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   BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91   

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https://dejure.org/1991,830
BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91 (https://dejure.org/1991,830)
BAG, Entscheidung vom 17.09.1991 - 1 ABR 23/91 (https://dejure.org/1991,830)
BAG, Entscheidung vom 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 (https://dejure.org/1991,830)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhalt eines Sozialplanes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 112, § ... 76 Abs. 5; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH vom 19.12.1972 i.d.F. vom 29.10.1980 (TV PV) §§ 95, 97, 84, 46; DLH-Konzern Schutzabkommen Bordpersonal vom 29.10.1980 § 14.
    Inhalt von erzwingbaren Sozialplänen (hier: Unzulässige Festlegung von Kündigungsverboten und Versetzungs- und Umschulungspflichten) - Abstimmung in der Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 277
  • ZIP 1992, 260
  • ZIP 1992, 261
  • NZA 1992, 227
  • BB 1991, 2535
  • BB 1992, 1133
  • DB 1992, 229
  • AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 59
 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Danach hat der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich "nichts zu suchen" (vgl. DKK aaO Rdn. 13; FKHE aaO Rdn. 17; BAG Beschluß vom 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 = BAGE 68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischen freiwilligem und erzwungenem Sozialplan).
  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Sinn und Zweck dieser Beratungen sind, sich nach Möglichkeit auf eine Maßnahme zu verständigen, die für die betroffenen Arbeitnehmer keine oder nur geringere Nachteile mit sich bringt als die Betriebsänderung in der zunächst vom Arbeitgeber geplanten Form (BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - BAGE 68, 277; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Wenn es Sinn und Zweck der Beratungen der Betriebspartner über einen Interessenausgleich ist, sich nach Möglichkeit auf eine Betriebsänderung zu einigen, die für die betroffenen Arbeitnehmer möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat (BAG Beschluß vom 17. September 1991, BAGE 68, 277 = AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972), dann wird es dem Sinn dieser Beratungen und des Interessenausgleichs auch gerecht, wenn diese Einigung sich zunächst auf bestimmte Maßnahmen beschränkt, deren Notwendigkeit einerseits anerkannt wird und deren Folgen andererseits zunächst absehbar und regelbar erscheinen.

    Regelungen, die nur Inhalt eines Interessenausgleichs sein können, werden als Sozialplan bezeichnet (vgl. den Fall der Entscheidung vom 17. September 1991, BAGE 68, 277 = AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972), Einigungen, die ihrem Inhalt nach einen Sozialplan darstellen, werden auch Interessenausgleich genannt.

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