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   BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87   

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BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87 (https://dejure.org/1988,358)
BAG, Entscheidung vom 06.12.1988 - 1 ABR 44/87 (https://dejure.org/1988,358)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 (https://dejure.org/1988,358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei Gehalts-, Provisions-, Prämienregelungen - Feststellung des Verhältnisses zwischen Einkommensbestandteilen - Vorliegen des Rechtsschutzinteresses - Hinreichende Bestimmtheit der Anträge - Entgegenstehende Rechtskraft eines ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Eingangssatz
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung eines Provisionssystems für Vertriebsbeauftragte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Festgehalt, Provision, Prämien, Verhältnis von festen zu variablen Einkommensbestandteilen, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 244
  • NZA 1989, 479
  • BB 1989, 1822
  • BB 1989, 851
  • DB 1989, 984
  • AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 37
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

    Gesetzesvorbehalt - Anteilprovisionen - Leitungsprovisionen -

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Nach heute herrschender Meinung ist der Gesamtbetriebsrat jedoch nicht nur zuständig, wenn der einzelne Betriebsrat objektiv oder subjektiv außerstande ist, das Mitbestimmungsrecht auszuüben, sondern auch, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen ist (vgl. BAG AP Nr. 1 und 2 zu § 50 BetrVG 1972 mit gemeinsamer zust. Anm. von Löwisch/Mikosch und Senatsbeschluß vom 29. März 1977, BAGE 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; vgl. außerdem die zust. Literaturzusammenstellung bei Fabricius/Kreutz, aaO, Rz 29).

    Im Beschluß vom 29. März 1977 (BAGE 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) hat der Senat ausgeführt, die funktionale Organisation des Unternehmens und damit die Entscheidung, daß die Vergütung der Außendienstangestellten zentral für das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers geregelt werde, sei Sache des Unternehmers und unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

    Es geht bei der Lohngestaltung um die Struktur des Lohnes und dessen Vollziehungsformen, die Grundlage der Lohnfindung und die betriebliche Lohngerechtigkeit, aber nicht um die Lohnhöhe (Beschluß vom 29. März 1977, BAGE 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1981 und 31. Januar 1984, BAGE 37, 255 und 45, 91 = AP Nr. 7 und 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 87 Rz 121 m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 29. März 1977 (aaO) entschieden, zur Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehörten die Fragen, ob ein Lohn- (Gehalts-) Fixum und/oder Provisionen gezahlt werden, ferner die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander.

    Nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist vielmehr davon auszugehen, daß das Mitbestimmungsrecht auch bei der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Entgeltbestandteile zueinander (Grundgehalt, Provision, Prämie) besteht, ebenso bei der Festsetzung der Bezugsgrößen, z.B. ob bei Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze die Provisionssätze linear, progressiv oder degressiv verlaufen, und weiterhin die abstrakte Staffelung der Provisionssätze bzw. Prämiensätze (BAGE 29, 103, 111 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision, zu IV 4a der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 504 m.w.N.).

    Sein Hinweis, der Gesamtbetriebsrat könne sich nicht auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 1977 (aaO) berufen, weil inzwischen das Bundesarbeitsgericht die Auffassung aufgegeben habe, die Abschlußprovision sei ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, geht fehl, denn der Senat hatte in der damaligen Entscheidung ausgeführt, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander gehöre zur Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

    Nicht richtig ist auch der Einwand des Landesarbeitsgerichts, in der Entscheidung vom 29. März 1977 (aaO) habe der Senat zwar ausgeführt, zur Lohngestaltung gehöre auch das Verhältnis von Provision zum Lohnfixum, habe aber nur entschieden über die Anrechenbarkeit eines festen Gehaltsbestandteils auf die Provision.

  • LAG Hamm, 14.05.1976 - 3 TaBV 16/76

    Beteiligung der im Betrieb vertretenen Verbände; Beschlußverfahren; Feststellung

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    In einem früheren Beschlußverfahren zwischen den Beteiligten über streitige Fragen der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bei der Einkommensgestaltung für Vertriebsbeauftragte hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluß vom 14. Mai 1976 (- 3 TaBV 16/76 - EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 1) entschieden, daß der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig ist.

    Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 1976 (- 3 TaBV 16/76 - EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 1) der begehrten Feststellung nicht entgegensteht, weil das Landesarbeitsgericht in jener Entscheidung über die Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bei der Gestaltung des eigentlichen VEK-Systems und der Ausgestaltung durch Gewichtungsfaktoren entschieden hat, nicht jedoch über die Frage, ob der Gesamtbetriebsrat bei der Festlegung des Verhältnisses von festen Gehaltsbestandteilen zu den variablen Einkommensbestandteilen sowie bei der Festlegung des Verhältnisses der variablen Einkommensbestandteile untereinander mitzubestimmen hat.

