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   BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94   

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BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 (https://dejure.org/1995,952)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 (https://dejure.org/1995,952)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 (https://dejure.org/1995,952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in Tendenzbetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tendenzträger - Berufsförderungswerk - Rehabilitation Behinderter - Betriebsrat - Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung vonTendenzträgern - Tendenzschutz - Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in Tendenzbetrieb - Mitbestimmungsrecht ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99, § 118; ZPO § 256, § 301
    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in Tendenzbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 99, 118; ZPO §§ 256, 301
    Tendenzunternehmen: Begründung von Mitbestimmungsrechten durch Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 1059
  • BB 1995, 1492
  • DB 1995, 1670
  • afp 1995, 626
  • JR 1996, 175
  • AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 08.11.1988 - 1 ABR 17/87

    Zustimmung des Betriebsrats für die Einstellung eines Psychologen - Definition

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Ausgehend von diesen Grundsätzen haben der Siebte und der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit eingehender Begründung entschieden (BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972;Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972), daß ein privatrechtlich organisiertes Berufsförderungswerk karitativen Zwecken dient, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht das Ziel verfolgt, Behinderte durch berufliche Umschulung wieder ins Berufsleben einzugliedern.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Tendenzträger derjenige Arbeitnehmer eines Tendenzunternehmens, für dessen Tätigkeit die nach § 118 BetrVG geschützte Tendenz des Unternehmens prägend ist(Senatsbeschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat dies im Fall eines Psychologen in einem Berufsförderungswerk mit der Begründung bejaht, daß dessen Tätigkeit eine personale Identifikation während eines langen Prozesses verlange und die Herstellung immer neuer sozialtherapeutischer Beziehungen im Rahmen informeller Personalkontakte erfordere(Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.07.1990 - 1 ABR 36/89

    Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Darauf, ob ihnen tatsächlich Weisungen gegeben würden, komme es nicht an(Beschluß vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972, zu B III 2 der Gründe).

    Unerheblich ist dagegen, ob die erzieherische Tätigkeit gegenüber Kindern und Jugendlichen oder gegenüber Erwachsenen ausgeübt wird(Senatsbeschluß vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972, zu B IV 2 b der Gründe).

    Gerade sie sind es, die durch ihre Tätigkeit die erzieherische Bestimmung der Einrichtung im wesentlichen verwirklichen(Beschluß vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972, zu B IV 2 c der Gründe).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Ausgehend von diesen Grundsätzen haben der Siebte und der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit eingehender Begründung entschieden (BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972;Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972), daß ein privatrechtlich organisiertes Berufsförderungswerk karitativen Zwecken dient, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht das Ziel verfolgt, Behinderte durch berufliche Umschulung wieder ins Berufsleben einzugliedern.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Tendenzträger derjenige Arbeitnehmer eines Tendenzunternehmens, für dessen Tätigkeit die nach § 118 BetrVG geschützte Tendenz des Unternehmens prägend ist(Senatsbeschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat dies im Fall eines Psychologen in einem Berufsförderungswerk mit der Begründung bejaht, daß dessen Tätigkeit eine personale Identifikation während eines langen Prozesses verlange und die Herstellung immer neuer sozialtherapeutischer Beziehungen im Rahmen informeller Personalkontakte erfordere(Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 123/89

    Zeitzuschläge im Personalbemessungssystem

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Insoweit hat der Tarifvertrag die Aufgabe, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit im Interesse der Arbeitnehmer einzuschränken oder zu kanalisieren (vgl. BAGE 64, 284, 294 [BAG 03.04.1990 - 1 AZR 123/89] = AP Nr. 56 zu Art. 9 GG, zu B I 6 der Gründe).
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86

    Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Wie der Senat in ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen entschieden hat, können bloße Mitwirkungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag zu echten Mitbestimmungsrechten erweitert und verstärkt werden (vgl. BAGE 57, 317, 323 ff. [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 70/86] = AP Nr. 53 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe).
  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Das Landesarbeitsgericht hat seiner Würdigung in nicht zu beanstandender Weise die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der es für das Tatbestandsmerkmal der Einstellung nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis ankommt, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen (z.B. BAGE 70, 201, 206 = AP Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe; BAG Beschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, zu B II 1 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 33/89

    Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Deshalb ist hier die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG ausgeschlossen und der Betriebsrat lediglich zu unterrichten (ständige Senatsrechtsprechung, z.B.Beschluß vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - AP Nr. 46 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 31/90

    Mitbestimmung bei Umsetzung verkürzter tariflicher Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Ein Rechtsschutzinteresse hierfür besteht aber nur, wenn wenigstens mit einer geringen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich Vorgänge der umstrittenen Art künftig tatsächlich ereignen werden (vgl.Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 31/90 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 3 der Gründe; BAGE 39, 259, 264 [BAG 29.07.1982 - 6 ABR 51/79] = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Ein Rechtsschutzinteresse hierfür besteht aber nur, wenn wenigstens mit einer geringen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich Vorgänge der umstrittenen Art künftig tatsächlich ereignen werden (vgl.Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 31/90 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 3 der Gründe; BAGE 39, 259, 264 [BAG 29.07.1982 - 6 ABR 51/79] = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
    Das Landesarbeitsgericht hat seiner Würdigung in nicht zu beanstandender Weise die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der es für das Tatbestandsmerkmal der Einstellung nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis ankommt, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen (z.B. BAGE 70, 201, 206 = AP Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe; BAG Beschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, zu B II 1 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 07.04.1981 - 1 ABR 62/78

    Sprachschule als Tendenzunternehmen

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 233/87

    Revision - Schiedvertrag

  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 45/89

    Einigungsstellenverfahren über Rechtsfragen

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 28/93

    Zustimmung des Betriebsrats zu Personalfragebogen in Tendenzbetrieb

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Das spiegelt sich so auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wieder, insbesondere in den Entscheidungen vom 24. August 1994 (10 AZR 980/93, NZA 1995, 1016), vom 31. Januar 1995 (1 ABR 35/94, NZA 1995, 1059) und vom 24. Juni 1998 (4 AZR 208/97, NZA 1998, 1346).
  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Inhaltsnormen erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 TVG grundsätzlich nur auf Arbeitsverhältnisse (ErfK/Franzen 22. Aufl. TVG § 1 Rn. 38; sh. auch BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 454/21 - Rn. 43; vgl. zu § 12a TVG BAG 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 4 a der Gründe) .
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    c) Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass Betriebsverfassungsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung von Personen vorsehen können, die weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen oder in Heimarbeit Beschäftigte sind (BAG 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 4 a der Gründe) .

    Auf diese Weise können tarifliche Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung von Personen, die keine Arbeitnehmer sind, nur deshalb begründet werden, weil die betriebliche Mitbestimmung nicht nur den Interessen der einzustellenden Personen, sondern vor allem den Interessen der übrigen Belegschaft dient (BAG 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - aaO) .

  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Daneben werden mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bestimmte geistig-ideelle Zielsetzungen privilegiert, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht (BAG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 -, juris, Rn. 24).

    Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, die Ausnahme von der Mitbestimmung greife nur, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 -, juris, Rn. 24; Lakies, in: Düwell, BetrVG, 4. Aufl. 2014, § 118 Rn. 2; Lunk, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2010, § 118 Rn. 2; Weber, in: GK-BetrVG, 10. Aufl. 2014, Bd. 2, § 118, Rn. 21).

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

    Grund hierfür ist der Umstand, dass Regelungsgegenstand solcher Normen nicht der Inhalt der Arbeitsverhältnisse ist, sondern die Organisationsgewalt des Arbeitgebers als Betriebsinhaber (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 279/16 - Rn. 28, BAGE 162, 1; 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 4 a der Gründe) .
  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter

    Unerheblich ist dagegen, ob die erzieherische Tätigkeit gegenüber Kindern und Jugendlichen oder gegenüber Erwachsenen ausgeübt wird (31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 3 b aa (2) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 126).
  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

    Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung innerer und äußerer Nöte des einzelnen gerichtet ist (vgl. nur Senat 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 126 mwN).

    Keiner Entscheidung bedarf auch die vom Landesarbeitsgericht offengelassene Frage, ob die Arbeitgeberin erzieherische Ziele iSd. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolgt (siehe dazu Senat 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - aaO, mwN).

