher mitzuteilen und ihn dabei so zu informieren, dass er sich über die Person des Arbeitnehmers und über die Kündigungsgründe für seine Stellungnahme ein eigenes Bild machen kann (beispw. Senat 29. März 1990 - 2 AZR 420/89 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 79; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 87).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 386/94

    Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Ferner hat der Arbeitgeber, um dem Sinn und Zweck der Anhörung vor einer Kündigung zu entsprechen, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht rechtzeitig vorher mitzuteilen und ihn dabei so zu informieren, dass er sich über die Person des Arbeitnehmers und über die Kündigungsgründe für seine Stellungnahme ein eigenes Bild machen kann (beispw. Senat 29. März 1990 - 2 AZR 420/89 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 79; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 87).
  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 66/86

    Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung - Stillegung einer Betriebsabteilung -

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Die Anhörung des Betriebsrats erfolgt dann nicht im maßgeblichen Stadium, sondern im Vorfeld der Willensbildung des Arbeitgebers, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch alle Kündigungsüberlegungen unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklungen stehen (BAG 3. April 1987 - 7 AZR 66/86 - RzK III 1 d Nr. 3).
  • LAG Berlin, 19.09.2002 - 10 Sa 1262/02

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung;

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2002 - 10 Sa 1262/02 - aufgehoben.
  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 565/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Information des

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Dabei ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Anhörungsschreibens und des Anschreibens des Rechtsvertreters F. nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich, da es sich bei diesen Erklärungen der Beklagten um Willenserklärungen nicht typischer Art handelt (vgl. insb. BAG 19. August 1975 - 1 AZR 565/74 - BAGE 27, 218, 227; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75).
  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispw. 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; zuletzt 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispw. Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat.
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Die Anhörung soll eine Beeinflussung der Willensbildung des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigung ermöglichen (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 6; 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - zu II 1 a und c aa der Gründe, BAGE 106, 14; Fischermeier ZTR 1998, 433, 434) .
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; zuletzt 27. April 2006 - 2 AZR 426/05 -) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (statt vieler: KR-Etzel 8. Aufl. §§ 72, 79, § 108 Abs. 2 BPersVG Rn. 53 ff.; Richardi/Dörner/Weber-Benecke Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 79 Rn. 119 mwN), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Personalrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt, dh., wenn er das gesetzliche Beteiligungsverfahren nicht eingehalten hat (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 6; 27. April 2006 - 2 AZR 426/05 - aaO).
  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Die Anhörung des Betriebsrats erfolgt dann vorzeitig, nämlich in einer Phase, in der die Kündigungsüberlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung stehen (Senat 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 6 - sog. Vorratsanhörung).

    Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer Kündigung anhört, deren Ausspruch noch von einer Einigung über einen Interessenausgleich und Sozialplan abhängt (Senat 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B II 2 b der Gründe, aaO).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 98/07

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt etwa 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73; 27. April 2006 - 2 AZR 426/05 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (statt vieler: KR/Etzel 8. Aufl. §§ 72, 79, 108 Abs. 2 BPersVG Rn. 53 ff.; Benecke in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 79 Rn. 119 mwN), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Personalrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat (Senat 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - aaO.; 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 6).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

    Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (so bereits BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu IV 4 der Gründe, BAGE 39, 1 unter Hinweis auf die insofern vergleichbare Problematik in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BAG, etwa BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe mwN; ebenso im Ergebnis, wenn auch skeptisch gegenüber der Parallele zu § 102 BetrVG BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 51, 375; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 2 der Gründe) .
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 426/05

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Tätigkeit

    Die Beteiligung des Personalrats erfolgt dann nicht in dem maßgeblichen Stadium, sondern im Vorfeld der Willensbildung des Arbeitgebers, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch alle Kündigungsüberlegungen unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung stehen (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 6).

    Jedenfalls reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Betriebsrat bzw. Personalrat nur vorsorglich zu einer beabsichtigten Kündigung für den Fall beteiligt wird, dass es später vor dem Kündigungsausspruch noch zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans kommt (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 136).

