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   BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06   

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https://dejure.org/2007,2793
BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06 (https://dejure.org/2007,2793)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 ABR 61/06 (https://dejure.org/2007,2793)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 (https://dejure.org/2007,2793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungskompetenz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnungskriterien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten; Einstellungsbefugnis und Entlassungsbefugnis eines leitenden Angestellten; Begründung des Status eines leitenden Angestellten durch eine betriebsbezogene Aufgabe oder Funktion

  • info-krankenhausrecht.de

    Chefarzt leitender Angestellter

  • hensche.de

    Leitender Angestellter, Chefarzt

  • Judicialis

    BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Betriebsverfassungsrecht - Leitender Angestellter; Einstellungs- und Entlassungskompetenz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine generelle Einstufung als leitender Angestellter allein aufgrund einer formalen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Chefarzt mit Personalverantwortung als leitender Angestellter?

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Chefarzt als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Chefarzt ist kein leitender Angestellter

  • poko.de (Kurzinformation)

    Keine generelle Einstufung als leitender Angestellter allein aufgrund einer formalen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Chefarzt als Leitender Angestellter der Betriebsverfassung: Umfang der Einstellungs- und Entlassungskompetenz?

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Chefarzt als Leitender Angestellter der Betriebsverfassung - Umfang der Einstellungs- und Entlassungskompetenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 664 (Ls.)
  • DB 2008, 590
  • AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 23/01

    Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank

    Auszug aus BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06
    Damit ist klargestellt, dass auch eine betriebsbezogene Aufgabe oder Funktion den Status eines leitenden Angestellten begründen kann (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - BAGE 101, 53 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 66, zu B III der Gründe mwN).

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn die dem Angestellten nachgeordneten Mitarbeiter auch ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - BAGE 101, 53 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 66, zu B III der Gründe mwN - teleologische Beschränkung).

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 -BAGE 101, 53 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 66, zu B IV 3 b der Gründe).

    Deren Anwendung durch die Tatsachengerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob der Bewertungsmaßstab verkannt wurde, die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - BAGE 101, 53 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 66, zu IV der Gründe mwN).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Auszug aus BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06
    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (ebenso zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6, zu B II 3 c dd der Gründe).

    Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liegt dann nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6, zu B II 3 c cc der Gründe).

    Da es für die Zuordnung zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur auf die eigenverantwortliche Ausübung der in der Vorschrift genannten Personalkompetenz ankommt, ist der zeitliche Anteil, den die tatsächliche Ausübung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis an der Arbeitszeit des Angestellten ausmacht, für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ohne Bedeutung (anders zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - aaO).

  • BAG, 11.03.1982 - 6 AZR 136/79

    Arbeitnehmerbefugnisse

    Auszug aus BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06
    Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist der zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugte Angestellte der Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG 11. März 1982 - 6 AZR 136/79 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 28 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 41, zu B 1 der Gründe mwN).

    Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht (BAG 11. März 1982 - 6 AZR 136/79 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 28 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 41, zu B 1 der Gründe).

  • LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05

    Leitender Angestellter Chefarzt Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

    Auszug aus BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juli 2006 - 10 (13) TaBV 165/05 - aufgehoben.
  • BAG, 25.03.2009 - 7 ABR 2/08

    Leitender Angestellter - Prokura

    Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 3).

    Die unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO.).

    Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14, aaO.).

    Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liegt dann nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmern qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 15, aaO.; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c cc der Gründe, AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6).

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich in einem solchen Fall deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO.; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 3 b der Gründe, BAGE 101, 53 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 66).

    Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 13 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 3; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c dd der Gründe, AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6).

  • BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21

    Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter

    Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 25; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

    Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liegt dann nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 15; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c cc der Gründe) .

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich in einem solchen Fall deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 3 b der Gründe, BAGE 101, 53) .

    Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 26; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 13; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c dd der Gründe) .

    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; ebenso zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - aaO) .

    Damit ist klargestellt, dass auch eine betriebsbezogene Aufgabe oder Funktion den Status eines leitenden Angestellten begründen kann (vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B III der Gründe mwN, BAGE 101, 53) .

