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   BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89   

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https://dejure.org/1990,1644
BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89 (https://dejure.org/1990,1644)
BAG, Entscheidung vom 08.05.1990 - 1 ABR 7/89 (https://dejure.org/1990,1644)
BAG, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 (https://dejure.org/1990,1644)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 896
  • BB 1990, 1774
  • DB 1990, 2124
  • AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 3 BetrVG und damit auch der darauf gerichtete Antrag des Betriebsrats müssen daher so bestimmt sein, daß der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist (Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 1 der Gründe).

    Dies hat der Senat im Beschluß vom 17. März 1987 (a.a.O., zu B II der Gründe) näher begründet.

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 68/88

    Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Eine zustimmungsbedürftige Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG liegt daher auch dann vor, wenn Personen im Betrieb für eine in Aussicht genommene Beschäftigung eine Ausbildung erhalten, ohne die eine solche Beschäftigung nicht möglich ist; auch dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis sie während der Ausbildung zum Betriebsinhaber stehen (Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Voraussetzung für eine Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist es gerade, daß eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders vorliegt und keine lediglich schulische, sondern eine zumindest auch betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist (vgl. BAGE 36, 363, 367 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4 c der Gründe).
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten (Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989 - 1 ABR 97/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und diese in dem Beschluß vom 1. August 1989 (- 1 ABR 54/88 - AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) dahingehend präzisiert, daß maßgebend ist, ob die von diesen Personen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß.
  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Die nur informatorische Besichtigung des Betriebs oder das bloße Zuschauen bei der betrieblichen Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs genügt nicht (Beschluß des Siebten Senats vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - zu B I 3 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Nach der Entscheidung des Senats vom 15. April 1986 (BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972), von der auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, liegt eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Auch im Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160, 164 f. = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 54/88

    Einstellung: Begriff

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten (Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989 - 1 ABR 97/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und diese in dem Beschluß vom 1. August 1989 (- 1 ABR 54/88 - AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) dahingehend präzisiert, daß maßgebend ist, ob die von diesen Personen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß.
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten (Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989 - 1 ABR 97/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und diese in dem Beschluß vom 1. August 1989 (- 1 ABR 54/88 - AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) dahingehend präzisiert, daß maßgebend ist, ob die von diesen Personen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß.
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89
    Auch im Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160, 164 f. = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die Anwendung des BBiG allerdings nicht daran, dass der Beklagte ähnlich wie ein Schülerpraktikant (dazu BAG 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 c und d der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 88) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war.
  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Der Senat hat in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen (vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 99 und vom 12. November 1991 - 1 ABR 3/91 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) stets wiederholt, daß eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG immer schon dann vorliegt, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben (vgl. BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 36, 363; vgl. auch 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 d der Gründe) .
  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    Das hat der Senat im Beschluß vom 17. März 1987 (aaO, zu B II der Gründe) im einzelnen begründet und daran im Beschluß vom 8. Mai 1990 (- 1 ABR 7/89 - AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe) festgehalten.
  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Es muß nicht nur eine schulische, sondern auch eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgen, in der der Auszubildende beruflich aktiv tätig ist(Senatsbeschluß vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, unter B II 2d der Gründe; BAG Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 3 der Gründe; BAGE 36, 363, 367 [BAG 24.09.1981 - 6 ABR 7/81] = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4c der Gründe).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die Anwendung des BBiG allerdings nicht daran, dass die Beklagte ähnlich wie ein Schülerpraktikant (dazu BAG 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 c und d der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 88) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war.
  • ArbG Cottbus, 05.01.2011 - 2 BV 58/10

    Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 BetrVG bei Schülern/Ausbildenden

    Es darf nicht nur eine nur schulische, sondern es muss auch eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgen, in der der Auszubildende beruflich aktiv tätig ist, vergleiche BAG vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92, Juris, BAG vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89.
  • LAG München, 05.12.1990 - 5 TaBV 61/89
    Dass hierfür kein Arbeitsvertrag mit den externen Kräften erforderlich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (zuletzt Beschlüsse vom 01.08.1989 - 1 ABR 54/88 - vom 08.05.1990 - 1 ABR 7/89 - vom 03.07.1990 - 1 ABR 36/89 -).
  • VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 11 K 3373/21

    Vorläufige Zuerkennung der Fachhochschulreife; Durchführung eines betrieblichen

    Liegt jedoch kein schulisches Praktikum vor, handelt es sich um ein betriebliches Praktikum, welches ausschließlich im Betrieb zu absolvieren ist (vgl. zu diesem Begriffsverständnis BAG, Beschl. v. 08.05.1990 - 1 ABR 7/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80).
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