  • LAG Hamm, 25.10.2005 - 4 Sa 1163/04

    Zulässigkeit der Berufung ohne förmliche Anträge bei Teilbefassung mit dem

    In der Tat wäre eine "Betriebsratsanhörung auf Vorrat" unzulässig (BAG, Urt. v. 16.09.1993 - 2 AZR 267/93, MDR 1994, 697 = NJW 1994, 1365 = NZA 1994, 311), denn es widerspricht dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens des § 102 Abs. 1 BetrVG, es zu einem Zeitpunkt einzuleiten, in dem der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht noch gar nicht verwirklichen will oder kann (BAG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 654/02, NZA 2004, 752).

    Leitet bspw. ein Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung mit dem Hinweis ein, die Kündigung solle erst nach Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans erfolgen, so ist eine zwar nach Abschluss des Interessenausgleichs, aber vor dem Abschluss des Sozialplans ausgesprochene Kündigung nicht mehr von dieser Anhörung gedeckt (BAG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 654/02, NZA 2004, 752).

  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1686/13

    Ausschluss der beurlaubten Beamten aus Sozialplan

    (1) Richtig ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG anhört, wenn er ihn zu einem Zeitpunkt über beabsichtigte Kündigungen unterrichtet, in dem er seine Kündigungsabsicht noch gar nicht verwirklichen will oder kann und die Kündigungsüberlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklungen stehen (BAG, Urteil v. 03.04.1987 - 7 AZR 66/86, Urteil v. 27.11.2003 - 2 AZR 654/02).
  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 408/14

    Gleichbehandlung, beurlaubte Beamte, Sozialplan, Abfindung

    (1) Richtig ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG anhört, wenn er ihn zu einem Zeitpunkt über beabsichtigte Kündigungen unterrichtet, in dem er seine Kündigungsabsicht noch gar nicht verwirklichen will oder kann und die Kündigungsüberlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklungen stehen (BAG, Urteil v. 03.04.1987 - 7 AZR 66/86, Urteil v. 27.11.2003 - 2 AZR 654/02).
  • ArbG Hagen, 10.07.2019 - 3 Ca 218/19
    Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht richtig beteiligt hat (siehe nur BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 654/02 juris Rdnr. 23; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 102 Rdnr. 56), etwa, wenn der Arbeitgeber bei der Abgabe der Kündigungserklärung nicht die Frist des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG einhält und damit dem Betriebsrat die Möglichkeit nimmt, innerhalb der gesetzlichen Frist auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (siehe hierzu nur Fitting a.a.O., § 102 Rdnr. 57 a m. w. N.).

    Es ist daher auch zu überlegen, ob eine unterstellte Anhörung am 12.01.2019 oder 15.01.2019 i.S.v. § 102 Abs. 1 BetrVG nicht auch die Anhörung zu einem anderen Kündigungsentschluss, nämlich einem solchen zu einer Kündigung mit Interessenausgleich, darstellen würde (vgl. insoweit ähnlich BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 654/02- juris, Rdnr. 23 ff., 30) Dass die Beklagte auch zu einer Kündigung ohne Interessenausgleich anhören wollte, ergibt weder die Auslegung des Begleitschreibens vom 11.01.2019 noch die behauptete Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.01.2019 anlässlich der Einigungsstellenverhandlung.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2010 - 11 Sa 663/08

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung

  • ArbG Hagen, 18.07.2019 - 1 Ca 333/19

    Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich sind nicht zugleich

  • LAG Hamm, 20.02.2020 - 5 Sa 1313/19

    Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungen

  • ArbG Herne, 15.10.2013 - 3 Ca 1433/13

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Sozialplan

  • ArbG Herne, 09.10.2013 - 5 Ca 1436/13

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche betriebsbedingte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 4 Sa 26/15

    Kündigung - Betriebsratsanhörung auf Vorrat

  • LAG Köln, 24.11.2004 - 8 Sa 1030/03
  • ArbG Hagen, 03.07.2019 - 2 Ca 195/19
  • ArbG Halle, 31.05.2021 - 8 Ca 1748/20

    Wirksamkeit ordentliche Kündigung - Anhörung Betriebsrat

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