    Davon ausgehend hat der Senat erkannt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht nur dann erfüllt sind, wenn der Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung aller Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung befugt ist, sondern auch dann, wenn die Befugnisse sich nur auf einen Teil der Belegschaft beziehen (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

    (ccc) Vielmehr genügt - auch in Fällen, in denen sich die Personalbefugnis auf bestimmte Unternehmensbereiche "im Ganzen" bezieht - nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für die Herausnahme aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (so auch BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

  • LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16

    Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

    Bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, der allein auf die formale rechtliche Befugnis zu Einstellung und Entlassung abstellt, ist also stets § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG zu beachten, der durch eine funktionsbezogene Abgrenzung den Grundtatbestand des leitenden Angestellten festlegt (vgl. BAG, BAG, Beschl. v. 10.10.2007 - 7 ABR 61/06, juris; Rdnr. 12 ff.; Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 27 ff.; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 170 ff.; Richardi/Richardi § 5 BetrVG Rdnr. 222 ff.).

    Da es für die Zuordnung zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur auf die eigenverantwortliche Ausübung der in der Vorschrift genannten Personalkompetenz und deren Relevanz für den Arbeitgeber ankommt, ist der zeitliche Anteil, den die tatsächliche Ausübung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis an der Arbeitszeit des Angestellten ausmacht, für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG - anders als für § 14 Abs. 2 KSchG - ohne Bedeutung (vgl. BAG, Beschl. v. 10.10.2007 - 7 ABR 61/06, juris, Rdnr. 15; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 44).

  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 97/08

    Leitender Angestellter - Chefarzt - Einfluss auf die Unternehmensführung

    Der Senat hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 (- 7 ABR 61/06 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 3) auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats aufgehoben und das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Dies hat der Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2007 (- 7 ABR 61/06 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 3) mit Bindungswirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) entschieden.

    Anderenfalls hätte es im Streitfall auch nicht der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom 10. Oktober 2007 (- 7 ABR 61/06 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 3) bedurft.

  • LAG Hamm, 23.07.2010 - 10 TaBV 43/10

    Negative Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Eigenschaft des Leiters der

    Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG 10.10.2007 - 7 ABR 61/06 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72; BAG 25.03.2009 - 7 ABR 2/08 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 73).

    Die unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG 10.10.2007 - a.a.O. - Rn. 12; BAG 25.03.2009 - a.a.O. - Rn. 25).

    Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG 10.10.2007 - a.a.O. - Rn. 14; BAG 25.03.2009 - a.a.O. - Rn. 25).

    Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liegt nur dann vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (BAG 10.10.2007 - a.a.O. - Rn. 15; BAG 25.03.2009 - a.a.O. - Rn. 25).

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich in einem solchen Fall deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 16.04.2002 - 1 ABR 23/01 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69; BAG 10.10.2007 - a.a.O. - Rn. 15; BAG 25.03.2009 - a.a.O. - Rn. 25).

    Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung anderer Personen abhängig sein (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6; BAG 10.10.2007 - a.a.O. - Rn. 13; BAG 25.03.2009 - a.a.O. - Rn. 26).

  • LAG Hamm, 10.10.2008 - 10 TaBV 24/08

    Beschlussverfahren; leitender Angestellter; Status eines Chefarztes

    Durch Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 61/06 - hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 07.07.2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2007 - 7 ABR 61/06 - wird Bezug genommen.

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 61/06 - (AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 72 = DB 2008, 590) mit Bindungswirkung für die erkennende Beschwerdekammer gemäß §§ 96 Abs. 1 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO festgestellt.

  • LAG Köln, 10.10.2019 - 6 TaBV 6/19

    Leitender Angestellter; stellvertretender Marktleiter; Zustimmungsverweigerung

    Damit ist klargestellt, dass auch eine betriebsbezogene Aufgabe oder Funktion den Status eines leitenden Angestellten begründen kann (BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 -, Rn. 12, juris).

    An dem gesetzlichen Merkmal der Selbständigkeit fehlt es auch nicht deswegen, weil Herr R nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt wäre, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden (zu dieser Fallgestaltung BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 -, Rn. 13, juris).

    Insoweit ist festzuhalten, dass es für die Zuordnung zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur auf die eigenverantwortliche Ausübung der in der Vorschrift genannten Personalkompetenz ankommt, wohingegen der zeitliche Anteil, den die tatsächliche Ausübung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis an der Arbeitszeit des Angestellten ausmacht, für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ohne Bedeutung ist (BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 -, Rn. 15, juris).

