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   BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08   

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https://dejure.org/2010,1339
BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 (https://dejure.org/2010,1339)
BAG, Entscheidung vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 (https://dejure.org/2010,1339)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 (https://dejure.org/2010,1339)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78a Abs 2 S 1 BetrVG, § 78a Abs 4 Nr 2 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 83 Abs 3 ArbGG, § 78a Abs 3 ArbGG
    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern; Zumutbarkeit der Schaffung eines mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatzes

  • bag-urteil.com

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • RA Kotz

    Auszubildendenvertreter - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • hensche.de

    Jugend- und Auszubildendenvertretung, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit

  • Betriebs-Berater

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • rewis.io

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • ra.de
  • rewis.io

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern; Zumutbarkeit der Schaffung eines mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertreter statt Leiharbeitnehmer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin im Betrieb - Muss der Arbeitgeber einen Leiharbeiter entlassen, um sie nach der Ausbildung einzustellen?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Auszubildendenvertreter auf Leiharbeitsplatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern - Ausbildungsadäquater Arbeitsplatz muss gegebenenfalls von Leiharbeiter freigemacht werden

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Besonderer Schutz Auszubildender gemäß § 78a BetrVG - Besonderer Nachteil für Leiharbeitnehmer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1660
  • DB 2010, 1355
  • AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Von einem Auflösungsverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG hängt die personelle Zusammensetzung der im Betrieb gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung ab (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 14, DB 2009, 1473) .

    Der Streit geht allein um die Aufrechterhaltung der vertragsrechtlichen Bindung zwischen den ehemaligen Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 10 ff., DB 2009, 1473) .

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, DB 2009, 1473; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294) .

    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, DB 2009, 1473) .

    Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG, weil sich allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht ändert (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 19 mwN, DB 2009, 1473) .

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20 mwN, DB 2009, 1473; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 4) .

  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 205) .

    Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 120, 205).

    Lehnt der Auszubildende die vom Arbeitgeber angebotene anderweitige Beschäftigung ab, kann er sich im anschließenden Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht darauf berufen, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung zumutbar (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 43 f. mwN, BAGE 120, 205).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 10, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1) .
  • BAG, 18.04.2007 - 7 ABR 30/06

    Europäischer Betriebsrat - Entsendung - Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Als Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle anzusehen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 122, 96) .
  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20 mwN, DB 2009, 1473; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 4) .
  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, DB 2009, 1473; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294) .
  • LAG Hamm, 22.02.2008 - 10 TaBV 93/07

    Weiterbeschäftigung; Übernahme eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08
    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV 93/07 - aufgehoben.
  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 16, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Dabei stimmt der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem in § 626 Abs. 1 BGB nicht überein (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 17, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 17, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Ist dagegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, ändert sich die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht (ausführlich BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 31 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 29, BAGE 127, 126) .

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 32, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 30, BAGE 127, 126) .

    bb) Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Es unterliegt der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers zu entscheiden, ob durch Abbau von Überstunden ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll oder nicht (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 27, aaO) .

    Eine missbräuchliche Umgehung der Übernahmeverpflichtung aus § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Veränderung seiner Arbeitsorganisation allein zu dem Zweck vornimmt, eine Übernahme der durch § 78a BetrVG geschützten Personen zu verhindern (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

    Wie die Beteiligten zu Protokoll der Sitzung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - angegeben haben, handelt es sich bei diesem Arbeitsplatz unstreitig um keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz.

    Durch Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der Beschwerdekammer vom 22.02.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - wird Bezug genommen.

    Der Arbeitgeber ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden weiterbeschäftigen zu können (BAG 16.01.1979 - 6 AZR 153/77 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 5; BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 20; BAG 24.07.1991 - 7 ABR 68/90 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 23; BAG 06.11.1996 - 7 ABR 54/95 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 26; BAG 16.07.2008 - AP 7 ABR 13/07 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 50; BAG 17.02.210 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 53; Fitting, a.a.O., § 78 a Rn. 46, 54; DKK/Bachner, a.a.O., § 78 a Rn. 36; GK/Oetker, a.a.O., § 78 a Rn. 122 ff., 131 ff., 133; ErfK/Kania, 11. Aufl., § 78 a BetrVG Rz. 9 m.w.N.).

    Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Arbeitsgericht abzustellen (BAG 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 25; BAG 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 38; BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 50; BAG 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 53; ebenso: BVerwG 29.03.2006 - 6 PB 2/06 - AP BPersVG § 9 Nr. 18).

    Der Streit geht allein um die Aufrechterhaltung der vertragsrechtlichen Bindung zwischen den ehemaligen Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - DB 2009, 1473 = AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 52, Rn. 10; BAG 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 53, Rn. 14).

    Hat der Auszubildende seine Bereitschaft zu einer anderweitigen Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ihm diese möglich und zumutbar ist (BAG 06.11.1996 - 7 ABR 54/95 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 26; BAG 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 38; BAG 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 53).

