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   BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73   

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BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73 (https://dejure.org/1975,298)
BAG, Entscheidung vom 23.09.1975 - 1 ABR 122/73 (https://dejure.org/1975,298)
BAG, Entscheidung vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 (https://dejure.org/1975,298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene - Zuständigkeit - Gesamtbetriebsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1976, 314
  • DB 1975, 2041
  • DB 1976, 56
  • AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

    Auszug aus BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73
    Umgekehrt werden, je selbständiger die einzelnen Betriebe im Verhältnis zu der Unternehmungsleitung sind, umso stärker die Kompetenzen der einzelnen Betriebsräte sein (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 19. August 1975 - 1 AZR 613/74 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in der Arbeitsrechtlichen Praxis bestimmt).
  • BAG, 19.04.1963 - 1 ABR 6/62

    Steinkohlenbergbau - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Barauszahlung des

    Auszug aus BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber gerade im Beschlussverfahren der wirkliche Wille unter Berücksichtigung der Begründung des Antrags zu erforschen (statt vieler BAG 14, 164, 166 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung; AP Nr. 1 zu § 80 ArbGG 1953; AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG ).
  • LAG Nürnberg, 28.11.2006 - 7 TaBV 30/05

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

    Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung der Arbeitszeit in den Einzelbetrieben nur dann gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, wenn eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist (im Anschluss an BAG Beschluss vom 23.09.1975 - Az. 1 ABR 122/73 - und vom 09.12.2003 - Az. 1 ABR 49/02).

    Dementsprechend hat das BAG in seiner Entscheidung vom 23.09.1975 (Az.: 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972) einen vergleichbaren Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats (und nicht des Gesamtbetriebsrats) nicht wegen Unbestimmtheit verworfen.

    Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisierung bedarf (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    Dabei ist im Bereich der sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG davon auszugehen, dass grundsätzlich der Einzelbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen hat (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    "Das gilt insbesondere für die Regelung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG... Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats könnte in diesem Rahmen daher nur ausnahmsweise bestehen, wenn sich aus der Pflicht zur Interessenabwägung aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt, dass wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrere Betriebe voneinander eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    "Erforderlich ist also, dass bei fehlender einheitlicher Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde, die zu unangemessenen betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen führen könnte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; so auch BAG Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    "Es müssen Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgen sollte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    Für die Qualität einer untragbaren, relativ nicht unbedeutenden Störung reichen bloße Zweckmäßigkeits- oder Vernunftsgründe, Kostengesichtspunkte und ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers, also der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung, zur Zuständigkeitsbegründung nicht aus (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97, AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 1 ABR 193/01, AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.01.2002, Az.: 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    Sollte der Einzelbetriebsrat die Entscheidungen auf Unternehmensebene nicht mehr durchschauen können, kann er die Interessen der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß vertreten, es besteht dann ein Machtgefälle zwischen Unternehmensleitung und Einzelbetriebsrat, das durch die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats ausgeglichen werden kann (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

  • LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

    Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung der Arbeitszeit in den Einzelbetrieben nur dann gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, wenn eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist (im Anschluss an BAG Beschluss vom 23.09.1975 - Az. 1 ABR 122/73 - und vom 09.12.2003 - Az. 1 ABR 49/02).

    Dementsprechend hat das BAG in seiner Entscheidung vom 23.09.1975 (Az.: 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972) einen vergleichbaren Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats (und nicht des Gesamtbetriebsrats) nicht wegen Unbestimmtheit verworfen.

    Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisierung bedarf (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    Dabei ist im Bereich der sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG davon auszugehen, dass grundsätzlich der Einzelbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen hat (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    "Das gilt insbesondere für die Regelung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG... Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats könnte in diesem Rahmen daher nur ausnahmsweise bestehen, wenn sich aus der Pflicht zur Interessenabwägung aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt, dass wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrere Betriebe voneinander eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    "Erforderlich ist also, dass bei fehlender einheitlicher Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde, die zu unangemessenen betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen führen könnte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; so auch BAG Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    "Es müssen Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgen sollte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    Für die Qualität einer untragbaren, relativ nicht unbedeutenden Störung reichen bloße Zweckmäßigkeits- oder Vernunftsgründe, Kostengesichtspunkte und ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers, also der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung, zur Zuständigkeitsbegründung nicht aus (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97, AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 1 ABR 193/01, AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.01.2002, Az.: 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    Sollte der Einzelbetriebsrat die Entscheidungen auf Unternehmensebene nicht mehr durchschauen können, kann er die Interessen der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß vertreten, es besteht dann ein Machtgefälle zwischen Unternehmensleitung und Einzelbetriebsrat, das durch die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats ausgeglichen werden kann (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Da die jeweils betroffene Niederlassung erst entsprechend dem Auswahlverfahren der Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgelost werden muß, erfordert der Gehalt der Vereinbarung aus der Natur der Sache heraus zwingend eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15

    Unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung - Ausnahme von Krawattenpflicht -

    Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und die konkreten Betriebsräte abzustellen (BAG 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1; LAG Düsseldorf 1. April 2009 - 4 TaBV 83/08 - juris).

    Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 22. Juli 2008 aaO; BAG 14. November 2006 aaO; BAG 23. September 1975 aaO).

    Daraus folgt, dass ein zwingender Grund sich auch aus der "Natur der Sache" ergeben können muss (BAG 23. September 1975 aaO; ebenso: DKKW/Trittin BetrVG 14. Aufl. § 50 Rn. 49), wobei auch die Zwecksetzung des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen ist (LAG Schleswig-Holstein 5. Mai 2004 - 3 TaBV 3/04 - juris), wenn diese Zwecksetzung zumindest den Grad bloßer Zweckmäßigkeitserwägungen überschreitet.

  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (BAG 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 1, zu II 5 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

    Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein genügen nicht (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Senatsbeschluß vom 20. April 1982 - 1 ABR 22/80 - DB 1982, 1674; Senatsbeschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972, alle m.w.N.).
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87

    Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien

    Subjektiv ist den einzelnen Betriebsräten beispielsweise eine Regelung im gesamten Bereich freiwilliger Betriebsvereinbarungen unmöglich, wenn der Arbeitgeber nur auf überbetrieblicher Ebene zu einer Regelung bereit ist (vgl. Fabricius/Kreutz, aaO, m.w.N.; BAG Beschlüsse vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - und 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 1 und 2 zu § 50 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10

    Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche

    Eine technische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (BAG 23.09.1975 - 1 ABR 122/73; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).

    Während das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.09.1975 (1 ABR 122/73) den Gleichbehandlungsgrundsatz noch als zuständigkeitsbegründend anerkannt hat (dort Rn. 23) ist es in der Entscheidung vom 03.05.2006 (1 ABR 15/05 - Rn. 34) bereits davon abgerückt, um in der Entscheidung vom 18.05.2010 (1 ABR 96/08) ausdrücklich zu entscheiden, dass "die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" folgt, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist.

    Das Gegenteil ergibt sich indes (bis heute) aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.09.1975 - 1 ABR 122/73; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).

  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94

    Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Nach der Konzeption des Gesetzes ist grundsätzlich von der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats auszugehen; insoweit mag es gerechtfertigt sein, von einer Primärzuständigkeit zu sprechen (vgl. schon Senatsbeschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe).
  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

    Andererseits reicht die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung ebensowenig aus, wie allein das Koordinationsinteresse des Arbeitgebers(Senatsbeschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972).
  • LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08

    Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in

  • ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09

    Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuständigkeit des

  • LAG Niedersachsen, 26.08.2008 - 1 TaBV 62/08

    Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Einigungsstellenverfahren;

  • LAG Hamm, 17.10.2011 - 10 TaBV 69/11

    Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur

  • LAG Hamm, 22.03.2010 - 10 TaBV 13/10

    Einigungsstelle zur Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten im

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95

    Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der

  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

  • BAG, 27.11.1986 - 6 ABR 20/84
  • LAG Nürnberg, 06.12.2006 - 7 Ta 142/05

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

  • ArbG München, 18.10.2021 - 29 BV 61/21

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats betreffend Arbeitszeiten bei

  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 22/80
  • KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
  • LAG Düsseldorf, 14.12.1979 - 16 TaBV 41/79
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