  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Nach der Senatsentscheidung vom 24. Februar 1987 (BAGE 54, 191 = EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 10) gilt im Verhältnis von § 77 Abs. 3 zu § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG das sogenannte Vorrangsprinzip.
  • LAG Hamm, 11.03.1987 - 12 TaBV 22/86

    Mitbestimmungsrecht; Prämienregelung; Betriebsrat; Lohn; Gehalt

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. März 1987 - 12 TaBV 22/86 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19. Dezember 1985 - 1 BV 7/85 - betreffend die Anträge zu 2 (Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bei der Festlegung des Verhältnisses von festen Einkommensbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen) und zu 3 (Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bei der Festlegung des Verhältnisses der variablen Einkommensbestandteile untereinander) zurückgewiesen hat.
  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Es geht bei der Lohngestaltung um die Struktur des Lohnes und dessen Vollziehungsformen, die Grundlage der Lohnfindung und die betriebliche Lohngerechtigkeit, aber nicht um die Lohnhöhe (Beschluß vom 29. März 1977, BAGE 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1981 und 31. Januar 1984, BAGE 37, 255 und 45, 91 = AP Nr. 7 und 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 87 Rz 121 m.w.N.).
  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Es geht bei der Lohngestaltung um die Struktur des Lohnes und dessen Vollziehungsformen, die Grundlage der Lohnfindung und die betriebliche Lohngerechtigkeit, aber nicht um die Lohnhöhe (Beschluß vom 29. März 1977, BAGE 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1981 und 31. Januar 1984, BAGE 37, 255 und 45, 91 = AP Nr. 7 und 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 87 Rz 121 m.w.N.).
  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Subjektiv ist den einzelnen Betriebsräten beispielsweise eine Regelung im gesamten Bereich freiwilliger Betriebsvereinbarungen unmöglich, wenn der Arbeitgeber nur auf überbetrieblicher Ebene zu einer Regelung bereit ist (vgl. Fabricius/Kreutz, aaO, m.w.N.; BAG Beschlüsse vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - und 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 1 und 2 zu § 50 BetrVG 1972).
  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87
    Subjektiv ist den einzelnen Betriebsräten beispielsweise eine Regelung im gesamten Bereich freiwilliger Betriebsvereinbarungen unmöglich, wenn der Arbeitgeber nur auf überbetrieblicher Ebene zu einer Regelung bereit ist (vgl. Fabricius/Kreutz, aaO, m.w.N.; BAG Beschlüsse vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - und 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 1 und 2 zu § 50 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat seitdem mehrmals bestätigt (Beschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1.1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 24. November 1987, BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 37, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m. Anm. Reuter).
  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsmitarbeitern zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen (- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), ist diese Rechtsprechung überholt.
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

    die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer in abstrakter Weise ergibt (BAG 14. Dezember 1993 - 1 ABR 31/93 - zu B II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 43; 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - zu B III 4 a, b der Gründe, BAGE 60, 244).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 1/90

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

    Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat seitdem mehrmals bestätigt (Beschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 24. November 1987, BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 37, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m. Anm. Reuter).
  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

    Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein genügen nicht (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Senatsbeschluß vom 20. April 1982 - 1 ABR 22/80 - DB 1982, 1674; Senatsbeschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972, alle m.w.N.).

    Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, auch wenn man annimmt, daß es sich bei der Frage des "Nichtregelnkönnens" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, hinsichtlich dessen dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - 26 Sa 61/13

    Keine individualrechtliche Geltung des Inhalts einer inzwischen abgeänderten

    Es ist hier keine Frage bloßer Zweckmäßigkeit, sondern auch eine Frage der Lohngerechtigkeit, dass auch das Verhältnis von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen und das Verhältnis der einzelnen variablen Einkommensbestandteile untereinander einheitlich für das gesamte Unternehmen festgelegt wird (vgl. auch BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1989, 479 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23, zu B III 2 der Gründe).

    Dementsprechend gehören zur Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch die Fragen, ob ein Lohn- (Gehalts-)Fixum und/oder Provisionen gezahlt werden, ferner die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander (vgl. BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1989, 479 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23, zu B III 4 b der Gründe), wie sie hier in den maßgeblichen Betriebsvereinbarungen geregelt sind.

    Insoweit wird nur ein unbestimmter Rechtsbegriff durch einen anderen ersetzt (vgl. BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1989, 479 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23, zu B III 2 der Gründe).

    Es ist deshalb keine Frage bloßer Zweckmäßigkeit, sondern in der Tat auch eine Frage der Lohngerechtigkeit, dass dann auch das Verhältnis von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen und das Verhältnis der einzelnen variablen Einkommensbestandteile untereinander einheitlich für das gesamte Unternehmen festgelegt wird (vgl. auch BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1989, 479 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23, zu B III 2 der Gründe).