    Er muss vielmehr die angedachte Beschäftigungsmöglichkeit so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt (BAG 15.11.2006 - a.a.O.; BAG 17.02.2010 - a.a.O.).

    Diese Beurteilung ist durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - bestätigt worden.

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2. nicht unverzüglich nach der Nichtübernahmemitteilung durch die Arbeitgeberin eine hinreichend bestimmte Bereitschaftserklärung zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen abgegeben hat (BAG 17.02.2010 - a.a.O. - Rn. 33).

    Materiell-rechtlich ist aber, wie das Bundesarbeitsgericht auch in der Entscheidung vom 17.02.2010 ausgeführt hat, für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 50, Rn. 24; BAG 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 53, Rn. 23; GK/Oetker, a.a.O., § 78 a Rn. 185; ErfK/Kania, a.a.O., § 78 a Rn. 9; KR/Weigand, 9. Aufl., § 78 a BetrVG Rn. 46; APS/Künzl, 3. Aufl., § 78 a BetrVG Rn. 130; andere Auffassung: Fitting, a.a.O., § 78 a Rn. 44; DKK/Bachner, a.a.O., § 78 a Rn. 39).

  • ArbG Solingen, 04.10.2019 - 1 BV 27/18

    Borbet beantragt Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise Ausschluss des

    Als Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle anzusehen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08, Rn. 11).
  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 40/10

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf ( BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08  - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf ( BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08  - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Dabei stimmt der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem in § 626 Abs. 1 BGB nicht überein (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08  - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17

    Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen

    Der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG stimmt nicht mit dem in § 626 Abs. 1 BGB überein (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 17) .

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 18; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294) .

  • BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

    Zudem soll nach § 78a Abs. 2 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf zustande kommen (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 16) .
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 113/09

    Erforderlichkeit von Schulungskosten - Grundwissen - bevorstehendes Ende des

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 11 mwN, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .
  • LAG Hamm, 14.03.2017 - 7 Sa 1191/16

    Jugend- und Auszubildendenvertreter, Übernahme in ein Arbeitsverhältnis,

    Wenn die Beklagte wie auch das Arbeitsgericht Dortmund auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2010, 7 ABR 89/08, abstellten, so habe dort eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen.

    Denn nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber, der einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Abschluss der Berufsausbildung nicht im erlernten Ausbildungsberuf, jedoch in einer anderen Tätigkeit übernehmen kann, verpflichtet, dem Jugend- und Auszubildendenvertreter diese anzubieten, wenn er zumindest hilfsweise dazu bereit ist und diese konkret benennt (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 17.02.2010, 7 ABR 89/08 m.w.N.).

    Die Fallkonstellation ist damit mit den Grundsätzen vergleichbar, die das Bundesarbeitsgericht zutreffend im Beschluss vom 17.02.2010 aaO. festgehalten hat, nach denen der Arbeitgeber die abweichende Übernahmemöglichkeit bereits in einer Nichtübernahmemitteilung im Sinne des § 78 a Abs. 1 BetrVG beschrieben und der Jugend- und Auszubildendenvertreter sich hinreichend konkret hilfsweise mit einer solchen Beschäftigung einverstanden erklärt hat.

    Auch an dieser Stelle würde die vom Kläger vertretene Auffassung zum "alles-oder-nichts"-Prinzip führen, dem das Bundesarbeitsgericht zutreffend eine Absage erteilt hat (7 ABR 33/09 aaO. und 7 ABR 89/08 aaO.; so auch LAG Hamm vom 11.10.2013, 10 TaBV 5/12).

  • LAG Hamm, 11.01.2013 - 10 TaBV 5/12

    Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; zuletzt BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - 7 ABR 40/10 - BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 -).

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - BAG, Beschluss vom 6.11.1996 - 7 ABR 54/95 -) .

    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - 7 ABR 40/10 - BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 -).

    Dies könnte nur dann gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen, wenn diese Beschäftigung im gemäß § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis ausbildungsgerecht wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 -).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auch diese Variante erfasst Fallgestaltungen, in welchen das nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung nur kurze Zeit angehört hat (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 25).
  • LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2016 - 14 TaBV 89/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gesamtbetrieb; Zulässigkeit einer isolierten

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2010 - 6 Sa 114/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Arbeitnehmerklage bei

  • ArbG Dortmund, 06.09.2016 - 5 Ca 605/16

    Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers als Elektroniker durch Versetzung

  • ArbG Münster, 18.05.2017 - 2 BV 4/17
  • LAG Hamm, 21.01.2011 - 13 TaBV 72/10

    Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung;

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2010 - 6 Sa 115/10

    Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 3 Sa 1429/09

    Kündigung eines Arztes bei Streit um Entwicklung einer Krankenhaussoftware;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 2 Sa 434/10

    Vertragliches Rückkehrrecht nach betriebsbedingter Kündigung

  • LAG Hamm, 24.04.2015 - 13 Sa 1794/14

    Anspruch einer JAV-Vertreterin auf Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis

  • VG Karlsruhe, 22.06.2012 - PL 12 K 95/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein unbefristetes

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