    Es kann sogar der vom Arbeitgeber verfolgten Tendenz entsprechen, dem Betriebsrat über das gesetzliche vorgeschriebene Maß hinausgehende Beteiligungsrechte zuzuweisen (Senat 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - aaO, zu B II 4 b der Gründe).

    Bei der hier allein in Betracht kommenden karitativen und/oder erzieherischen Zwecksetzung der Arbeitgeberin sind Grundrechtsbezüge nicht ersichtlich, die einen so weit gehenden Schutz erfordern könnten (Senat 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - aaO; siehe auch MünchArbR/Matthes 2. Aufl. Bd. 3 § 364 Rn. 3).

  • BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 463/00

    Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts und seiner Kündigung

    § 118 BetrVG verwehrt es dem Tendenzarbeitgeber nicht, freiwillig weitergehende Beteiligungsrechte zu gewähren, solange dies nicht zu einem unzulässigen Grundrechtsverzicht führt (Senat 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 126, zu B II 4 b der Gründe; vgl. auch Senat 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zVv., zu B II 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

    wird vom Landesarbeitsgericht auch zu prüfen sein, ob die Führungsvereinbarung als atypische Willenserklärung dahingehend auszulegen ist - wie der Betriebsrat meint -, dass die Antragstellerin mit dieser Vereinbarung auf einen etwaigen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in ihrem Unternehmen verzichtet hat, wofür nach dem Wortlaut wenig spricht (zur Dispositivität des Tendenzschutzes karitativer Unternehmen vgl. BAG 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 4 b mwN; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 118 Rn. 43) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2000 - 3 TaBV 40/99

    Wirtschaftsausschuß - Einsetzung in einem Tendenzbetrieb

    Ohne Bedeutung ist, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt ist (BAG, Beschluss vom 8.11.1988 - 1 ABR 17/87 -, EzA Nr. 44 zu § 118 BetrVG 1972 = AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.6.1988 - 7 ABR 14/87 -, EzA Nr. 43 zu § 118 BetrVG 1972 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972 = BAGE 59, 120; BAG, Beschluss vom 31.1.1995 - 1 ABR 35/94 -, EzA Nr. 126 zu § 99 BetrVG 1972 = ).

    Ob die Antragsgegnerin daneben auch erzieherische Ziele verfolgt, was auch bei Erwachsenen der Fall sein kann (BAG, Beschluss vom 31.1.1995 - 1 ABR 35/94 -, aaO.; BAG, Beschluss vom 3.7.1990 - 1 ABR 36/89 -, EzA Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972 = AP Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972), kann daher offenbleiben.

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Tendenzschutz auch abbedungen werden (vgl. zur Einstellung von Tendenzträgern: BAG, Beschluss vom 31.1.1995 - 1 ABR 35/94 -, DB 1995, 1670 = NZA 1995, 1059).

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 295/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Hessen, 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05

    Versetzungsbegriff - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - Teilbeschluss

  • BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98

    Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 16/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - Psychologe

  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 28/98

    Landes-Sportverband kein Tendenzunternehmen

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 175/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 227/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Baden-Württemberg, 05.05.2000 - 16 Sa 48/99

    Kündigung eines Redaktionsstatuts

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 10 Sa 254/18

    Auslegung und Anwendung des Regelungswerks der Tarifverträge für die Metall- und

  • LAG Baden-Württemberg, 26.01.2004 - 15 TaBV 6/03

    Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten, Tendenzschutz

  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08

    Tendenzunternehmen, karitative Bestimmung, Blutspendedienst

  • LAG München, 30.03.2011 - 5 TaBV 82/10

    Erzieherische Zwecksetzung

  • LAG Hamm, 10.08.2007 - 13 TaBV 26/07

    Tendenzunternehmen; Tendenzträger; karitativ; karitative Bestimmung; A1;

  • LAG Hessen, 13.06.2006 - 4 TaBV 9/06
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 6 TaBV 1159/10

    Tendenzträgereigenschaft eines Vormunds im Angestelltenverhältnis mit

  • LAG Köln, 13.02.2012 - 5 Sa 303/11

    Interessenausgleich mit Namensliste im Tendenzbetrieb

  • ArbG Stuttgart, 09.05.2008 - 26 BV 96/07

    Zur Auslegung von § 5.5 des ERA-Einführungstarifvertrags - Pflicht zur Herausgabe

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