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats -

    cc) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsbeauftragten zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen (- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), hat er hieran in späteren Entscheidungen nicht mehr festgehalten.
  • LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18

    Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit

    Daher ist auch die Einführung neuer Vergütungsbestandteile mitbestimmungspflichtig (BAG 6, 12.88, 1 ABR 44/87 Rz 55 ff. - zitiert nach juris; BAG v. 18.05.10, 1 ABR 96/08 Rz. 18 - zitiert nach juris; Fitting 29. Aufl. § 87 Rz. 452).

    Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll (BAG v. 06.12.1988, 1 ABR 44/87 Rz. 52 - zitiert nach juris; BAG v. 18.05.2010, 1 ABR 96/08 Rz.13 - zitiert nach juris).

    Nicht umfasst ist hingegen die Höhe des Entgelts; zu dessen Bestimmung besteht kein Mitbestimmungsrecht (BAG v. 06.12.1988, 1 ABR 44/87 Rz. 52 - zitiert nach juris; BAG v. 25.09.2018, 3 AZR 402/17 Rz. 37 - zitiert nach juris; BAG v. 23.07.2019, 3 AZR 377/18 Rz. 46 - zitiert nach juris; Fitting 29. Aufl. § 87 Rz. 419).

  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 9/92

    Verpflichtung zur Eingruppierung - Verweisung auf Tarifvertrag

    a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht für die Wahrnehmung der obligatorischen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991, BAGE 69, 135 [BAG 03.12.1991 - GS - 2/90], - GS 2/90 - BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972 und BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94

    Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Subjektiv unmöglich ist den Einzelbetriebsräten beispielsweise eine Regelung freiwilliger Leistungen dann, wenn der Arbeitgeber deren Zweck so definiert, daß dieser nur mit einer überbetrieblichen Regelung erreichbar ist (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972 - beide m.w.N.).

    Das hat dann zur Folge, daß die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972; Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 50 Rz 28; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 50 Rz 28; wohl auch Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 50 Rz 25).

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

  • LAG Hamm, 23.11.2022 - 9 Sa 682/22

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Provisionen

  • LAG Düsseldorf, 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12

    Einsetzung einer Einigungsstelle

  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 47/97

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 703/10

    Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007 - Entgeltabsenkung

  • BAG, 21.01.2003 - 3 ABR 26/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; abweichende Vereinbarung von der

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 7/00

    Einseitige Änderung der Eingruppierungsordnung - Mitbestimmung des Betriebsrats -

  • LAG München, 22.11.2005 - 8 Sa 265/05

    Tarifvertragliche Öffnungsklausel

  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

  • BAG, 25.06.1996 - 1 AZR 853/95

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Bezugsgröße zur

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95

    Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 21/91

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahme

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2020 - 1 TaBV 102/19

    Zwingende unternehmenseinheitliche Regelungen als Begründung für die

  • LAG Hessen, 20.11.2003 - 9 TaBV 68/03

    Betriebsrat; Intranetnutzung; Homepage des Betriebsrats; Zuständigkeit des

  • LAG München, 14.11.2002 - 2 TaBV 23/02

    Rechtswidrige Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im privaten

  • LAG Düsseldorf, 01.02.2005 - 8 Sa 1427/04

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf die vorgefundene übertarifliche Zulage;

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1143/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen ohne Beteiligung des Einzel-

  • LAG Hamm, 19.03.2004 - 7 Sa 1761/03

    Direktionsrecht, Änderungskündigung, kollektive Regelung, Mitbestimmungsrecht des

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1149/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen ; Beteiligung des

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1144/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen ohne Beteiligung des Einzel-

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1146/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen ohne Beteiligung des Einzel-

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1147/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen ohne Beteiligung des Einzel-

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1148/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen; Beteiligung des

  • LAG Düsseldorf, 01.03.2000 - 1 Sa 1470/99

    Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen abschließende Regelung eines Tarifvertrags -

  • LAG Hamm, 05.12.1997 - 10 Sa 1145/97

    Streichung freiwillig geleisteter Sonderzahlungen ohne Beteiligung des Einzel-

  • LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 TaBV 3/91

    Einigungsstelle: Bestimmung des Regelungsgegenstandes - Bestellung des

  • LAG Hessen, 03.07.1990 - 5 TaBV 182/89

    Anspruch auf Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Gebiete für im

  • LAG Hessen, 08.04.2008 - 4 TaBV 15/08

    Beschwerde - Einigungsstelle

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 400/92

    Zulässigkeit der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2012 - 15 Sa 1659/11

    Eingruppierung nach den Entgeltgruppen E2 - E4 des Bundesentgelttarifvertrages

  • KAG Mainz, 07.02.2023 - M 32/22
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