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   BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77   

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https://dejure.org/1979,1582
BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77 (https://dejure.org/1979,1582)
BAG, Entscheidung vom 24.04.1979 - 6 AZR 69/77 (https://dejure.org/1979,1582)
BAG, Entscheidung vom 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 (https://dejure.org/1979,1582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahrensrichtlinien - Beratungsgespräche - Förderungsgespräche - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts - Beurteilung der Leistungen - Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2422 (Ls.)
  • BB 1979, 1604
  • DB 1979, 1755
  • AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Auffassung im Schrifttum begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers und räumt dem Betriebsrat keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber ein (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu II 3, 111 der Gründe; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 19).

    aa) Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe; Fitting § 82 Rn. 12; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; aA HSWG § 82 Rn. 6; DKK-Buschmann § 82 Rn. 12).

    Nicht erforderlich ist daher, dass es sich ausschließlich um die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände handelt (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 2 der Gründe).

    Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - aaO; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 15).

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 85/08

    Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds

    Für den Anspruch nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG genügt es, wenn die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Themen sind (BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1).
  • BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81

    Betriebsrat

    April 1979 (- 6 AZR 69/77 -, AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972) dargelegt, daß der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Führung eines Gesprächs nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein individualrechtliches Recht aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand bat, auch wenn der Anspruch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • LAG Hamm, 19.10.2007 - 10 TaBV 67/07

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Unbegründetheit eines Globalantrags;

    Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände (BAG, Urteil vom 24.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3; Fitting, a.a.O., § 82 Nr. 12).
  • LAG Hamm, 07.01.2008 - 10 TaBV 125/07

    Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; Mitbestimmung bei der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 10.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 04.11.1980 - 1 ABR 53/78 -), auf die bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, hat der Betriebsrat lediglich ein Mitbestimmungsrecht, wenn entschieden wird, welche der drei Möglichkeiten zur Erfüllung des § 2 Abs. 1 ASiG für den Betrieb zu wählen ist, mithin bei der Vorfrage, in welcher Form die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahrgenommen werden sollen, etwa durch Anstellung eines Betriebsarztes, durch Verpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder durch Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten.
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