    Nach dieser Rechtsprechung kann die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn die dem Angestellten nachgeordneten Mitarbeiter auch ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen (BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 -, Rn. 14, juris).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 124/14

    Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung

    sie schwerpunktmäßig bestimmt (vgl. Baumann-Czichon/Gathmann/Germer MVG-EKD 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Fey/Rehren MVG-EKD Stand April 2013 § 4 Rn. 3; siehe auch BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 15 zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13 zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG) .
  • LAG Hamm, 10.12.2013 - 7 TaBV 80/13

    Personalleiter als leitender Angestellter

    Um dieser Zuordnung gerecht zu werden, bedarf es allerdings einer umfassenden Einstellungs- und Entlassungsbefugnis; sie darf weder im Innenverhältnis eingeschränkt noch von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sein (BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06, DB 2008, S. 590).

    So ist anerkannt, dass die Ausübung der Personalkompetenz nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein darf (BAG, Beschluss vom 10.10.2007 a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2011 - 5 TaBV 36/10

    Leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs 3 S 2 Nr 1 BetrVG - Einstellungs- und

    Die Berechtigung zur selbständigen Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern muss sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen und selbständig, d.h. allein und im wesentlichen frei von Weisungen ausgeübt werden können (BAG 10.10.2007, 7 ABR 61/06, juris).

    Allerdings ist dann keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gegeben, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG 10.10.2007, a. a. O.; 16.04.2002, 1 ABR 23/01).

    Diese wenigen Arbeitnehmer müssen dann entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 10.10.2007, a. a. O., 16.04.2002, a. a. O.).

    Denn Stellenpläne und Haushaltsvorgaben oder Budgets beschränken die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade nicht (BAG 10.10.2007, a. a. O.; 16.04.2002, a. a. O.).

  • LAG München, 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10

    Leitender Angestellter

  • LAG Düsseldorf, 06.03.2014 - 5 TaBV 53/12

    Arbeitnehmer mit Generalvollmacht

  • ArbG Essen, 04.05.2016 - 4 BV 4/16

    Durchführung der Einstellung als personelle Maßnahme augrund innerbetrieblicher

  • ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Mitnahme geheimer Geschäftsunterlagen

  • LAG Sachsen, 11.05.2021 - 3 TaBV 16/20

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren der Betriebsratswahl;

  • LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16

    Leitender Angestellter; Personalkompetenz im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2012 - 10 TaBV 18/12

    Personaldirektorin mit Clusterverwaltung - Status einer leitenden Angestellten

  • LAG Hessen, 31.07.2008 - 9 TaBV 267/07

    Zur Eigenschaft einer Chefärztin als leitende Angestellte

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2009 - 16 TaBV 848/08

    Leitende Angestellte i.S. von § 5 BetrVG

  • ArbG Essen, 12.07.2017 - 4 BV 16/17
  • LAG Köln, 20.06.2018 - 11 TaBV 77/17

    Leitende Angestellte; Einzelfall

  • ArbG Neumünster, 27.06.2018 - 3 BV 3a/18

    Betriebsratswahl und Status als leitender Angestellter

  • LAG Hessen, 17.04.2008 - 9 TaBV 163/07

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Anordnung der Briefwahl - Begriff des

  • LAG Hamm, 22.11.2016 - 7 TaBV 67/16
  • ArbG Essen, 23.04.2015 - 1 BV 87/14

    Aufhebung der Einstellung von Mitarbeitern mangels Zustimmung des Betriebsrates;

  • LAG Niedersachsen, 14.04.2011 - 16 Sa 560/10

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines ärztlichen Direktors bei

  • LAG Köln, 21.04.2010 - 9 TaBV 43/09

    Anfechtung - Betriebsratswahl

  • LAG Köln, 06.09.2019 - 9 TaBV 123/18

    Leitender Angestellter - Geschäftsleitungsassistent eines Baumarkts

  • VG München, 19.03.2012 - M 16 K 11.4058

    Objektbetreuer eines Gebäudereinigungsunternehmens kein leitender Angestellter

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